Archiv der Kategorie ‘Duftstoffe‘

MCS-Blogfrage der Woche: Wie reagiert Eure Familie, die Freunde, das Umfeld auf Eure Chemikalien-Sensitivität?

starke Familie trotz Krankheit

Chemikaliensensible brauchen Hilfe, Verständnis und Kooperation

Menschen mit Chemikalien-Sensitivität (MCS) sind im höchsten Maße auf das Verständnis ihrer Mitmenschen angewiesen, damit sie ihren Gesundheitszustand halten oder verbessern können. Ohne Kooperation erleiden sie ständig Reaktionen, die durch ständig wiederholte Expositionen chronifizieren und ihnen ihre geringe Lebensqualität und verbliebene Gesundheit gänzlich rauben können.

MCS Blogfrage:

  • Halten Eure Familien, Freunde und Bekannte zu Euch, haben Sie für Euch ihre eigenen Gewohnheiten an Eure Bedürfnisse angepasst?
  • Lassen sie beispielsweise Duftstoffe weg?
  • Nehmen sie chemie- und duftfreie Alternativen zum Pflegen, Reinigen und Renovieren?
  • Helfen Euch Familie und Freude, den MCS-Alltag zu meistern?
  • Oder belächelt man Euch und stellt Eure Symptome auf Alltagschemikalien in Abrede?

CSN Blog Top 10 – beliebteste Artikel im September

Top 10 Auswertung vom Laptop

Die Top 10 Artikel im CSN Blog im Monat September 2008

Die nachfolgenden Artikel wurden von den CSN- Bloglesern im Monat September am häufigsten gelesen:

  1. MCS „Wenn chemische Substanzen und Duftstoffe krank machen“ Interview zur Neuerscheinung des Buches
  2. MCS- Blogfrage der Woche: Welche Chemikalien lösen bei Euch am häufigsten Reaktionen aus und schränken damit Euer Leben ein?
  3. MCS- Blogfrage der Woche: Wie können sich MCS- Kranke für einen Notfall vorbereiten?
  4. Umweltschutz geht jeden an und 18 Tipps zum Realisieren
  5. Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau
  6. Zur Unterstützung von Dr. Peter Binz und allen anderen Ärzten, die sich in besonderer Weise um ihre Patienten kümmern
  7. Anstieg von Allergien, Asthma, MCS – Verbot von Parfum von Asthma- und Allergieverein gefordert
  8. 11 Schüler und ein Busfahrer mussten ins Krankenhaus wegen verschüttetem Parfum
  9. Flammschutzmittel sorgen im Klassenzimmer für eine höhere Schadstoffbelastung als in Büros und Autos
  10. Japanische Wissenschaftler belegen MCS im Tierversuch

Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau

Justicia -Gerichtigkeit für Kranke

Der Bundesgerichtshof entschied im November 2007 zugunsten einer Frau, die unter schwerer Chemikalien- Sensitivität (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) litt. Die Ursache ihrer Erkrankung war eine Pestizid-intoxikation gewesen, die sie u. a. hypersensibel auf Alltagschemikalien werden ließ. Hieraus ergab sich, dass die Frau nicht jeden Wohnraum be-wohnen kann und eine Räumungsklage nicht vollzogen werden konnte, da eine Durchführung derselben eine konkrete lebensbedrohliche Situation herbei-geführt hätte. Im Urteil des BGH wird bestätigt, dass aus einem medizinischen Gutachten anschaulich hervorgegangen sei, dass die Frau unter einer Hypersensibilität gegenüber Duft- und Reizstoffen leide.

BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZB 104/06 Beschluss vom 22.11.2007 Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Az.: 666 M 1625/06, Entscheidung vom 20.06.2006 LG Düsseldorf, Az.: 25 T 564/06, Entscheidung vom 07.11.2006 In dem Zwangsvollstreck-ungsverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € festgesetzt.

Gründe: I.Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuheben.

Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Erkrankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situation herbeiführe. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter, den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben. II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar sei.

Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet werden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefährdung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.

aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.).

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 – VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung durch das Amtsgericht nicht bestätigen. Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbereitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, nicht gewährleistet.

Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungstermin vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe seitens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vorübergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte. Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbestehender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorbereitung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht herangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwischen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59). Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der Schuldner.

