Krank durch den Beruf, Versicherung zahlt

MCS-Patient erhält 150.000,00 € aus privater Berufsunfähigkeitsversicherung

Heute möchte ich von einem weiteren Fall berichten (vgl. auch Artikel „Jungem Mann mit MCS wurde Rente gewährt“), der zeigt, dass es zwar schwierig ist, Ansprüche gegenüber Berufsunfähigkeitsversicherungen aufgrund einer MCS-Erkrankung durchzusetzen, dass dies jedoch – je nach Fallgestaltung – durchaus nicht aussichtslos sein muss.

In dem von mir vertretenen Fall lag bereits außergerichtlich ein Gutachten vor, das dem Kläger bestätigte, dass er aufgrund seiner MCS-Erkrankung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu mindestens 50 % berufsunfähig ist. Aus diesem Grund wurden von der beteiligten Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst auch Rentenleistungen gewährt, jedoch nur bis zum 31.01.2007.

Die weitere Zahlung über dieses Datum hinaus wurde noch im Anerkennungsschreiben mit der Begründung abgelehnt, mein Mandant sei mittlerweile an einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen versetzt worden und in Bezug auf diese neue, tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht im erforderlichen Umfang berufsunfähig. Zudem sei er auch zulässigerweise auf diese neue Tätigkeit verweisbar, weil er in dieser dieselbe Lebensstellung innehabe wie in seiner bisherigen. Dies begründete die Versicherung vor allem damit, dass mein Mandant in der neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen erzielte, wie in der bisherigen.

Sowohl außergerichtlich als auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth machte ich geltend, dass eine Verweisung meines Mandanten auf die neue Tätigkeit unzulässig sei, da diese gerade nicht seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Denn nach der Rechtsprechung des BGH komme es nicht allein darauf an, dass in der neuen Tätigkeit dasselbe Einkommen erzielt wird wie in der bisherigen, sondern entscheidend auch darauf, ob die neue Tätigkeit in Bezug auf die dafür erforderliche Ausbildung und die zur Ausübung erforderlichen Kenntnisse vergleichbar ist. Dies jedoch sei nicht der Fall.

Die zur Frage der Vergleichbarkeit der bisherigen Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit durchgeführte Beweisaufnahme verlief zu Ungunsten des Klägers, gleich zwei Zeugen sagten aus, beide Tätigkeiten seien auch in Bezug auf die zur Ausübung erforderlichen Kenntnisse vergleichbar. Das Gericht gab daher mit deutlichen Worten zu erkennen, dass der Kläger das Klageverfahren nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme wohl verlieren werde.

Ich bat daher um eine Unterbrechung der Verhandlung und riet meinem Mandanten, auf die Vernehmung des letzten Zeugen zu verzichten und sich auf einen Vergleich mit der Gegenseite einzulassen, sofern sich diese trotz des für sie positiven Verlaufs der Beweisaufnahme überhaupt noch vergleichsbereit zeige. Bereits zu Beginn des Termins hatte diese 130.000,00 € als Vergleichssumme angeboten, die der Kläger zunächst jedoch ablehnte. Trotz des für die Beklagte positiven Verlaufs der Beweisaufnahme konnte ich es schließlich erreichen, dass diese ihr Angebot sogar noch erhöht, so dass ein rechtswirksamer Vergleich über 150.000,00 € zu Stande kam.

Autor:

RA Dr. Burkhard Tamm, Fachanwalt für Medizinrech, Würzburg, www.tamm-law.de

Weitere Artikel von RA Dr. Burkhard Tamm:

Der Fukushima-Dreck gehört nicht mehr uns!

Der Fukushima Eigentümer garniert den Schaden mit Beleidigung – Behauptet, der Fallout gehöre ihnen nicht

Im unmoralischen Milieu der Unternehmensbilanzen kann man Tokyo Electric Power Co. nicht einmal vorwerfen, es auf diese Weise zu versuchen.

TEPCO ist Besitzer des 6. Reaktoren Komplexes, der aufgrund des Erdbeben am 11. März 2011 havarierte und vom nachfolgenden Tsunami zerstört wurde. TEPCO muss mit 350 Milliarden Dollar Schadensersatz und Kosten für Aufräumarbeiten rechnen, aber auch mit möglicher Strafverfolgung wegen Zurückhalten kritischer Informationen, die unter Umständen das Freisetzen von Strahlung in einem gewissen Umfang verhindert hätten und wegen dem Betrieb der riesigen Anlage, nachdem sie vor der Unzulänglichkeit ihrer Katastrophen-Vorkehrungen gewarnt worden waren.

Als nun das Unternehmen am 31. Oktober vor dem Bezirksgericht in Tokyo vom Sunfield Golf Club verklagt wurde, der die Dekontaminierung der Golfanlage verlangte, versuchten die Anwälte von TEPCO etwas Neuartiges. Sie behaupteten, das Unternehmen würde nicht länger haften, weil es die aus seinen zerstörten Reaktoren ausgestoßenen radioaktiven Gifte nicht mehr länger „besitzen“ würde.

„Radioaktive Materialien aus dem Fukushima Reaktorblock 1, die verteilt wurden und niedergegangen sind, gehören den jeweiligen Landbesitzern, nicht TEPCO“, sagte das Unternehmen. Dies machte das Gericht, die Kläger und die Presse baff. Ein Anwalt des Golf Clubs sagte, „Uns bleibt die Spucke weg…

Das Gericht wies TEPCOs Auffassung zurück, sein Krebs verursachender Schadstoffniederschlag würde den Gebieten gehören, die kontaminiert wurden. Aber man habe ihnen das Zeug zurück zu geben. So ein dreister Unsinn kommt kaum ein zweites Mal auf der Welt vor.

Selbst Union Carbide, dessen giftige Gase 1984 in indischen Bhopal 15.000 Menschen umgebracht haben, hat es nicht so probiert. Dow Chemical, 2001 Käufer von Union Carbide, wehrt sich immer noch gegen Indiens Schadensersatzforderungen von 1,7 Milliarden Dollar. Vielleicht sollte Dow TEPCOs Nummer probieren: „Das Gas gehört nun denen, die es eingeatmet haben – was man hat, besitzt man meistens auch.“

Mittlerweile erwartet Kleinkinder in Japan ein Leben mit Behinderung und Krankheit, weil radioaktives Cäsium-137 und Cäsium-134 kürzlich in Milchpulver für Kindernahrung gefunden wurden. Am 6. Dezember 2011 gab es eine Ankündigung der Meiji Holdings Company, Inc. nach welcher sie 400.000 Döschen ihres „Meiji Step“ Milchpulvers für Kinder über neun Monaten zurückrufen würden. Das Pulver wurde im April abgepackt – als die großen radioaktiven Freisetzungen von Fukushima ihren Höhepunkt erreichten – es wurde im Mai ausgeliefert und hat das Verfallsdatum Oktober 2012.

