Archiv der Kategorie ‘Behörden reagieren‘

Die Holzschutzmittel-Opfer – Legal vergiftet, dann vergessen

Abriss holzschutzmittel verseuchtes FertighausFamilie Brünnicke hatte 2003 ein Fertighaus gekauft. Große Freude, bis die Familie krank wurde. Experten stellten eine hohe Konzentration an giftigen Holzschutzmitteln fest. Familie Brünnicke zog aus, riss das Fertighaus ab.

Hatte nicht der Holzschutzmittel-prozess der Neunzigerjahre die Gefahr sozusagen gebannt? Zwei Chemiemanager waren verurteilt worden. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil später auf.

Staatsanwalt Erich Schöndorf, damals Ankläger, sagt heute:

„Die Geschichte geht weiter und fängt wieder von vorne an“.

Es gibt Tausende von Holzschutzmittelgeschädigten, die damals krank wurden. Und es gibt neue Opfer. Der Film schlägt einen Bogen vom Frankfurter Holzschutzmittelprozess bis heute und beleuchtet anhand konkreter Beispiele die Auswirkungen und Folgen moderner Holzschutzmittel. „Was zählt ist nicht, ob unsere Mittel krank machen, sondern ob wir dafür haften“ wird einer der damals im Frankfurter Holzschutzmittelprozess verurteilten Manager zitiert.

Mirko Tomic prüft nach, ob Behörden, Industrie und die Politik die Lehren aus einem der größten Umweltskandale der Bundesrepublik gezogen haben.

Der Film von Mirko Tomic ist am 3.November 2008, um 22.30 Uhr im SWR Fernsehen zu sehen.

Reihe: Betrifft, Dauer: 45 Minuten „Die Holzschutzmittel-Opfer – legal vergiftet, dann vergessen“

Pressemitteilung des SWR

Werden Chemikaliensensible genauso behandelt wie andere Behinderte auch, oder ignoriert man ihre Behinderung?

Wer nicht ins System passt wird gefressen

Chemikalien-Sensitivität ist in Deutschland als körperliche Behinderung (Ziffer 26.18, Register Einschränkung des Bewegungsapparates) seit 2005 anerkannt. Der Behindertenstatus wird auf Antrag im Einzelfall zugebilligt. Behinderte sind vom Gesetz her generell gegenüber Nichtbehinderten gleichgestellt. Es darf keine Behinderung einer anderen Behinderung gegenüber benachteiligt oder speziell übervorteilt werden. Behinderte dürfen nicht diskriminiert werden.

MCS – Blogfrage der Woche:

  • Wie geht es Euch mit Chemikalien-Sensitivität, geht man auf Eure Behinderung ein? Werdet Ihr gemäß Eurer Behinderung behandelt, bekommt Ihr Hilfe zugebilligt in Eurem Umfeld, von Behörden, etc.?
  • Billigt man Euch die gleichen Rechte wie anderen Behinderten im Alltag, in der Gesellschaft und im Beruf zu?
  • Existiert Barrierefreiheit für Euch, oder seid Ihr durch Eure MCS unüberwindbaren Barrieren ausgesetzt, die niemand für Euch aus dem Weg räumt?
  • Oder ignoriert man Eure Chemikalien-Sensitivität gänzlich und diskriminiert man Euch sogar deswegen?
  • Fühlt Ihr Euch als Chemikaliensensible von der Gesellschaft als Behinderte verstanden und akzeptiert?