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 – 666 M 1625/06 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 – 25 T 564/06

Synthetische Duftstoffe stellen für 20% der Angestellten ein Gesundheitsrisiko dar

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Duftstoffe beeinträchtigen Gesundheit und Produktivität

Es gibt Faktoren, die einen Arbeitsplatz für manchen Mitarbeiter zum Martyrium werden lassen. Kaum eingetroffen, stellen sich Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Atemwegsbeschwerden oder ähnliches ein. Es ist nicht die Rede von Arbeitsplätzen in gefährlichen Industriezweigen mit zwangsläufigem Schadstoffkontakt, sondern von ganz normalen Jobs im Büro, in der Arztpraxis, in einer Boutique, im Krankenhaus, wo auch immer Menschen zusammenkommen. Das, was diese Angestellten krank werden lässt, sind ihre Kollegen. Nicht etwa, dass von Mobbing die Rede wäre, nein im Gegenteil, man kommt zumeist sehr gut klar untereinander. Der Ursache kann man nicht aus dem Weg gehen, denn sie steht oft stundenlang wie eine Wand im Raum und kontaminiert vieles, was häufig angefasst wird. Die Rede ist von Duftstoffen, die in Form von Parfums, Aftershaves, Bodylotionen, Handcremes, Haarsprays, etc., überall dort, wo ein Benutzer geht, steht oder sitzt, Chemikalien verbreiten. In den USA haben sich Vereinigungen aus Gesundheitsberufen zusammengetan und wollen ein Duftverbot an Arbeitsplätzen durchsetzen. Der erste Schritt dazu, eine Internetkonferenz, an der man teilnehmen kann.

Internetkonferenz gegen Duftstoffwahn am Arbeitsplatz
Die „Amerikanische Vereinigung der Krankenschwestern für Gesundheit am Arbeitsplatz“ hat sich mit der „Stiftung für Asthma und Allergien von Amerika“, dem Defaktur Memorial Hospital in Illinois, der „Vereinigung der Krankenschwestern von Massachusetts“, der „Vereinigung der Krankenschwestern des Staates Alabama“, der Krankenschwesternschule der Universität Maryland und dem „Bildungszentrum für Umwelt und Gesundheit“ zusammengetan, um eine Internetkonferenz mit dem Titel „Reduzierung von Arbeitsplatzexpositionen gegenüber synthetischen Duftstoffen“ am Mittwoch, den 15. Oktober, von 14.00 – 15.30 Uhr EST durchzuführen.

Leitlinien für duftfreie Arbeitsplätze
Das Vorhaben wird teilweise durch eine Beihilfe der „Krankenschwesterngruppe für Gesundheitsversorgung ohne Schaden“ (HCWH) unterstützt. Die Videokonferenz möchte die der Sache dienlichen chemischen Zusammensetzungen und alltäglichen, sich nachteilig auswirkenden Reaktionen gegenüber Parfums und anderen parfümierten Produkten identifizieren. Man möchte den Begriff der individuellen Sensitivität diskutieren, wie er mit Sicherheit am Arbeitsplatz, Umwelt und Gesundheit am Arbeitsplatz im Zusammenhang steht. Weiterhin will man die Hauptkomponenten für eine Leitlinie zusammenstellen, die sich mit einer duftfreien Arbeitsumgebung beschäftigt.

„Unsere Partner kommen mit uns für diese Videokonferenz zusammen, um uns zu unterstützen und für die Wichtigkeit für einen duftfreien Arbeitsplatz als lediglich eines von vielen Gesundheits- und Sicherheitsprogrammen einzutreten, von dem Angestellte Nutzen haben und durch die letztendlich auch eine positive Wirkung für die Produktivität und den Umsatz einer Firma eintritt“, sagte AAOHN Präsident Richard Kowalski.

Duftstoffe stellen zweifelsfrei Gesundheitsgefahr dar
Die Moderatoren für das Event teilten mit, dass synthetische Duftstoffe eine schwere Gefahr für die Gesundheit darstellen können, durch ihre chemischen Verbindungen in den Duftstoffen, die potenziell körperliche Reizungen und Unwohlsein verursachen können und manchmal zu schweren gesundheitlichen Auswirkungen führen und / oder der Fähigkeit der Angestellten beeinträchtigen, Leistung zu erbringen. „Asthma und Migränekopfschmerzen können in Zusammenhang mit Exposition gegenüber Duftstoffen stehen, und beides sind Hauptursachen für Arbeitsfehlzeiten“, sagte die Co-Moderatorin der Videokonferenz Evie Bain. “ Die Hauptkomponenten einer Leitlinie für einen duftfreien Arbeitsplatzes zu verstehen ist unumgänglich, um unsere Gesundheit zu schützen und die Luft, die wir am Arbeitsplatz atmen.“