Der Cäsium-Gehalt pro Portion dieses Milchpulvers lag ungefähr 8 Prozent über der von der Regierung zugelassenen Kontamination. Doch wer weiß schon, wie viel dieser Fertignahrung einzelne Säuglinge vor dem Rückruf verzehrt haben. Es ist bestens bekannt, dass Föten, Säuglinge, Kleinkinder und Frauen von Strahlendosen geschädigt werden, die weit unterhalb der zugelassenen Belastung liegen. Die meisten Grenzwerte wurden anhand der Strahlenwirkung auf einen „Referenz-Menschen“ festgelegt, man ging von einem 20 bis 30-jährigen Weißen, nicht aber von Kindern und Frauen aus, die am gefährdetsten sind.

Selbst winzige innerliche radioaktive Kontamination kann die DNA beschädigen, Krebs verursachen und das Immunsystem schwächen. Die vom Fukushimas Kernschmelzen in Umlauf gebrachte radioaktive Kontamination wurde in Gemüse, Milch, Fischereiprodukten, Wasser, Getreide, Viehfutter und Rind nachgewiesen. Grüner Tee, der 400 Kilometer von Fukushima entfernt wuchs, war kontaminiert. Bei Reis, der im Herbst 2011 in der Präfektur Fukushima geerntet wurde, stellte man im November 2011 eine Cäsium-Belastung fest, die 25 Prozent über dem erlaubten Grenzwert lag. Die Auslieferung von Reis aus diesen landwirtschaftlichen Betrieben wurde verboten, doch erst, nachdem viele Tonnen davon bereits verkauft worden waren. Es ist davon auszugehen, dass diese Strahlung nun jedem einzelnen Verbraucher gehört, das ergibt sich aus den einfallsreichen Behauptungen der Unternehmens-Anwälte von TEPCO.

Autor: John LaForge, 16 Januar 2012 für Truthout

Übersetzung: BrunO für CSN – Chemical Sensitivity Network

Der Original-Artikel „Fukushima’s Owner Adds Insult to Injury – Claims Radioactive Fallout Isn’t Theirs“ wurde unter der Creative Commons Lizenz: by-nc veröffentlicht. Für diese Übersetzung gilt CC: by-nc-sa.

Foto: Beau B CC: by, bearbeitet

Weitere CSN Artikel zum Thema Radioaktivität und die Reaktorkatastrophe von Fukushima:

Umweltmediziner schließt Vergleich mit Kassenärztlicher Vereinigung

Dr. Peter Binz erwägt Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in siebenstelliger Höhe

Seit 2005 lief ein Verfahren gegen den Trierer Umweltmediziner Dr. Peter Binz. Die Kassenärztliche Vereinigung Trier bezichtigte ihn in einer Strafanzeige des Abrech- nungsbetrugs. Eine Praxis- und Hausdurchsuchung, Ermittlungen ohne Ende, Vernehmungen von Hunderten von Patienten aus ganz Deutschland, sowie zermürbende Schriftwechsel über sechs Jahre hinweg folgten. Im Mai 2010 wurde Anklage gegen den Arzt erhoben.

Die Kollegen aus der Umweltmedizin und vor allem die Patienten von Dr. Binz erklärten sich solidarisch mit dem über die Grenzen von Deutschland hinaus bekannten Arzt. In der Erstausgabe der CSN Zeitung Perspektiven wurde im Herbst 2006 detailliert berichtet. Die Zeitung enthielt Statements der Ehefrau von Dr. Binz, des Steuerberaters der Praxis und Solidaritätsbekundungen von Umweltorganisationen, Kollegen und Patienten. Zur Erinnerung und nochmaligem Nachlesen:

PERSPEKTIVEN – CSN Zeitung für Chemikaliengeschädigte und Umweltmedizin, Ausgabe 1, Herbst 2006 (pdf)

Anfang April 2011 wurde die Angelegenheit vor Gericht verhandelt und mit einem Vergleich beendet. Vorerst zumindest, denn Dr. Binz erwägt die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im siebenstelligen Bereich gegen die Kassenärztliche Vereinigung.

Näheres in einer Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Dr. Hülsmann, Trier:

TRIER, den 11.04.2011

Betreffend die Verfahren gegen Herrn Dr. med. Peter Binz (70) , Liebfrauenstr. 4 a, 54290 Trier

  1. Strafverfahren vor dem Landgericht Trier wegen angeblichen Betruges (Az.: 8002 Js 31385/05; Anklageschrift vom 17.05.2010)
  2. Verfahren vor dem Sozialgericht Mainz (Az.: S 2 KA 33/07) Kläger: Dr. Peter Binz ./. Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz; Streitwert: 183.966,19 €
  3. Widerspruchsverfahren des Dr. Binz gegen den „Regress“ der Kassenärztlichen Vereinigung Trier über ca. 67.129,90 €

Aufgrund einer Strafanzeige der Kassenärztlichen Vereinigung Trier, die im Jahre 2005 seitens des Vorstandsvorsitzenden Dr. Karl-Heinz Müller, in die Wege geleitet wurde, erfolgte ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Trier, das in eine Anklage vom 17.05.2010 einmündete wegen Verdachts des Betruges. In dieser Anklageschrift wird ausgeführt, Dr. Peter Binz habe gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in einer Vielzahl von Fällen zu Unrecht abgerechnet, obwohl er den Leistungsinhalt von Abrechnungsziffern nicht erfüllt habe.

Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft erfolgte vor 11 Monaten; über die Eröffnung es Hauptverfahrens beim Landgericht -Große Strafkammer- ist trotz Ablauf dieses ungewöhnlich langen Zeitraums immer noch nicht entschieden worden.

Parallel zu diesem Strafverfahren hat Herr Dr. Peter Binz unter dem Datum des 14.02.2007 Klage gegen einen „Regress“ der Kassenärztlichen Vereinigung erhoben, mit dem Antrag, den Regressbeschluss der Kassenärztlichen Vereinigung vom 17.07.2006 aufzuheben.

Innerhalb dieses Verfahrens erfolgte am 06. April 2001 vor dem Sozialgericht Mainz eine mündliche Verhandlung, die 2 ¼ Stunden andauerte.