Ein Professor aus Korea zur Sache Dr. Peter Binz

Prof. Kim zur Sache Dr. Peter Binz 

Prof. Dr. Tschong-dae Kim
427-010 Gwacheon, Apt. 1008-404
Republik Korea       
                                
 
An:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Postfach 3180
55021 Mainz  /  Bundesrepublik Deutschland
 
Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung
Rheinland-Pfalz
Postfach 2567
55015 Mainz  /  Bundesrepublik Deutschland
 
Staatsanwaltschaft
z. Hd. v. Herrn Dr. Roos
Irminenfreihof 10
54290 Trier  /   Bundesrepublik Deutschland
 
zur Kenntnisnahme:
an Herrn Dr. Binz
Kernscheid, Schmittsberg 1
54296 Trier  /  Bundesrepublik Deutschland
 
 
 
8. September 2008
 
 
Betreff: die Sache von Dr. med. Peter Binz
 
 
Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
 
Ich wende mich heute an Sie mit dem Fall von Herrn Dr. med. Peter Binz, wohnhaft in Trier.
Ich kenne ihn und seine Frau seit 1982. Ich habe die Familie Binz oft in Trier besucht. Wenn ich dienstlich oder zur Tagung nach Deutschland fahre, habe ich gern die Chance wahrgenommen die beiden zu besuchen. Damit wollte ich aussagen, dass ich Herrn Dr. Binz und seine Frau sehr gut kenne.
 
Nun möchte ich mich Ihnen vorstellen: Ich habe an der Universität Heidelberg Germanistik studiert und promoviert. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe ich den Lehrstuhl für deutsche Literatur- und Kulturwissenschaft an der Universität in Korea angenommen. Präsident der Koreanischen Germanisten-Gesellschaft, Präsident der Koreanischen Goethe-Gesellschaft, sowie Vorstandsmitglied der Goethe-Gesellschaft in Weimar (von 1999 bis 2007) waren meine wissenschaftliche Karriere. Ich habe mich bemüht, in Korea, Japan und China deutsche Literatur und Kultur durch Vorträge oder Organisierung wissenschaftlicher Tagungen zu vermitteln. Mit der Angabe von meiner Tätigkeit wollte ich Ihnen andeuten, dass ich den sehr belesenen, polyglotten Herrn Dr. Peter Binz mit offenem Herzen und ausgesprochen humaner Gesinnung sehr hochschätze. Also engagiere ich mich mit diesem Schreiben und plädiere für ihn.
 
Ich habe die Sache inzwischen durch Unterlagen von pro und contra in der Sache Dr. Binz durchgelesen. Ich fühle mich stark angesprochen, an die betreffenden Stellen Briefe, sei es eine dringende Bittschrift, oder zur Solidarität mit ihm, zu senden – wahrlich eine Sendung von mir.
Ich bin weder Jurist noch Mediziner, also bin ich durchaus nicht authentisch, fachlich zu argumentieren. Dagegen verfüge ich über gewisse Menschenkenntnisse, die ich mir im Lauf des Lebens (Jahrgang1935) durch Erfahrungen und Erlebnisse angeeignet habe.
 
Herr Dr. Binz geht seinem Beruf gewissenhaft nach und bringt ungeheuren Mut auf, um die Interessen der Patienten zu vertreten. Nur die Bürger, die frei von Angst sind, können die wahre demokratische Gesellschaft verwirklichen, das kann das bürgerliche Kollektiv sichern, wie auch die ehemalige Präsidentin des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland, Frau Uta Limbach, dieselbe Meinung einst zum Ausdruck brachte (leider kann ich sie nicht genau zitieren).
 
Sicher ist die Bundesrepublik ein bestes Beispiel der demokratischen Gesellschaft. Diese müsste weiterhin zum Paradebeispiel fortgeschritten werden. Herr Dr. Binz ist sicher ein mutiger Wahrheitssager, den wir heute im konfliktvollen Industriezeitalter als Kassandra nennen dürfen. Allerdings respektiere ich sehr, dass Deutschland Jahrzehnte lang für bessere Umwelt systematisch und erfolgreich investiert hat. Wir Koreaner schätzen sehr hoch das hohe Umweltbewusstsein deutscher Bürger.
Die Koreaner erwarten, dass die Regierung aus dem Beispiel des bisher errungenen Erfolgs im Kampf gegen Umweltverpestung Deutschlands große Lehre ziehen und eine konsequente Bekämpfung einleiten wird. In China sterben, wie bekannt, jährlich über 750.000 Menschen in unvorstellbaren Lebens- und Arbeitsbedingungen infolge der rücksichtslosen und unverantwortlichen Dramatisierung der Industrialisierung.