Duftstoffe vergleichbar mit Passivrauchen
Aussagen der Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention zufolge wurden im Jahr 2005 22,2 Millionen Amerikaner mit Asthma diagnostiziert, und jedes Jahr kamen im Durchschnitt 504.000 Amerikaner wegen asthmatischer Symptome ins Krankenhaus.

„Asthma ist eine schwerwiegende Krankheit und kann durch die Exposition gegenüber synthetischen Duftstoffen verursacht werden“, sagte Bain. „Das Institut für Medizin platzierte Duftstoffe in die gleiche Kategorie der Asthmaauslöser für Erwachsene und Schulkinder, wie Passiv -Zigarettenrauch.

Die Teilnahmegebühr für die Videokonferenz beträgt für Nichtmitglieder 75$ und kann online entrichtet werden. Weitere Informationen sind auf www.aaohn.org zu finden.

Übersetzung: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network

Literatur: AAOHN: Synthetic Fragrances Pose Health Risk to 20 Percent of Workers, September 16, 2008

11 Schüler und ein Busfahrer mussten ins Krankenhaus wegen verschüttetem Parfum

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Einer Schülerin fiel am Donnerstag in Manchester N.H. im Schulbus eine Flasche Parfum und zerbrach. Alle 50 Insassen mussten den Bus wegen des stechenden Chemikaliengeruchs des Parfums fluchtartig verlassen. Elf Schülern und dem Busfahrer wurden schwindlig, übel und sie erbrachen sich, sie mussten sofort ins Krankenhaus gebracht werden, wurde von offizieller Seite berichtet.  

Der Direktor der McLaughlin Middle School sagte, die Schülerin müsse sehr wahrscheinlich mit einer Disziplinarstrafe rechnen, auch wenn es ein Unfall gewesen sei. Es sei gegen die Schulordnung, Parfum oder Glas mit auf das Schulgelände zu bringen.

Anstieg von Allergien, Asthma, MCS – Verbot von Parfum von Asthma- und Allergieverein gefordert

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NAAF: Duftstoffverbot der Gesundheit von Kindern zuliebe

Norwegen gehört zu den wenigen Industrieländern auf der Welt mit sehr sauberer Luft und sauberem Wasser. Doch selbst in diesem Land klagen Menschen über Atemwegsbeschwerden, Allergien und Chemikalien-Sensitivität. Stark im Anstieg sind Allergien auf Duftstoffe, weil der Konsum von duftstoffhaltigen Alltagsprodukten auch in diesem nordischen Land, mit über 80000 km Küste (inkl. der vielen Inseln) und sechsundzwanzig Berggipfeln mit über 2300 Metern Höhe, rasant ansteigt. Gesundheitlich besonders betroffen sind Kinder, weshalb der norwegische Asthma- und Allergiebund eine Forderung nach einem Duftstoffverbot in Schulen und Kindergärten stellt:

NAAF: Die Gesundheit von Kindern sollte vor persönlicher Eitelkeit stehen

Immer mehr Menschen reagieren auf verschiedene chemische Stoffe, insbesondere auch Kinder. Duftstoff-intoleranzen sind uns bekannt (NAAF), und vieles deutet darauf hin, dass das Problem immer stärker zunimmt. Durch Informationen und kompatible Regeln kann viel erreicht werden, so dass niemand mehr Angst haben muss vor den gesundheitsschädlichen Gerüchen.

Dass Rauchen und Zigarettenrauch Probleme bereiten, wurde nach und nach zu Allgemeinwissen und erfuhr eine breite Akzeptanz, aber nicht jeder versteht sofort, dass vermeintlich gute Düfte für viele Menschen genauso so problematisch sein können.

Für die Gruppe von Kindern, die auf Duftstoffe reagieren, bedeutet es im Alltag, dass ein Besuch im Kindergarten und der Schule für sie komplizierter und schwieriger ist als für andere, weil viele Ältere die Luft durch Duftstoffvernebler und andere parfümierte Produkte verschmutzen.