Das Gericht, vertreten durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten des Sozialgericht Mainz, Herrn Höllein, hat innerhalb dieser mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, es müsse Herrn Dr. Binz Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Dazu habe jedoch das Gericht in den erteilten Bescheiden der Kassenärztlichen Vereinigung kein Wort gefunden (Telefon-Nr. des Vorsitzenden Höllein: 06131-1 41 52 80).

Es werde zwar innerhalb der Schriftsätze der Kassenärztlichen Vereinigung „irgendwo zum Ausdruck gebracht“, dass Dr. Binz ein „grobes Verschulden“ anzulasten sei. Aber begründet sei dies an keiner Stelle. Und dies wäre die wichtigste Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung gewesen.

Auch die anderen Gesichtspunkte, die bei einer Honorarberichtigung eine zentrale Rolle spielen, hätten von der Kassenärztlichen Vereinigung dargelegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Das Sozialgericht hätte also voraussichtlich dem Klageantrag des Dr. Binz entsprochen; nur zur Abkürzung der beiden anhängigen Verfahren (eines davon ist noch im Verwaltungsverfahren anhängig) und angesichts des hohen Alters von 70 Jahren des Dr. Binz, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, der schwersten Belastungen durch die obig benannten 3 Verfahren und der jahrzehntelangen Verfolgung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Kassenärztliche Vereinigung den überwiegenden Teil der von Dr. Binz bereits erbrachten Zahlungen zurückerstattet.

Es handelt sich dabei um einen Betrag von mehr als 100.000 Euro.

Damit ist auch ein weiteres Regressverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz gegen Dr. Binz in einer Höhe von 67.129,90 € mit erledigt.

Dr. Binz braucht also diesen Betrag nicht an die Kassenärztliche Vereinigung zu zahlen (Telefon-Nr. der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Hauptverwaltung Mainz: 06131-32 60, Herr Burkhard Lamby).

Der vorbenannte Herr Lamby von der Kassenärztlichen Vereinigung hat in einem beigefügten Schreiben vom 08.04.2011 dazu festgestellt:

„Sobald mir der Vergleich vorliegt, werde ich unmittelbar die entsprechende Auszahlung an Ihren Mandanten veranlassen.

Mit Blick auf die zuletzt geschlossene Ratenzahlung kann ich Ihnen mitteilen, dass wir die geplanten Verrechnungen ab der zweiten Rate bereits gestoppt haben.“

– –

Anhängig ist allerdings immer noch das Strafverfahren vor der Großen Strafkammer 802 Js 31385/05 mit einer Anklageschrift über 234 Seiten.

Nachdem das Sozialgericht Mainz die obig dargelegten Feststellung getroffen hat, haben wir uns daher mit Schriftsatz vom 08.04.2011 an die Große Strafkammer gewandt und in diesem Schriftsatz zentral ausgeführt, dass es bereits an einer vorsätzlichen Vermögensschädigung des Dr. Binz gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung fehle, also an der subjektiven Tatseite.

Mit der gerichtlich erklärten Bereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung, den überwiegenden Teil des von ihr bereits verein- nahmten Betrages an Dr. Binz zurückzuzahlen, hat sie selbst eingeräumt, dass der von ihr seinerzeit behauptete Schaden nicht gegeben ist.

Darüber hinaus steht durch die mündlich erfolgten Feststellungen des Sozialgerichts Mainz fest, dass weder ein Vorsatz noch eine grobe Fahrlässigkeit des angeschuldigten Dr. Binz hinsichtlich seiner Vorgehensweise festzustellen ist.

Sobald das Landgericht über die Zulassung oder Nichtzulassung der Anklageschrift vom 17.05.2010 entschieden haben wird, werden wir Ihnen weitere Mitteilung machen.

Dr. Binz erwägt die Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im 7-stelligen Bereich gegen die Kassenärztliche Vereinigung.

Dr. Hülsmann, RA

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 12. April 2011

Literatur:

Dr. Hülsmann, Rechtsanwälte, Pressemitteilung betreffend die Verfahren gegen Herrn Dr. med. Peter Binz, 11.04.2011

Weitere CSN Artikel zum Fall Binz:

Macht oder Ohnmacht des Gerichts?

Medizinische Begutachtung eines Jugendlichen mit MCS auf Biegen und Brechen

Der Gesundheitszustand von Patrick verschlechterte sich rasch. An eine Rückkehr in die Schule war nicht zu denken. Er nahm an einer Beschulung per Internet teil und erhoffte sich, wenigstens auf diesem Wege einen Abschluss zu schaffen. Das Angebot, seine Behinderung mit 30 GdB zu bewerten, erschien wie ein Hohn. Das sah auch der Anwalt so und erhob im Januar 2010 Klage beim Sozialgericht um einen Gesamt- GdB von mindestens 50 festzustellen. Die Gegenseite beharrte auf ihrer Einschätzung und beantragte im Februar 2010, die Klage abzuweisen.

Teil I: Behördenkrieg gegen einen Jugendlichen mit Chemikalien-Sensitivität

Teil II:

Im Mai 2010 reichte der Anwalt von Patrick einen Schriftsatz zur Begründung der Klage ein und beschreibt den Gesundheitszustand des jungen Mandanten:

„Beim Kläger liegt eine schnelle Ermüdung und Erschöpfung bei schon geringen körperlichen Tätigkeiten, chronische Kopf- und Rücken- schmerzen, völlige Konzentrationsunfähigkeit und fehlender Antrieb, schwere bis schwerste Schwächeanfälle beim Gehen und Stehen, Tremor, Kontrollverlust beider Beine mit häufigem Einknicken und dann auch Sturz, sowie Koordinationsverluste besonders bei der Feinmotorik vor, ferner Blockaden im BWS/LWS-Bereich mit starken Schmerzen, starke Gelenk- und Gliederschmerzen, Muskel- und Nervenschmerzen am ganzen Körper, fehlende Muskelkraft, heftiger Schwindel, Benommenheit, Gleichgewichts- störungen, Taubheitsgefühle im Nasen-Stirnbereich, Magenkrämpfe, Übelkeit bis hin zur Atemnot bei der geringsten Exposition mit Duftstoffen und Chemikalien, Überempfindlichkeit und sensorische Missempfind- ungen auf Geräusche, Licht, Temperatur, Anschwellen der Nasenschleim- häute bis zur völligen Verstopfung, Reizungen und ständige Entzündungen der Atemwege bis hin zur Atemnot, zunehmende Nahrungsmittel- unverträglichkeiten, starkes Unruhe- und Bewegungsgefühl, Stimmungs- schwankungen, Chlorakne an Gesicht und Oberkörper, verschobener und gestörter Schlaf-Wachrhythmus vor. Der Kläger kann seine Wohnung nicht ohne fremde Hilfe verlassen. Trotz Behandlung mit Morphin bestehen beim Kläger unerträgliche Schmerzen.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich demgegenüber hauptsächlich auf ältere medizinische Unterlagen, die den Gesundheitszustand des Klägers nur ungenügend erfassen und jedenfalls die gegenwärtig vorliegenden dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers nicht zutreffend wiedergeben.