 Markt in Frankreich

Herr Dr. Binz und seine Frau Waltraud sind geborene Humanisten, die im Interesse der Mitmenschen sich aufopfernd einsetzen. Die beiden haben 4 Kinder adoptiert und tun das Beste, was ich mir vorstellen kann.
Einmal (1985?) hat mich die Familie Binz gefragt, ob ich ein weiteres Waisenkind aus Korea vermitteln könnte. Darauf reagierte ich nicht gleich, und murmelte vor mich hin: noch ein Kind adoptieren? Herr Dr. Binz fügte hinzu: es sei nicht wichtig, ob ein zu adoptierendes Waisenkind körperlich oder geistig behindert sein sollte. Ich habe mich in Korea bei Holt erkundigt. Derzeit hatte Holt Korea wegen kritischer Stimmen in Korea seine Arbeit teilweise stillgelegt. Daher hatte ich den Wunsch der Familie Binz nicht erfüllen können.
 
Er und seine Frau sind Naturfreunde, leben dem Naturgesetz entsprechend treu. In ihrem mehr oder weniger verwilderten Garten hausen Dom in Trier mit Prof. Kim, Dr. BinzFrösche, Fische, Schlangen und andere Tiere frei. Sein Haus und Garten sind eine ökologische Nische, in der ver-schiedene Lebewesen friedlich herumtummeln. Hierin habe ich die bewundernswerte warme Seele von beiden erblickt, was auch zur Vermeidung der Giftstoffe geschah. 
 
Mir ist aufgefallen, dass man in den traditionellen Industrieländern relativ mehr Menschen beobachten kann, die mehr hirn- bzw. neurologisch behindert sind als in den „Hinter-dem-Mond-Ländern“. Ist dieses Phänomen nicht etwa auf die industrielle Vergiftung zurückzuführen?
 
Erst in den 1960er Jahren hat die Industrialisierung Koreas begonnen und es gibt heute immer mehr Menschen, die von diesem Unheil betroffen sind. Ich habe die Absicht, bald in Korea den Fall Dr. Binz publik zu machen, um dem schleichenden Unglück Einhalt zu bieten. Ich bin motiviert, in Korea öffentlich aufzutreten, und auf die Problematik der Vergiftungen mehr aufmerksam zu machen. Das wäre ein sozialer Beitrag von mir, einem Germanisten in Korea, der dem deutschen lebendigen Geist sehr viel verdankt.
 
Mit besten Grüssen
 
Prof. Dr.Tschong-dae Kim

Reaktion der Solidargemeinschaft auf die drei Buchstaben MCS, die für viel Leid und Elend stehen

MCS Kranke sind kein Gesellschaftmuell

Es ereignete sich ein multiples Desaster, bevor in unseren ärztlichen Befunden diese 3 Buchstaben MCS (Multiple Chemical Sensitivity) überhaupt manifestiert wurden.

Was in der BRD etwa anderthalb Jahre nach den sehr gut dokumentierten Insektizid-Intoxikationen mit Dursban/ Chlorpyrifos, Cypermethrin, Permethrin und Piperonilbutoxyd aus dem Jahr 1992 in Florida, mittels Gas-Chromatographie im Nov. 1993, sich zweifelsfrei in einem Bremer Labor nach einer sehr umfassenden Hausstaubuntersuchung darstellte. Erst nach diesem Zeitraum stellten sich bei uns schwerwiegende Intoleranzen gegen die verschiedenartigsten spezifischen und unspezifischen Düfte und Umweltnoxen ein.

Keiner der zahlreichen Ärzte in den USA oder der BRD hatte bis zum Nov. 1993 eine Pestizidintoxikation überhaupt in Erwägung gezogen.