Die Verwendung von parfümierten Produkten ist ein Luftverschmutzungsfaktor, dem diese bedauernswerten Kinder im Unterricht in den Innenräumen den Großteil des Tages ausgesetzt sind. Durch Einatmen dieser vielen chemischen Stoffe kommt es unter anderem zu Schädigung der Atmungsorgane. Sie können auch auf der Haut Reaktionen verursachen, bspw. in Form von Ekzemen.

Mehr und mehr
Die Meisten von uns sind täglich, direkt oder indirekt, einer immer größer werdenden Anzahl von parfümierten Produkten ausgesetzt. Eine Tatsache, die vom Zeitpunkt der Geburt an immer mehr ansteigt. Es ist also zu erwarten, dass immer Menschen dadurch krank und überempfindlich werden.

Eine frühere Studie aus England belegt, dass Parfümallergien bei Kindern unter 9 Jahren bei 2,8% liegen, während das Vorkommen bei Erwachsenen über 60 Jahre fast 14% betrug. Laut einer Studie aus Dänemark reagieren 40% der Erwachsenen auf Parfümgeruch.

Der Begriff  „Parfümierte Produkte“ kann alles Mögliche bedeuten, von Parfüm in reiner Form, Kosmetika, bis zu Waschmitteln für Kleider und Reinigungsprodukten. Wenn wir uns der Folgen richtig bewusst wären, dass Exposition gegenüber Parfüm auf lange Sicht zu großen Schäden führt, würden alle Gewerkschaften Duftstoffe am Arbeitsplatz verbieten!

„Die Gesundheit von Kindern hat vor persönlicher Eitelkeit zu stehen“, so der norwegischen Asthma und Allergiebund (NAAF).

„Diese Kinder leiden unter einer Behinderung, die unsichtbar ist, und sie werden deswegen nicht in gleicher Weise wie Kinder mit sichtbaren Behinderungen, wie Seh-, Hör- oder körperlich Behinderte, berücksichtigt.“

Zugang für alle
In der Info T-4/98 zum Thema „Kinder und Planung“, sagt die Behörde, „dass die Schaffung einer guten Erziehung und gesunder Umgebungen für Kinder und junge Menschen in den örtlichen Gemeinden angebracht ist, die vor allem auf die speziellen Bedürfnisse von behinderten Kindern und jungen Menschen abgestimmt ist.“

Umfassendes Design und die Zugänglichkeit für alle sollte im ganzen Land auf der Tagesordnung stehen. Die Gemeinden müssten dies als einen roten Faden in allen Planungsbestrebungen und Lösungen, mit bestmöglicher Verfügbarkeit auf die örtlichen Bedingungen, abstimmen. Ein Index ist eine gute Planungsgrundlage.

Wenn man die Planung auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abstimmt, sind die Lösungen in den meisten Fällen gleichzeitig besser für Menschen ohne Behinderungen.

Andere Länder haben sich diesbezüglich schneller weiterentwickelt als Norwegen,   z. B. Kanada. Wir haben diese Vorgaben für einige Arbeitsplätze hier im Hause angenommen, NAAF hat auch seit Jahren Duftstoffverbot.

Ein Verbot der Verwendung von Duftstoffen in Schulen und Kindergärten ist zwar eine sehr umfassende Maßnahme, sollte dennoch populär in allen Kommunen werden, trotz dass die Kommunen oft die Ausrede benutzen, dass die Kassen leer seien.

Denn PARFUMVERBOT IST „GRATIS“, und allgemeine persönliche Hygiene und ein parfumfreies Deodorant sind sehr effektiv!

Saubere Luft sollten alle genießen, auch wenn die Probleme durch Schadstoffe für Menschen mit Asthma und Allergien am Größten sind.


Literatur: NAAF, Barnas helse må gå foran personalets forfengelighet, 28.08. 2008

Übersetzung: Alena Jula, Norwegen

CSN Blog Top 10 – häufigst gelesene Artikel über MCS, Umweltmedizin, Umweltpolitik

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Seit fast einem Jahr gibt es den CSN Blog, dessen Hauptthema Chemikalien-Sensitivität (MCS) ist. Der CSN Blog ist zwischenzeitlich ein beliebter Treffpunkt für alle geworden, die mehr über MCS, Umweltkrankheiten und Umweltpolitik wissen wollen. Im CSN Blog sind derzeit 116 Artikel in 40 Kategorien und 1170 Kommentare zu lesen.


