Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau

Justicia -Gerichtigkeit für Kranke

Der Bundesgerichtshof entschied im November 2007 zugunsten einer Frau, die unter schwerer Chemikalien- Sensitivität (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) litt. Die Ursache ihrer Erkrankung war eine Pestizid-intoxikation gewesen, die sie u. a. hypersensibel auf Alltagschemikalien werden ließ. Hieraus ergab sich, dass die Frau nicht jeden Wohnraum be-wohnen kann und eine Räumungsklage nicht vollzogen werden konnte, da eine Durchführung derselben eine konkrete lebensbedrohliche Situation herbei-geführt hätte. Im Urteil des BGH wird bestätigt, dass aus einem medizinischen Gutachten anschaulich hervorgegangen sei, dass die Frau unter einer Hypersensibilität gegenüber Duft- und Reizstoffen leide.

BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZB 104/06 Beschluss vom 22.11.2007 Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Az.: 666 M 1625/06, Entscheidung vom 20.06.2006 LG Düsseldorf, Az.: 25 T 564/06, Entscheidung vom 07.11.2006 In dem Zwangsvollstreck-ungsverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € festgesetzt.

Gründe: I.Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuheben.

Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Erkrankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situation herbeiführe. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter, den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben. II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar sei.

Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet werden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefährdung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.

aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.).

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 – VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung durch das Amtsgericht nicht bestätigen. Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbereitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, nicht gewährleistet.

Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungstermin vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe seitens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vorübergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte. Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbestehender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorbereitung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht herangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwischen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59). Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der Schuldner.

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 – 666 M 1625/06 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 – 25 T 564/06

9 Kommentare zu “Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau”

  1. Kallewirsch 26. September 2008 um 22:55

    MCS lässt sich immer schlechter verleugnen, merkt Ihr das?

    Die Fakten sprechen für sich, kann ich da nur sagen.
    Wir sollten uns nicht einschüchtern lassen von Leuten,
    die uns nicht gut gesonnen sind.
    Selbstbewußtsein ist angesagt und wir sollten versuchen,
    unsere Interessen durchzusetzen und Anträge zu stellen,
    damit man sieht, dass MCS keine seltene Erkrankung ist.

    Kämpfen lohnt sich, Marias Devise geht auf, wie hier bestätigt.

    Gruss Kalle

  2. Silvia 27. September 2008 um 17:57

    Das ist korrekt Kalle, verleugnen lässt sich weder die Existenz der Krankheit, noch die Erkrankten. Beides ist zweifelsfrei existent. Wer meint, dass sei nicht so, der legt sich mit 60 Jahren Wissenschaft und unzähligen Anerkennungen an.

    Das obige Urteil, so traurig der Umstand für das erkrankte Ehepaar ist, ist ein Erfolg. Die BGH Richter bekunden, dass sie sich des Schweregrades der Krankheit in diesem Fall bewusst sind.

    Ich kenne dieses Ehepaar seit fast 15 Jahren persönlich, mir ist deren ganze Geschichte bis ins Detail bekannt. Sie ist ein Beispiel dafür, wie schnell sich das Leben für einen Menschen ändern kann. Das Ehepaar war einst sehr erfolgreich und gut situiert, die Krankheit hat ihnen alles genommen. Gesundheit, Besitz und letztendlich durch das Verhalten von der meisten Behörden und vieler Ärzte ihnen gegenüber, auch die Menschenwürde.

    Jeder der gegen MCS Kranke antritt, sollte sich verinnerlichen, dass er selbst morgen der Nächste sein kann. Ein Urlaub in einem pestizidverseuchten Ressort reicht unter Umständen völlig aus.

    Einmal zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort und man weiß, was MCS bedeutet.

    Die Geschichte des Ehepaares ist auf dieser Webseite nachzulesen:

    http://www.dpatgw.de/index.php?action=view_site&name=46f1f80fcacb35b7675aed491e4b779b&olink=709f6d3d82be6a351eb1d9655086b4d8

  3. Eike 28. September 2008 um 00:25

    Da ich ebenfalls als MCS Patient seit 6 Jahren eine Odyssee erlebe und viele Odysseen von Chemikaliengeschädigten miterlebe, kamen mir beim Lesen der erschütternden Odyssee des Ehepaares Tränen aus Wut und Ohnmacht.

    Besonders erschreckend fand ich die menschenverachtende Vorgehensweise des Gesundheitsamtes und der weiteren Behörden.
    Die Informationen aus dem Schreiben der Landesärztekammer NRW machen sehr deutlich, warum die meisten Chemikaliengeschädigten eine „Psychodiagnose“ erhalten.

  4. Lucca 1. Oktober 2008 um 21:41

    Das ist doch was, dass das BGH die Hypersensibilität gegenüber Duft- und Reizstoffen in die Entscheidung einbezieht und den chemikaliensensiblen Menschen Recht zuspricht.

  5. Silvia 3. Oktober 2008 um 08:13

    Es sind einige ganz wichtige Aussagen in diesem Urteil Lucca. Jeder mit MCS sollte seinen Anwalt oder Rechtsvertreter davon unterrichten.

  6. Bongo Wongo 7. November 2008 um 20:32

    Dass sind ja tolle Neuigkeiten, ich habe diesen Beitrag erst heute entdeckt. Dieses richtungsweisende MCS-Urteil weckt ganz neue Perspektiven. Du hast recht Silvia, jeder mit MCS sollte dieses BGH-Urteil seinem Anwalt übermitteln.

  7. Lucie 17. November 2008 um 08:47

    Ich denke, dass wird kein Einzelfall bleiben, denn die Zahl der Chemikaliensensiblen wächst rapide, so dass es immer schwieriger sein dürfte, die Existenz von MCS in Abrede zu stellen. Dass der BGH MCS Kranken Recht zugesprochen hat, sollte allen Betroffenen Mut machen, für ihre Ansprüche zu kämpfen, denn um so schwieriger lässt sich Verleumdung praktizieren, außerdem widerlegt es die MCS – Lügen, MCS sei nicht anerkannt und MCS sei selten.

    http://www.csn-deutschland.de/blog/2008/05/22/widerlegt-luege-nummer-4-chemikalien-sensitivitaet-ist-nicht-anerkannt/

    http://www.csn-deutschland.de/blog/2008/05/19/widerlegt-luege-nummer-2-mcs-ist-selten/

  8. Morningstar 24. April 2009 um 09:18

    Das Urteil des BHG, welches sich zugunsten der Multiple Chemical Sensitivity erkranken Frau ausspricht, sollte man an sämtliche Versorgungsämter und anderen Behörden wie Rentenversicherungsträger & Co. verschicken, damit die Sachbearbeiter sehen, dass MCS existent ist und keine diffamierende Behandlung der Betroffenen, wie im Behördendschungel so oft an der Tagesordnung, rechtfertigt.

    Das BGH-Urteil zugunsten der MCS kranken Frau, ist ein äußerst wichtiges MCS-Urteil, ich bin sehr erfreut über diese Nachricht, die ich leider eben erst entdeckt habe.

  9. Rose 14. Februar 2022 um 17:12

    MCS ist wie lebendig begraben.
    Hat jemand einen Tip, wo man gut arbeiten kann mit dieser Erkrankung?
    Da die Krankheit progredient ist durch dauerhaften Kontakt mit Chemikalien, finde ich es sehr schwer einen Arbeitsplatz zu finden.

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