Es geht nicht an, wenn deshalb keine adäquate Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen erfolgt, weil, wie es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 01.07.2009 (Blatt 12 der Beklagtenakte) heißt, die aufgeführte Symptomatologie ließe sich auf keine gesicherte klinische toxikologische Befunderhebung zurückzuführen und es würden nicht widerlegbare Hypothesen aufgestellt. Die Einstufung hinsichtlich des Grades der Behinderung muss sich an den tatsächlich vorliegenden Leistungseinschränkungen orientieren und ist keine Frage der ätiologischen Einordnung von Krankheitserscheinungen.

Ungeachtet dessen ist die Einstufung des Krankheitsbildes des Klägers und der daraus folgenden Gesundheitsbeeinträchtigung lediglich als psychovegetative Minderbelastbarkeit gleichfalls nicht adäquat.”

Mai 2010 Beschluss der Sozialgerichts X vom 17.05.2010

“…hat die 6. Kammer des Sozialgerichts X am 17.Mai 2010 durch die Richterin am Sozialgericht Dr. XY beschlossen:

  1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die als Anlage beigefügten Beweisfragen (§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG).
  2. Zum Sachverständigen wird ernannt ( § 118 Abs. 1 SGG, §§ 404 ff. ZPO): Dr. med. R (Schlafmedizin, Neurologie, Psychiatrie – Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Verkehrsmedizinische Qualifikation, Suchtmed- izinische Grundversorgung, Botulinumtoxinbehandlung.
  3. Das Gutachten soll aufgrund der übersandten Akten und einer ambulanten Untersuchung erstattet werden. Zu den bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten, Befundberichten und anderen medizinischen Äußerungen soll ausdrücklich Stellung genommen werden.”

Sind 300 km für einen Schwerkranken an einem Tag zu schaffen?

Tage und Nächte waren für Patrick gleichermaßen. Sie bestanden aus Schmerzen und Reaktionen. Einen Gang in den eigenen Garten schaffte er nicht. Eigentlich ging überhaupt nichts mehr. Zeitgleich mit dem richterlichen Beschluss erhielt Patrick eine schriftliche Mitteilung des Sozialgerichts X, das durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens Beweis erhoben werden solle. Er erhielt außerdem eine schriftliche Einladung zur gutachterlichen Untersuchung vom bestellten Gutachter Dr. med. R – 150km (eine Strecke) vom Wohnort entfernt. Wie sollte das zu schaffen sein? Wenn es ihm ganz schlecht ging, was oft vorkam, half ihm sein Vater oder seine Mutter zur Toilette. Nicht einmal das schaffte er dann er allein. Hilfsmittel wie Sauerstoff und eine Aktivkohlemaske hatte man abgelehnt. Wie sollte er eine derart weite Fahrt packen?

Ärztlicher Beistand rund um die Uhr, sieben Tage die Woche

Der Arzt vor Ort kannte Patricks Zustand genau. Er hat den jungen Mann mehrfach gesehen und stand insbesondere mit der Mutter in ständigem Kontakt. Telefonisch half er weiter, wenn Patrick eine schwere Reaktion hatte und gab Rat, was zu tun sei. Selbst an Wochenenden war er für den jungen Mann da. Im Juni 2010 schrieb er eine Ärztliche Stellungnahme, um den Gesundheitszustand von Patrick darzulegen:

“Herr R. möchte gerne eine Begutachtung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen wahrnehmen.

Er ist sich seiner Pflichten durchaus bewusst und möchte diesen auch in jedem Falle nachkommen.

Aufgrund seiner schweren Vergiftung und der ausgeprägten Chemikalien- überempfindlichkeit, vor allem durch Schimmel und der dadurch massiven Schmerzsymtomatik, leidet Herr R. unter sehr starken körperlichen Beeinträchtigungen und ist zudem auf medizinische Hilfsmittel angewiesen, die ihm derzeit jedoch nicht zur Verfügung stehen (MCS-Schutzmaske, O2 Gerät).

Ohne diese Hilfsmittel ist Herr R. kaum in der Lag,e seine Wohnung zu verlassen und ist nicht transportfähig.

Um dennoch eine Begutachtung zu ermöglichen, empfehle ich die ambulante Untersuchung notfalls durch den Sachverständigen bei Her R. zu Hause durchzuführen.”

Kein Wille, nur Willkür

Mit etwas Willen von Seiten der Behörde wäre eine Begutachtung von Patrick in seiner Wohnumgebung kein Problem. Der junge Mann lebt nahe einer Stadt, nicht weitab von medizinischer Infrastruktur. Eine Hausbegutachtung hätte den Doppeleffekt, dass sich der Gutachter ein Bild von der Situation hätte verschaffen können. Diese Auffassung vertrat auch der Anwalt von Patrick in einem Schreiben im Juni 2010 an das Sozialgericht und legte die Stellungnahme des behandelnden Arztes bei:

“…weisen wir daraufhin, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheits- zustandes nicht in der Lage sein wird, den Sachverständigen in dessen Räumlichkeiten aufzusuchen. Eine Begutachtung durch den Sachver- ständigen muss daher beim Kläger zu Hause stattfinden.

Eine entsprechende ärztliche Stellungnahme vom …… fügen wir bei.”

Das Gericht war nicht gewillt, dem zu entsprechen. Ende Juni 2010 erhielt Patrick eine erneute Einladung zur gutachterlichen Untersuchung von Dr. med. R., in der stand:

“….wir haben vom Sozialgericht X den Auftrag erhalten, über Sie ein neurologisches Gutachten zu erstellen.

Den 1. Termin am … haben sie unentschuldigt nicht wahrgenommen. Wir bitten sie nun, sich zum o.g. Neuen Termin zur Untersuchung einzufinden. Bringen sie….”

Ein Verlassen des Hauses ist möglich?