TOP 10 * Die 10 am häufigsten gelesenen Artikel im CSN Blog * Top 10

  1. WIDERLEGT Lüge Nummer 2: MCS ist selten

  2. Die 10 größten Lügen über MCS

  3. Tyrannisierte Ärzte bekommen Unterstützung von Ärzteverband

  4. Strafanzeige und das zivilrechtliche Verfahren gegen Dr. Binz – Hintergründe

  5. Wissenschaftlicher Sachstand zu Multiple Chemical Sensitivity (MCS)

  6. Mutige Ärzte fehlen unserem Land

  7. Reaktion auf Parfum auch ohne Riechen des Parfums möglich

  8. Wannseeschwimmer berichtet: Fachgespräch: „Wenn die Umwelt krank macht – muss die Politik handeln“

  9. Umweltmedizin: PET Scan zeigt, dass die Geruchsverarbeitung bei Chemical Sensitivity (MCS) gestört ist

  10. Diagnostik von Chemikalien-Sensitivität in der Praxis

MCS Blogfrage der Woche: Kann man trotz Chemikalien-Sensitivität (MCS) Freundschaften und Bekanntschaften schließen?

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Ohne Zweifel – MCS macht einsam. Alleine schon das Problem, dass die meisten Menschen Duftstoffe benutzen, nach Weichspüler riechen oder viele immer noch rauchen, macht es für Chemikaliensensible schwer Kontakte zu pflegen. Noch schwieriger dürfte es sein neue Freundschaften und Bekanntschaften zu schließen und zu erhalten.

MCS Blogfrage der Woche:

  • Ist es Euch trotz MCS gelungen neue Freunde zu finden? Vielleicht sogar den Mann oder die Frau fürs Leben?
  • Wo und wie habt Ihr Bekanntschaften geschlossen?

An Chemikalien-Sensitivität (MCS) erkrankter Mann erhielt Recht vom Schweizer Bundesgericht

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In der Schweiz wurde vom obersten Gericht, dem Schweizer Bundesgericht, ein bahnbrechendes Urteil zugunsten eines an Chemikalien-Sensitivität (MCS) erkrankten Mannes gesprochen. Der Mann war vor Gericht gegangen, weil er krankheitsbedingt schadstoffarme, biologische Nahrung benötigt. Nach einem zweijährigen Kampf bekam er Recht zugesprochen und erhält nun 175,- S.Fr. Diätkostenanspruch pro Monat für biologische, schadstoffarme Ernährung.

Das zugrunde liegende Urteil:

Tribunale federaleTribunal federal

{T 0/2}8C_346/2007 Urteil vom 4. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene B.________ meldete sich im Mai 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Bei den Ausgaben machte er unter anderem die Berücksichtigung von Diätkosten geltend. Mit Verfügungen vom 8. November 2006 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz rückwirkend ab 1. September 2004 Ergänzungsleistungen zu, bei deren Berechnung sie keine Diätkostenpauschale berücksichtigte. Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache ersuchte der Versicherte unter anderem erneut um Vergütung der Mehrkosten für die benötigte Diät in der Höhe von monatlich Fr. 175.-. Die Ausgleichskasse trat am 9. Januar 2007 in diesem Punkt auf die Einsprache nicht ein, da aus dem Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 17. Juli 2006 die Erforderlichkeit einer „lebensnotwendigen“ Diät nicht hervorgehe und das am 7. Dezember 2006 eingeforderte Arztzeugnis nicht innert Frist eingereicht worden sei.

B. B.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. April 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. Beschwerdeweise beantragt B.________, aus Gründen der Prozessökonomie sei das Verfahren mit dem am Bundesgericht hängigen Rentenverfahren zu vereinigen, und es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, in der Zeit von September 2004 bis Oktober 2006 angefallene Diätkosten im Betrag von Fr. 4550.- (26 Monate zu Fr. 175.-) nachzuzahlen und solche auch ab diesem Zeitpunkt zu vergüten. Zudem ersucht er um Überweisung der Ergänzungsleistungen zusammen mit der Invalidenrente jeweils in den ersten drei Tagen eines Monats. Des Weitern wird die unentgeltliche Prozessführung verlangt.Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren I 7/07, die Invalidenrente betreffend, erweist sich als gegenstandslos, da jenes Verfahren bereits mit Urteil vom 11. Mai 2007 abgeschlossen worden ist.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 ELKV) bleibt jedoch während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Diätkosten bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2007 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008).