Bis Anfang 1992 wurden nach bis dahin bester Gesundheit die diffusen und multiplen Symptome, Ganzkörperschmerzen, unterschiedliche Blutungen, zeitweilige Blindheit, Synkope aus ungeklärter Ursache, von zahlreichen medizinischen Einrichtungen in Florida mit diversen Krebs -Verdachtsdiagnosen versehen, weshalb  eine sofortige Überführung in die Uni-Klinik Düsseldorf erfolgte. Dort wurde nach mehrwöchigen stationären Explorationen eine „Depressive Psychose“ und eine „Osteoporose“ als Symptom- Ursachen diagnostiziert. Da die multiplen Ganzkörper-Symptome und Blutungen sich noch weiter verschlechterten, wurde im Sommer 1993 erstmalig ein MRI des Gehirns durch den Röntgenologen Dr. Rausch in Düsseldorf angefertigt, das schwerwiegende Auffälligkeiten im Gehirn dokumentierte, weshalb eine Düsseldorfer Ärztin  eine  Überweisung in die Uniklinik  Köln veranlasste, wo in der Stereotaxie von Prof. Sturm,  die erwähnten Veränderungen evaluiert werden sollten. Leider war dieser Gehirnchirurg bei unserer Ankunft ortsabwesend, so dass wir von dessen Oberarzt in diese Klinik zu einem 16-köpfigen Konsil einbestellt wurden, das überwiegend aus PsychosomatikerInnen bestand. Die Diagnose war dementsprechend.

Zwischenzeitlich war die Krankheit in eine therapieresistente Phase geraten, weil  kein Arzt erkannt hatte, dass in der Tat die Insektizide bereits irreparable  Schäden angerichtet hatten.

Erst am 13.Nov. 1993, nach Auswertung der Hausstaubproben aus Florida, führte uns Herr Prof. Müller Mohnssen, an den wir durch Herrn Prof. Godehard Hoffmann vom Bundesinstitut für Entomologie in Berlin verwiesen wurden, zu der Erkenntnis, dass die aufgelisteten Noxen die irreparablen gesundheitlichen Folgen ausgelöst haben. Dies wurde anschließend in der Universitätsklinik von L.A. nach mehrwöchigen medizinischen Explorationen – und Jahre später durch das St.Luke’s Hospital in Tokio bestätigt.

Entsprechend wurden wir bereits 1995 durch das Gesundheitsamt Düsseldorf zu Geisteskranken erklärt und entsprechend  behördlich verfolgt, obwohl das Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht Essen durch ihre Offizialgutachter ausdrücklich das Vorliegen einer seelischen und psychischen Krankheit verneint, wohl aber schwerwiegende toxische Schäden an allen Organsystemen durch Organophosphate bestätigt hatten.

Hieraus folgte eine über die Jahre fortschreitende absolute Entsorgung aus der Solidargemeinschaft, zumal die vorliegende Krankheit aus dem Kanon der deutschen Universitäten gestríchen wurde. Daraus folgt, dass Ärzte keine Therapie für eine Krankheit entwickeln müssen, die es nach der herrschenden deutschen Lehrmeinung nicht gibt und ihnen somit kein Kunstfehler angelastet werden kann, wenn sie keine ärztliche Hilfe leisten. Hierzu bedarf es offenbar der Absegnung durch die Konvention.

Die fatalen Folgen von sozialer Ausgrenzung sind allen Mitgeschädigten bestens bekannt und finden außerdem vollumfängliche Bestätigung durch jahrzehntelange weltweite Studien aus der Tierwelt.

Autor: Siegfried Fischer

MCS – Multiple Chemical Sensitivity – WHO ICD 10 T78.4

Fragen beantwortet

Chemikalien – Sensitivität, international in der Medizin und von Behörden als „Multiple Chemical Sensitivity“ oder abgekürzt als MCS bezeichnet, wird seit den 80er Jahren auch in Deutschland von Ärzten vermehrt festgestellt.