Im Juli folgte ein Schriftwechsel zwischen Anwalt und Gutachter. Patricks Zustand war unterdessen noch schlechter geworden. Der Anwalt erhielt gegen Ende des Monats eine Verfügung des Sozialgerichts:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem oben genannten Rechtsstreit wird mitgeteilt, dass weder den ärztlichen Berichten und Stellungnahmen aus der Verwaltungsakte noch den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, dass eine Begutachtung allein in den Räumlichkeiten des Klägers möglich sein soll. Dem Kläger war es bislang möglich, verschiedene Kliniken, auch in anderen Städten aufzusuchen. Auch die von Dr. B. ausgeführten medizinischen Hilfsmittel lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Verlassen des Hauses mit MCS-Schutzmaske, O2-Gerät nicht möglich ist.

An der Bestellung des Sachverständigen wird daher festgehalten. Auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast wird verwiesen.

Frist zur Stellungnahme: 30.08.2010.”

Nächstes Attest

Die vom Gericht angeführten Hilfsmittel besaß Patrick nicht. Auch das war bereits zuvor erörtert worden. Der Anwalt von Patrick legte im August 2010 ein weiteres ärztliches Attest und eine Stellungnahme vor.

Dr. med. N.:

“Der Patient R. ist aufgrund der genannten Diagnosen und die damit verbundenen körperlichen Reaktionen nicht transportfähig.

Diagnosen: schweres MCS, chron. Fatigue Syndrom, Toxische Wirkung sonstiger näher bezeichneter Substanzen, Polyneuropathien, Gleichgewi- chtsstörung”

Patricks Arzt an das Gericht:

“Es wird gesagt, dass dem Kläger bislang möglich war, verschiedene Kliniken auch in anderen Städten aufzusuchen: das war 2007, inzwischen hat sich der Zustand erheblich verschlechtert, das ist häufig bei schweren toxischen und immunologischen Schäden. Man sieht die extremen Schmerzen, er muss schon große Mengen Morphin nehmen, insgesamt 250 mg/Tag (leichter Geschädigte brauchen nur 60 mg/Tag).

Die Muskeln sind ebenfalls schwächer geworden, er kann nicht alleine aufstehen aus dem Bett, er kann keine Treppen mehr steigen, kann seine Körperpflege nicht mehr durchführen.

Zur Dokumentation der schweren körperlichen Veränderungen vor allem durch Stoffwechselstörungen: die Familie hat auf mein Anraten eine Reihe von Fotos aus den letzten Jahren zur Verfügung gestellt.

Es treten immer häufiger und schneller allergische Reaktionen auf bis zum Schock: Atemnot mit Erstickungsanfällen. Somit ist der Transportweg bis …… zu gefährlich und nicht zu verantworten. Zudem hatte er bisher auch noch keine MCS-Maske und kein O2-Gerät (das bisherige kann er nicht verwenden weil er auf Silikon, Weichmacher und Restmonomere am gebrauchten Gerät reagiert).

Er hat also 2007 zuletzt eine “andere Klinik” besucht.

Überdies habe ich die ärztliche Pflicht, mich zu Gutachtern zu äußern, die ich seit Jahrzehnten kenne, zu denen gehört

Dr. R.. Ich muss daher dem Patienten abraten, sich dort ein Gutachten über die Folgen vor allem durch Schimmel anzufordern.

Selbstverständlich sind Familie R. und ich mit allen neutralen und sachkundigen Gutachten einverstanden, das kann ja nur für alle die Erkenntnisse über den Krankheitsverlauf und die Vorbeugung bei Schimmelschäden verbessern.”

Jugendliche mit MCS

Abstellgleis statt Schule – ausranggiert?

Bei allem was bis zum August 2010 passierte, ist zu ergänzen, dass es in ganz Deutschland keine Umweltklinik gibt, die sich auf die Behandlung von Patienten wie Patrick spezialisiert hat. Selbst niedergelassene Umweltmediziner verfügen nicht über die Räumlichkeiten, die es einer Person mit schwerer MCS möglich macht, sich darin auch nur für wenige Minuten aufzuhalten, ohne Reaktionen zu erleiden. Die Forderung nach einer Begutachtung in einer normalen Praxis bedeutet Kontakt mit einer Flut von Chemikalien: Desinfektionsmittel, scharfe chemische Reinigungsmittel, Duftstoffe und Parfums von Mitpatienten und Praxispersonal, gereinigte Praxiskleidung, Ausdünstungen von Kopierer und Druckern, ausdünstende Praxismöbel aus Pressspan, etc.

Fragen, die Beantwortung verlangen:

  • Wer hilft einem Patienten wie Patrick, wenn er durch eine Begutachtung in ungeeigneten Räumlichkeiten weiteren Schaden erleidet?
  • Wer stabilisiert den Gesundheitszustand solcher Patienten und wie?
  • Was spricht gegen eine Begutachtung in häuslicher Umgebung, dort wo sich der Gutachter auch einen Überblick hinsichtlich des Umfeldes und möglicherweise sogar bezüglich der krankheitsauslösenden Schadstoffbelastung machen kann?

Fortsetzung folgt…

Autoren: SilviaK. Müller und Kira, CSN – Chemical Sensitivity Network, Februar 2011

Weitere CSN Artikel zum Thema:

Krebs bei Lehrerin wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt

Mit am 17. Februar 2011 in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Einzelrichter die Klagen einer 25 Jahre am Berufsbildungszentrum Grevenbroich beschäftigten 52-jährigen Berufsschullehrerin und ihres 17-jährigen Sohnes (23 K 7945/08) sowie eines 59-jährigen Witwers einer über 30 Jahre am selben BBZ beschäftigten weiteren Berufsschullehrerin, die ebenfalls an Brustkrebs erkrankt und an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren verstorben ist (23 K 2989/09), abgewiesen.

Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus: Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, kämen als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht, weil Beamte solchen Gefahren nicht „nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt“ seien. Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich.

In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.

Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.

Gegen die Urteile können die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragen.

Literatur:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt, 17. Januar 2011

CSN-Artikel zum Thema Schadstoffe in Schulen:

CSN Forum:

Ein umfangreicher Thread zum Thema Schadstoffe in Schulen

Rosa Schnee über Stockholm – Revenge von Wikileaks oder Anonymus?

Giftalarm, Rattengift – Rachefeldzug?