3.2 Nach Art. 3d Abs. 1 ELG ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.- zu vergüten.

3.3 Wie im Urteil P 16/03 vom 30. November 2004 (ZVW 60/2005 S. 127) ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbestimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungsgeber mit „lebensnotwendig“ zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlaktoseintoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist „lebensnotwendig“ nicht im Sinne von „lebensgefährlich“, sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (vgl. dazu auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 1894 f.; in diesem Sinne auch altrechtlich: EVGE 1968 S. 66).

4.4.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 3. Januar 2007 wegen multiplen chemischen Empfindlichkeiten (ZNS und Immunsystem befallen) auf biologische Produkte angewiesen. Das kantonale Gericht hat erwogen, wer nach den Grundsätzen der Verordnung über die biologische Landwirtschaft hergestellte Lebensmittel konsumiere, nehme allenfalls Produkte zu sich, die auf umweltschonende Weise hergestellt worden seien. Diese Bio-Kost falle jedoch nicht unter den Begriff Diät oder Krankheitskost. Überdies sei nicht erstellt, noch werde geltend gemacht, dass und allenfalls weshalb der Genuss von biologischen Lebensmitteln für den Beschwerdeführer lebensnotwendig sei. Ebenfalls nicht erstellt seien allenfalls daraus resultierende Mehrkosten.

4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Notwendigkeit einer möglichst schadstofffreien biologischen Ernährung sei aufgrund seiner Nahrungsmittelallergie medizinisch ausgewiesen, weshalb ihm die daraus entstehenden Mehrkosten von rund 20 % zu vergüten seien.

5.5.1 Diätkost kann unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit. b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventionell hergestellte Lebensmittel. Da der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. J.________ vom 21. Juni 2005 unter Empfindlichkeiten auf Umweltchemikalien vieler Art leidet und sich diese laut dem ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2006 auch im Ernährungsbereich äussern und die entsprechenden Symptome ernst zu nehmen sind, muss er darauf achten, seine Nahrungsaufnahme so zu wählen, dass möglichst wenig Schadstoffe darin enthalten sind. Aufgrund der Leiden des Versicherten erweist sich die Einhaltung der möglichst schadstoffarmen Diät aus medizinischer Sicht daher als geboten.

5.2 Was die Höhe der dem Beschwerdeführer entstehenden Mehrkosten betrifft, rechnet dieser in der Beschwerdeschrift vor, dass ihm wegen der besonderen Ernährung ein täglicher Mehraufwand von Fr. 6.- entsteht. Diese Darlegung vermag zu überzeugen und entspricht durchaus der Realität. Damit liegt ein hinreichender Nachweis für die geltend gemachten Diätkosten vor, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den Pauschalbetrag von jährlich Fr. 2100.- zuzugestehen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich in diesem Punkt daher als bundesrechtswidrig.

6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Ergänzungsleistungen seien zusammen mit der Invalidenrente jeweils im Voraus und somit in den ersten drei Tagen des Monats auszuzahlen.

6.1 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum ELG lege fest, dass die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend der Auszahlung der Renten bei den Ergänzungsleistungen sinngemäss anzuwenden seien. Somit seien die Ergänzungsleistungen zusammen mit der IV-Rente so auszuzahlen, dass die EL des laufenden Monats bis spätestens am 20. Tag des entsprechenden Monats zur Auszahlung gelange (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 82 IVV und Art. 72 AHVV). Soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung der EL zusammen mit der IV-Rente verlange, sei diesem Begehren zu entsprechen, soweit er die Auszahlung in den ersten drei Tagen des jeweiligen Monats anbegehre, sei der Antrag abzuweisen.

6.2 Die Auszahlungsregelung des in den Bereichen Invalidenversicherung und Ergänzungsleistung sinngemäss anwendbaren Art. 72 AHVV wurde in BGE 127 V 1 ausdrücklich als gesetzmässig bezeichnet. Daran hat sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unter der Herrschaft von Art. 19 ATSG nichts geändert (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 24 zu Art. 19), weshalb sein Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit sie die Vergütung von Diätkosten betreffen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Diätkosten im Betrage von Fr. 2100.- im Jahr hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilungdes Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin:

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