Volle Rentenleistung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) bei Fibromyalgie, MCS, SBS, CFS?
Am 27.03.2009 erließ das OLG Koblenz ein vor Kurzem veröffentlichtes Urteil (Az. 10 U 1367/07, VersR 2009, S. 1249 ff.), das jeder Schmerzpatient und jeder an Fibromyalgie, MCS, SBS oder CFS leidende Patient kennen sollte, wenn er sich privat gegen Berufsunfähigkeit versichert hat.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt:
Der Kläger des Verfahrens war von Beruf Anwendungsprogrammierer und litt unter depressiven Störungen sowie Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte, des linken Halses, der linken Brust, des linksseitigen Rückens und des linken Beckenbereichs. Vom Versorgungsamt wurde ihm daher wegen einer Depression, eines chronischen Schmerzsyndroms, psychovegetativer Störungen sowie funktioneller Organbeschwerden ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Der mit der beklagten Versicherung geschlossene Vertrag sah vor, dass eine volle Rentenleistung ab einer Berufsunfähigkeit von 75 % erbracht wird und eine Rente entsprechend dem jeweils vorliegenden Grad der Berufsunfähigkeit, wenn mindestens ein Grad von 25 % erreicht wird. Das OLG Koblenz nahm auf der Grundlage des erstellten Sachverständigengutachtens eine Berufsunfähigkeit von mehr als 75 % an und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der vollen BU-Rente.
Die Begründung der Entscheidung:
I. Die Feststellungen des Sachverständigen:
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass als medizinisch-diagnostisches Ergebnis seiner Untersuchung von ausschlaggebendem Gewicht sei, dass beim Kläger eine verfestigte somatoforme Schmerzstörung vorliege. Bei dieser handele es sich um eine dauerhafte, für den Kläger und auch den Sachverständigen unerklärliche Schmerzempfindung, vornehmlich im Gesichtsbereich, teilweise aber auch in andere Körperregionen ausstrahlend. Hinzu komme eine – jedoch im Hintergrund stehende- rezidivierende depressive Störung. Die Schmerzstörung sei nachhaltig, dauerhaft und von erheblicher Intensität und bewirke eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers.
Die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit stelle sich so dar, dass praktisch bei jeder Lebensbetätigung des Klägers mehr oder minder die Schmerzsymptomatik alsbald wieder in den Vordergrund trete und die Aufmerksamkeit des Klägers mit Macht beanspruche. Soweit er an einem Acht-Stunden-Tag schätzungsweise ungefähr bis zu drei Stunden arbeiten könne, müsse er hierbei anders als ein Gesunder Pausen und Unterbrechungen in Anspruch nehmen, wobei es durchaus sein könne, dass eine Pause doppelt so lange wie das Arbeitsintervall sein kann, bis der Kläger zur Weiterarbeit in der Lage sei.
Dieser zeitliche Rahmen von allenfalls drei Stunden Arbeitstätigkeit, die auch nur mit Unterbrechungen zu erreichen sind, galt nach Einschätzung des Sachverständigen für alle vom Kläger als zu seiner Berufsausübung gehörend dargestellten Tätigkeiten. Im Ergebnis gelangte der Sachverständige zu einer Berufsunfähigkeit von 70-80%.
II. Die Feststellungen des Gerichts:
Das OLG Koblenz gelangte auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine Berufsunfähigkeit von mehr als 75 % vor, so dass die Voraussetzungen für die volle Versicherungsleistung gegeben seien. Das von der Beklagtenseite vorgelegte Privatgutachten, das lediglich zu einer Berufsunfähigkeit von 20 % gelangte, war aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar.
Die Tätigkeit des Klägers als Anwendungsprogrammierer erfordere in allen Arbeitsschritten höchste Konzentration. Es sei daher einleuchtend, dass bei einer Tätigkeit mit derart hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit die gesundheitsbedingt erzwungenen Pausen im Hinblick auf den Fortgang der Arbeit besonders störend und verlangsamend wirken, zumal wegen der Konzentrationsstörungen nach jeder Pause ein Überprüfen der letzten Arbeitsergebnisse erforderlich sein dürfte. Damit sei davon auszugehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein sinnvolles Arbeitsergebnis in einem für seine Kunden zumutbaren Zeitrahmen schwerlich wird erreichen können.
Das Gericht kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, dem Kläger sei auch eine Umorganisation seines Betriebes nicht zumutbar. Der Kläger müsste einen Aushilfsprogrammierer anstellen, der jedoch „da er die Hauptarbeit im Betrieb erbringen würde“ entsprechend hoch bezahlt werden müsse, was für den Kläger eine erhebliche Einbuße seines Einkommens bedeuten würde, die ihm nicht zumutbar sei.
Bewertung der Entscheidung
Die Bedeutung der Entscheidung wird vor allem durch zwei Faktoren begründet:
Zum einen lag beim Kläger eine ursächlich letztlich nicht erklärbare Schmerzstörung vor. Zum anderen wurde die Berufsunfähigkeit vom OLG damit begründet, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit bewirkten und diesen zu regelmäßigen und auch längeren Pausen zwingen, so dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht mehr zu erzielen sei.
Die Entscheidung sollte es Schmerzpatienten und Patienten mit MCS, Fibromyalgie, SBS oder CFS in Zukunft erleichtern, ihre Ansprüche gegenüber privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen durchzusetzen.
Autor und Ansprechpartner:
RA Dr. jur. Burkhard Tamm
MedizinR – VersicherungsR – LebensmittelR
Kanzlei Bohl & Coll., Franz-Ludwig-Str. 9, 97072 Würzburg
Tel: 0931- 796 45-0, E-Mail: tamm@ra-bohl.de Internet: www.ra-bohl.de und www.tamm-law.de
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