Rosa Schneeflocken fielen heute in Stockholm vom Himmel. Als das rosafarbene Schneetreiben dichter wurde, löste es zeitweilig Giftgasalarm aus. Die Behörden handelten sofort und das ansässige Umweltamt warnte die Anwohner von drei Stadtteilen, den Schnee zu berühren. Man äußerte die Befürchtung, dass es sich möglichweise um Rattengift handeln könne, teilte ein schwedischer Radiosender mit. Spezielle Räummannschaften wurden abkommandiert, um den rosafarbenen, vermeintlich giftigen Schnee umgehend zu beseitigen.

Rosa Schnee als Rache?

Mancher in Stockholm mag schon eine Attacke durch WikiLeaks oder Anonymus befürchtet haben, denn heute war in London die Gerichtsverhandlung des WikiLeaks Gründers Julian Assange. Ihm wird vorgeworfen, zwei Schwedinnen sexuell belästigt zu haben. Auf Drängen Schwedens wurde deswegen per Interpol ein internationaler Steckbrief herausgegeben. Dieses unverhältnismäßige Vorgehen und die Behandlung von Assange, den man, nachdem er sich der Polizei gestellt hatte, in London einem alten viktorianischen Gefängnis in Einzelhaft gesetzt hatte, werteten viele Menschen weltweit als Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit.

Keine Revenge, „nur“ Umweltverschmutzung

Nachdem lokale Radiosender vor dem rosa Schnee in Stockholm warnten, meldete sich ein Skiclub bei der Stadtverwaltung und teilte mit, dass sie die Urheber gewesen seien. Man habe zur Begrenzung der Loipe rosafarbenes Pulver ausgelegt. Dieses Pulver habe sich durch starken Wind mit dem herniederfallenden Schnee vermischt und sei dann als rosa Schneeflocken herab geschneit.

Ups, ups – Ziemlich auffällig dieser Tage, die Schweden

Während dies geschah, beschloss das Hohe Gericht in London, Julian Assange gegen Kaution, neun Bürgen, elektronische Fußfesseln, Hausarrest und weitere hohe Auflagen freizulassen. Der Einspruch Schwedens, bei Assange bestünde zu hohe Fluchtgefahr, wurde vom Gericht abgelehnt. Julian Assange wird somit nicht mehr in die Zelle zurückmüssen, in der einst schon Oscar Wilde gefangen saß, ließ sein Anwalt in London vor Journalisten wissen. Das wird voraussichtlich klappen, wie man dem Live Ticker des Guardian und Twittermeldungen von Journalisten vor Ort entnehmen konnte – Unterstützung gibt es vom Gericht, man bleibe da, bis alle Unterschriften der Bürgen eingetroffen und das Kautionsgeld gezählt sei, Julian Assange müsse nicht mehr ins Gefängnis zurück.

WikiLeaks Sympathisanten und Menschen weltweit, die sich um Meinungs- und Pressefreiheit in den letzten Tagen und Wochen sorgten, atmen zum gleichen Zeitpunkt auf, als Stockholms Bürgen aufatmeten, als sie erfuhren, dass es sich bei dem rosafarbenen, giftigen Schnee um keine Revenge von WikiLeaks oder Anonymus handelte, sondern um die Chemieausbringung eines Skiclubs.

„Oh my Gosh, was für eine Story, alter Schwede!“

Good Luck WikiLeaks!

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 16. Dezember 2010.

Gericht entschied: Parfüm ist bei Therapie von Duftstoffallergikern nicht akzeptabel

Eine Frau mit einer schweren Duftstoffallergie und MCS hat einen Prozess gewonnen, den ihre Therapeutin gegen die kranke Frau angestrebt hatte. Trotz Vereinbarung, dass die Therapeutin am Tag der Behandlung duftfrei sein solle wegen der Problematik der Patientin, verwendete diese ein Parfüm. Die Patientin konnte das Parfüm nicht tolerieren und brach die Therapiesitzung ab. Trotzdem stellte die Therapeutin die Therapiesitzung in Rechnung und zog vor Gericht, nachdem die unter Duftstoffallergien leidende Frau sich weigerte zu zahlen.

Der Richter des Amtsgerichts Rheinbach entschied zugunsten der Duftstoffallergikerin und beschloss Mitte 2010, im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung, dass die Klage nicht begründet sei.

Die Entscheidungsgründe des Gerichtes:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der am 16.05.2008 von der Beklagten abgebrochenen Therapiesitzung (§§ 611,615 BGB), da die Beklagte durch das Verlassen der Praxis der Klägerin an diesem Tag nicht in Verzug der Annahme der Leistung der Klägerin geraten ist. Voraussetzung für den Annahme Verzug ist, dass die Klägerin ihre Leistung ordnungsgemäß angeboten hatte (§ 615 BGB). Hieran fehlt es. Ein Leistungsangebot ist unter Berücksichtigung des § 242 BGB nur dann ordnungsgemäß, wenn auch entsprechende Rücksichtsnahme- und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner eingehalten worden sind. Das bedeutet im Fall der Beklagten, die wegen ihrer Erkrankung als Duftstoffallergikerin behandelt werden sollte, dass die Beklagte in der Praxis der Beklagten keinen Duftstoffen ausgesetzt wurde und insbesondere, dass die Klägerin selbst keine Duftquelle darstellte, Gegen diese (Neben-) Pflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie sie ihren an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11.05.2009 eingeräumt hat, hatte sie in der Therapiesitzung am 16.05.2009 ein Parfüm, wenn auch kein besonders auffälliges, getragen und dies im Rechtsstreit dahingehend erläutert, das sie lediglich ein Parfüm getragen habe, das über die Tagespflege mit einem Deodorant nicht hinausgegangen sei. Insoweit kommt es jedoch nicht auf die Stärke des Geruchs an, da es für Duftstoffallergiker nicht entscheidend ist, ob ein Parfüm auffällig riecht oder nicht, sondern alleine darauf, ob Duftstoffe vorhanden sind, die bei ihnen möglicherweise eine allergische Reaktion hervorrufen.

Autor: CSN – Chemical Sensitivity Network, 27.08.2010

Weitere Informationen zum Thema:

Vergleich bei Gericht: 100 000$ Entschädigung wegen Parfumallergie und Duftstoffverbot bei Behörden

Drei Jahre kämpfte eine Angestellte einer Planungsbehörde aus Detroit um ihr Recht, jetzt bekam sie 100 000$ vom Gericht zugesprochen. Sie hatte ihren Arbeitgeber, die Stadt Detroit, verklagt, weil das Parfum ihrer Kollegin dafür sorgte, dass sie nicht mehr arbeiten konnte. Die Stadt plädiere auf Nichtzulassung der Klage, das Gericht hielt die Klage jedoch für zulässig und verwies auf einen ähnlich gelagerten, positiv entschiedenen Parallelfall. Im vergangenen Monat kam es zu einem Vergleich. Im Rahmen des Vergleichs erklärte sich die Stadt außerdem bereit, ein Duftstoffverbot bei den städtischen Behörden einzuführen.

