Krebs bei Lehrerin wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt

Mit am 17. Februar 2011 in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Einzelrichter die Klagen einer 25 Jahre am Berufsbildungszentrum Grevenbroich beschäftigten 52-jährigen Berufsschullehrerin und ihres 17-jährigen Sohnes (23 K 7945/08) sowie eines 59-jährigen Witwers einer über 30 Jahre am selben BBZ beschäftigten weiteren Berufsschullehrerin, die ebenfalls an Brustkrebs erkrankt und an auftretenden Metastasen im Jahr 2009 im Alter von 55 Jahren verstorben ist (23 K 2989/09), abgewiesen.

Zur Begründung führte der Richter im Wesentlichen aus: Bauschadstoffe, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, kämen als Ursachen einer Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht, weil Beamte solchen Gefahren nicht „nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt“ seien. Die Beschaffenheit der Diensträume sowie des Dienstgebäudes sei insoweit unbeachtlich.

In Bezug auf den von der Klägerseite angeführten Schadstoff Benzol, der aus den aus Weich-PVC bestehenden Lebensmittelattrappen ausgegast sei, die von beiden Berufsschullehrerinnen bei der Ausbildung von Bäckereifachverkäuferinnen verwendet worden seien, reiche die Erkenntnislage auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Krebs-Spezialisten nicht aus, um einen hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Benzol und der Erkrankung an Brustkrebs festzustellen.

Die Klage des 17-jährigen Sohnes wegen einer geltend gemachten Vorschädigung während der Schwangerschaft wies das Gericht schon im Hinblick darauf ab, dass der Antrag auf Anerkennung als Berufsunfall nicht innerhalb der Gesetzesfrist von 10 Jahren ab der Geburt gestellt worden sei.

Gegen die Urteile können die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragen.

Literatur:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt, 17. Januar 2011

CSN-Artikel zum Thema Schadstoffe in Schulen:

CSN Forum:

Ein umfangreicher Thread zum Thema Schadstoffe in Schulen

3 Kommentare zu “Krebs bei Lehrerin wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt”

  1. Silvia 20. Februar 2011 um 14:23

    Das Urteil ist beschämend. Warum wird nicht zur Kenntnis genommen, dass Schulen Lehrer und Schüler krank machen? Sind es zuviele Schulen die reif für die Sondermülldeponie sind?

  2. Kira 20. Februar 2011 um 22:56

    Dieses Urteil ist wie ein Faustschlag ins Gesicht!!!

    Ich wünsche der Betroffenen das sie weiterhin die Kraft und das Durchhaltevermögen behält um weiter mutig zu kämpfen. Wo kein Kläger da kein Richter.

  3. Eike 21. Februar 2011 um 19:02

    Das folgende im Text enthaltene Argument ist wirklich ein Faustschlag ins Gesicht von „allen beamteten Lehrpersonen“, die durch Chemikalienbelastungen in Schulgebäuden dienstunfähig bzw. sogar frühpensioniert wurden.

    „BAUSCHADSTOFFE, wie eine etwaige Belastung aus dem PVC-Fußboden, kämen als „Ursachen einer Berufskrankheit“ im Sinne von § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz nicht in Betracht, weil BEAMTE solchen Gefahren nicht “nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt” seien.
    Die „Beschaffenheit der Diensträume“ sowie des Dienstgebäudes sei insoweit „unbeachtlich.“

    Aufgrund umfangreicher Recherchen (und auch aufgrund vieler Einträge im CSN Forum und Blog) bezüglich der Thematik „Schadstoffschulen“ sind in Wirklichkeit „auffällig viele“ Lehrpersonen (neben den vielen Schülern) den GEFAHREN durch CHEMIKALIEN in SCHULGEBÄUDEN ausgesetzt.

    Es ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (hier: Land NRW – Bezirksregierung) und ein Verstoß gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz von beamteten Lehrpersonen.

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