MCS ist im WHO Register für Krankheiten, dem ICD -10, im Kapitel 19 unter „Verletzungen, Vergiftungen“ einklassifiziert. (1,2,3) In Deutschland wird diese rechtsverbindliche Klassifizierung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vorgenommen. Ärzte und Dokumentare in den Krankenhäusern sind nach dem Sozialgesetzbuch V verpflichtet, die Diagnosen zu kodieren. Die Verschlüsselung erfolgt auf der Basis des Systematischen Verzeichnisses der ICD-10-GM. (4)

Verbreitung von Verunsicherung über den MCS ICD 10 T78.4
In jüngster Zeit kam es wiederholt zu Aussagen, der Diagnosecode für MCS sei nicht mehr im ICD 10 enthalten, MCS sei dort psychisch einklassifiziert, etc. Diese Behauptungen wurden von interessenabhängigen Medizinern, einigen Selbsthilfegruppenleitern und Einzelaktivisten aufgestellt. Einige dieser Personen fühlten sich sogar berufen, ihre unwahren Behauptungen auch im Ausland, insbesondere in den USA, zu streuen. Auch versuchten sie zu erwirken, dass der international anerkannte und verwendete Krankheitsbegriff MCS von den Erkrankten selbst nicht mehr benutzt werden solle.

Umweltmedizinische Fachverbände beziehen Position für MCS
Von den beiden umweltmedizinischen Fachverbänden, der dbu (Deutsche Berufsverband der Umweltmediziner) und der Europeam (European Academy for Environmental Medicine), war ein Jahr zuvor in einer Stellungnahme mitgeteilt worden, dass man eine Namensänderung entschieden ablehne, denn MCS sei seit 1994 von der WHO als Verletzung und Überempfindlichkeit definiert (ICD-10, unter Ziffer T78.4), was laut dieser beiden umweltmedizinischen Standesorganisationen den Stand der Wissenschaft darstelle. MCS sei eine gültige Diagnose und stelle eine organische Erkrankung dar, und dieser Stand der Wissenschaft sei rechtlich die alles entscheidende Größe, war der gemeinsamen, öffentlich einsehbaren Erklärung der beiden Fachgesellschaften gegenüber CSN zu entnehmen. (5)

Die weiterhin aggressiv durchgeführte Streuung der Falschaussagen (z.B. MCS sei eine psychische Krankheit; der Name MCS sei abgeschafft worden; MCS sei nicht mehr im ICD-10 aufgeführt; etc., etc.) führte letztendlich zu einer eklatanten Verunsicherung und starker Verängstigung bei den MCS Erkrankten und bei einigen Patientenvertretern.

Abklärung der Fakten
Um der Verunsicherung der MCS Patienten ein Ende zu bereiten, traten drei MCS Organisationen unabhängig voneinander an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) heran und klärten verschiedene diesbezügliche Fragen ab. (1,2,3) Eine Organisation holte beim Bundesministerium für Gesundheit (BGM) zusätzliche Informationen ein. (3)

DIMDI – Klassifizierung von Krankheiten (ICD)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ernannte das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) als WHO-Kooperationszentrum für das System Internationaler Klassifikationen.

Die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD) dient der Verschlüsselung von Diagnosen. In Deutschland werden zwei deutschsprachige Ausgaben angewendet, die ICD-10-WHO zur Mortalitätsverschlüsselung und die ICD-10-GM zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung.

Nach § 295 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verpflichtet, in den Abrechnungs-unterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen und in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen anzugeben. (4)

MCS im ICD 10
Aus den beiden Schreiben des DIMDI ist zu entnehmen, dass der ICD – 10 für MCS existiert, und es wurde darin ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erkrankung nicht in das Register „Psychische Krankheiten“ einklassifiziert sei. Weiterhin wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Einordnung in ein anderes Register auch zukünftig nicht vorgesehen sei. (1,2,3)

Auszug aus dem Schreiben des DIMDI an CSN vom 4. September 2008:

Schreiben DIMDI an CSN

MCS (Multiple Chemical Sensitivity) wird klassifiziert unter:
T78.4…Allergie, nicht näher bezeichnet;
Kapitel 19 (Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen), Abschnitt T66-T78 (Sonstige und nicht näher bezeichnete Schäden durch äußere Ursachen)

Eine Zuordnung der o. g. Erkrankungen zum Kapitel 5 (Psychische und Verhaltensstörungen) ist seitens der ICD-10-GM nicht vorgesehen.