Original-Dokument des Vergleichs: Settlement Agreement and full and complete Release of Liability

Kein Entgegenkommen – Klage bei Gericht

Die Klägerin Susan McBride hatte die Stadt Detroit 2007 verklagt, nachdem man ihr keinerlei Entgegenkommen gezeigt hatte. Ihre Kollegin hatte nicht nur ein schweres Parfum benutzt, auf das sie nicht verzichten wollte, sondern zusätzlich noch einen Duftvernebler auf ihrem Schreibtisch aufgestellt. Das unterließ sie nach einigem Drängen, doch auf ihr Parfum wollte sie keinesfalls verzichten.

Susan McBride leidet unter einer Duftstoffallergie und Chemikalien-Sensitivität. Die Duftstoffe ihrer Kollegin schnürten ihr die Kehle zu, sie bekam Atemnot und musste ständig husten. Weder die Kollegin noch die arbeitgebende Behörde waren bereit, Abhilfe zu schaffen. McBride hatte darum gebeten, dass die Kollegin ihr Parfum unterlassen oder man sie in einen anderen Bereich versetzen möge.

Anstellerei oder Recht auf uneingeschränktes Atmen?

McBride wurde in der Zeit bis zur aktuellen Verhandlung von einigen Kritikern angegriffen, sie führten an, die Frau sei nur etwas „überempfindlich“ und missbrauche das Rechtssystem. Das Gericht sah dies anders und verwies darauf, dass die chemikaliensensible Frau eine Behinderung habe und deswegen das Recht auf Atmen als lebensnotwenige Funktion einklagen könne. Viele Arbeitsplätze in den USA sind bereits duftfrei, weil es Menschen gibt, die durch die Duftstoffe anderer gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen werden.

Integration und Barrierefreiheit für Chemikaliensensible und Allergiker

Bei der letzten Verhandlung hatte McBride kundgetan, dass es ihr statt um Geld eher darum ginge, dass betroffene Menschen Unterstützung bekämen und ihnen Kooperation zuteil würde. Sie zitierte in ihrer Bitte ans Gericht eine Regelung des Ministeriums für Information im Bundesstaat Michigan. Dort hatte man von den Angestellten gefordert, starke Düfte zu unterlassen, leichte Parfümierung jedoch erlaubt.

Das aktuelle Ergebnis geht sogar noch weiter und dürfte viele Menschen, die Probleme mit Duftstoffen haben, sehr erfreuen. Die Stadt Detroit unterzeichnete, dass man Hinweise an das Schwarze Brett in den Behörden und Büros der Stadt hängen wird, die auf denen steht:

Unser Ziel ist es, sensibel gegenüber Angestellten mit Parfum- und Chemikalien-Sensitivität zu sein, und wir bitten daher unsere Angestellten, dass sie Abstand davon nehmen, duftende Produkte zu verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt, auf Colognes, After Shave, Lotion’s, Parfums, Deodorants, Body- und Gesichts Lotions, Haarspray und ähnliche Produkte.

Dieser Maßnahme wird zusätzlich Nachdruck verliehen durch einen neuen Passus in der Betriebsordnung, in der die Stadt auch darauf hinweist, dass Duftkerzen, Parfumproben aus Zeitschriften, Raumsprays, Duftstecker für die Steckdose, Reinigungsmittel mit Duftstoffen, etc. zu unterlassen sind.

Entgegenkommen schützt oft schon vor Leid und höheren Forderungen

Die beiderseitige Unterzeichnung des Vergleichs zeigt, dass die Stadt zur Einsicht kam und es so aussieht, als habe man aus dem Prozess eine Menge gelernt. Der Richter hatte auch deutlich genug zu verstehen gegeben, dass die Stadt mit ihrer Haltung und Aussagen nur unzulänglich dargelegt habe, warum man die starke Benutzung von Parfums der Kollegin von McBride nicht einfach untersagt habe. Zum Weitern sei nicht zu verstehen, warum das Unterlassen von Duftstoffen nicht als ein angemessenes Entgegenkommen für einen kranken behinderten Menschen angesehen worden sei.

Auch ein vom Gericht angeführter Parallelfall dürfte zur Einsicht geführt haben

Im Jahr 2005 gewann DJ Eric Weber 10.6 Millionen Dollar durch einen Urteilsspruch gegen ihren Arbeitgeber WYCD (99.5 FM), nachdem sie erklärt hatte, dass sie durch das Parfüm eines Radiokollegen krank gemacht wurde. Die Urteilssumme wurde in diesem Fall jedoch vom Richter auf 814.000 Dollar reduziert, weil die Klägerin den Beweis, dass sie unter einer Parfümallergie leide, nicht ausreichend erbringen konnte.

Anwältin gab Tipps im Umgang mit Parfumproblematik am Arbeitsplatz

Der Rechtsstreit über Duftstoffe am Arbeitsplatz wird in den Medien diskutiert, was auch gute Ansatzpunkte hervorbringt, die dazu beitragen, dass mehr Verständnis für Angestellte entsteht, die von der Problematik betroffen sind. Wie man an einem Arbeitsplatz zum Wohle aller agiert, wenn eine solche Situation eingetreten ist und wie die rechtliche Situation aussieht, stellte ein TV Sender sehr gut heraus.

In der Sendung “Early Show” äußerte sich eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht zum aktuellen Fall und der rechtlichen Vorgehensweise, wenn jemand durch das Parfum eines Kollegen nicht mehr vernünftig arbeiten kann und Symptome bekommt. Die Anwältin sagte in Early Show: „Eine Person hat nicht notwendigerweise das Recht, Parfum zu tragen, aber eine Person hat das Recht, in der Lage zu sein, am Arbeitsplatz atmen zu können. Also wenn ein Arbeitnehmer zur Arbeit kommt und zu seinem Chef oder seiner Chefin sagt, „Ich kann nicht atmen, dieses Parfum löst Beschwerden aus, die meine Fähigkeit, an meinem Arbeitsplatz zu atmen, einschränken,“ und seinem Chef oder seiner Chefin darüber berichtet, dann muss der Chef dieser Person angemessen entgegenkommen.“

Die Arbeitsrechtlerin ergänzte in der TV-Show, dass es wichtig sei, dass ein Chef nicht nur mit den Beteiligten kommuniziert, sondern auch Optionen auskundschaftet. Dieser Hinweis ist sehr wertvoll, denn oft ist es mit ein wenig nachdenken möglich, allen Beteiligten gerecht zu werden und von einem Angestellten gesundheitlichen Schaden abzuwenden, ohne dass der Betriebsablauf leidet.

Ein weiterer Hinweis, der zur Sprache kam, ist sehr wichtig für betroffene Angestellte. Sie müssen Takt wahren und die Anwältin gab hierzu den Rat, dass man nicht sagen solle, dass ein Kollege „stinkt“. Das sei kein angemessener Ansatz. Sie selbst würde zum Chef der Person hingehen und sagen: „Der Geruch beeinträchtigt meine Atemfähigkeit. Er verursacht eine Allergie oder er beeinträchtigt meine Atmung. Es ist ein Eingriff in meine Arbeitsfähigkeit. Können Sie mir entgegenkommen, mir helfen, bitte?“ Das ist in der Tat taktisch wesentlich klüger, als emotional hochzufahren, auch wenn es im einen oder anderen Fall schwerfällt. Wer auf diese diplomatische Weise ohne große Emotionen auf seinen Chef zugeht, wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung erfahren.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 15. März 2010

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Gericht spricht Schmerzengeld wegen Explosion von Toilettenspray zu

Auf der Betriebstoilette eines Essener Supermarktes wurden zwei Dosen Raumduftspray von einem Angestellten durch Lüftungsschlitze in eine Toilette versprüht. Es kam zu einer Detonation, weil sich das Spray entzündete. Ein Mitarbeiter wurde dadurch sehr schwer verletzt, weil es geschah, während er die Toilette benutze. Die Detonation des Luft-Gas-Gemischs verwüstete mehrere Räume und ließ Fensterscheiben zu Bruch gehen. Auch der Kollege der das Toilettenspray versprüht hatte wurde verletzt. Der Arbeitnehmer, der lebensgefährliche Brandverletzungen davongetragen hatte, klagte vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gegen den Kollegen.

Das Gericht hat am 19. Februar der Klage stattgegeben und dem Mann 20 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Zwei Zeugen hatten bestätigt, dass der Beklagte die Raumduftsprays damals im Jahr 2006 versprüht hatten. Das Gericht gelangte durch die Zeugenvernehmung zu der Auffassung, dass der Beklagte für die Explosion verantwortlich gewesen war. Weshalb sich das Raumspray letztendlich entzündete, konnte nicht ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft Essen war am Versuch gescheitert herauszubekommen, ob sich das Gemisch entzündet hatte, weil der Kläger auf der Toilette geraucht hatte oder ob ein Zündfunke einer SMS, die der Mann auf der Toilette empfing, ausgereicht hatte.

Frau mit Chemical Sensitivity gewinnt fast 400.000 Euro in Sick Building Prozess

Gerichtsurteil positiv für Frau mit Multiple=

MCS Kranke erhält fast 400.000 Euro Entschädigung in Sick Building Prozess

Chemical Sensitivity in JapanSeit sie in ihre neue Wohnung zog, ging es der Frau schlecht. Ärzte stellten die Diagnose MCS – Multiple Chemical Sensitivity. Das Yomiuri Shimbun/ Asia News Network berichte heute über den Fall der Frau, der am Tokio Bezirksgericht gewonnen wurde. Der Bauherr wurde vom Gericht dazu verklagt, 36.6 Millionen Yen, das sind rund 400.000 Euro, als Entschädigung zu zahlen. Die Frau entwickelte gleich nach Bezug ihres Apartments, das sie im Jahr 2000 gekauft hatte, ein Sick Building Syndrome.

Klage wegen MCS und Sick Building Syndrome

Die 48-jährige Teiko Okaya reichte wegen ihrer seither bestehenden Krankheit Klage gegen den Bauherrn ein. Der Streitwert gegen die in Yokohama sitzende Baufirma war auf 87.9 Millionen Yen angesetzt.

Baufirma war nachlässig gewesen

Der vorsitzende Richter am Bezirksgericht Tokio beschloss am Donnerstag, dass die Baufirma nachlässig gehandelt hatte und deswegen verpflichtet sei, die fast 400.000 Euro als Entschädigung an die nun chemikaliensensible Frau zu zahlen. Die Baufirma hatte deswegen nachlässig gehandelt, weil sie die Schadstoffkonzentration der chemischen Substanzen im Innenraum der Wohnung nicht gemessen hatte nach der Fertigstellung.

MCS diagnostiziert – Folge belasteter Wohnung

Laut dem Beschluss des Gerichtes zog Teiko Okaya im Juli 2000 in die Wohnung ein. Bereits wenige Tage später begann sie unter Symptomen, einschließlich schwerer Kopfschmerzen, zu leiden. Die Symptome, die diagnostiziert wurden, sind als Sick Building Syndrome bekannt. Im Juni 2002 wurde bei der Japanerin Chemikalien-Sensitivität (MCS) diagnostiziert. Trotz dass sie im Dezember 2002 aus der schadstoffbelasteten Wohnung auszog, hielten ihre Symptome an.

Recht bekommen

Nach dem Urteilsspruch erschien Frau Okaya bei einer Pressekonferenz in Tokio. Um ihre Symptome zu reduzieren. trug sie eine Schutzmaske und sagte: “ Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich mein Leben ändert. Ich bin jedoch glücklich, dass vom Gericht erkannt wurde, dass ich das Opfer in diesem Rechtsstreit bin.

Traurigerweise ist die Baufirma im Insolvenzverfahren und derzeit nur in der Lage, 6% dessen zu bezahlen, was sie Gläubigern schuldet. Ein Sprecher der Baufirma sagte, man könne keinen Kommentar abgeben, solange man das Urteil nicht vorliegen habe.

MCS von Gericht entschädigt

Der aktuelle Fall ist der zweite Fall in Japan, der bekannt wurde, in dem eine Person wegen MCS eine Entschädigung bekam. Bereits im April hatte ein junger Mann fast 55.000 Euro vom Gericht zugesprochen bekommen. Er hatte durch das Rauchen seiner Kollegen im Büro MCS bekommen. In Japan ist Chemical Sensitivity seit 1. Oktober 2009 eine von Regierungsseite anerkannte Krankheit, die Krankenkassen dazu verpflichtet, medizinische Behandlungen zu bezahlen.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 3. Oktober 2009

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