Die ICD-10-GM ist die deutsche Adaption (GM – German Modification“) der von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) erstellten internationalen ICD-10, die in vielen Staaten dieser Welt verwendet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die o. g. Erkrankungen auch in anderen Staaten gleichermaßen klassifiziert sind.

Die ICD-10-GM ist die nach dem Sozialgesetzbuch V in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Diagnoseklassifikation. Es ist nach meiner Kenntnis nicht vorgesehen, die ICD-10-GM durch ein anderes Register zu ersetzen.

Dr. Ursula Küppers
Arbeitsgruppe Medizinische Klassifikation
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
DIMDI, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

Anruf bei Bundesministerium für Gesundheit
Gleiches erfuhr der Leiter einer Organisation für Chemikaliensensible beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Ihm teilte die Vorgesetzte der in Mutterschaft befindlichen zuständigen Mitarbeiterin mit, es läge dieser zuständigen Bundesoberbehörde bisher kein einziger Antrag vor, MCS nicht mehr in das Alphabetische Verzeichnis der ICD- 10 2009 GM aufzunehmen. Von irgendwelchen Vorgängen den eingeführten Begriff MCS zu ersetzen oder zu ändern, sei gar nichts bekannt. (3)

Auf Nachfrage, was der ursächliche Grund für anderes lautende Thesen über den MCS ICD-10 sein könnte, teilte der Organisationsleiter CSN mit, dass manche Behauptung, den ICD für MCS gäbe es nicht, wohl dadurch zustande käme, weil einige Personen im falschen Werk nachsehen würden, nämlich in der deutschen Ausgabe der ICD 20 2009 GM (wo MCS noch nie aufgeführt war) und nicht im Alphabetischen Verzeichnis, dort, wo die Krankheit wie andere seltenere Gesundheitsstörungen aufgeführt sei. (3)

Neuer Name für eine bereits klassifizierte Krankheit? Eindeutig NEIN
Ein Anruf bei DIMDI räumte eine weitere Unklarheit über den Krankheitsbegriff MCS aus dem Weg. Einige Selbsthilfegruppen hatten angestrebt, MCS durch „Multiple Systemerkrankung“ zu ersetzen und behaupteten, dies sei der neue Begriff, den es zu verwenden gälte. Der Leiter einer der größten MCS Organisationen in Deutschland bekam von DIMDI zur Antwort, der Begriff „Multiple Systemerkrankung“ sei viel zu unscharf, als dass er Chancen hätte, in die ICD 10 aufgenommen zu werden. (3)

Am 29. Mai 2008 hatte Herr Dr. Donate im CSN Blog in einem Kommentar bereits versucht, Missverständnisse aus dem Weg zu räumen:

„Der Vorstand des dbu hat sich zu Beginn der Diskussion um eine Namensänderung im Gegensatz zu verschiedenen SHGs und auch zu verdienten Veteranen der Umweltmedizin einstimmig und eindeutig für die Beibehaltung des Begriffs „MCS“ ausgesprochen.“

„Der Begriff Chronische Multisystemerkrankung oder (engl.) Chronic multisystem illness (CMI) wird hier FALSCH interpretiert. Er kann und soll nicht den Begriff MCS ersetzen. „CMI und MCS“ stehen vielmehr im gleichen Verhältnis zueinander wie die Begriffe „Degenerative Gelenkerkrankung und Rheumatoide Arthritis“ oder wie „Virusinfekt und Masern“.

CMI ist als Oberbegriff zu verstehen. Zu dieser Krankheitsgruppe zählen neben MCS auch CFS, FMS, TE, TPNP, SBS, BRI und viele mehr.

Der Vorstand des dbu hat sich zu Beginn der Diskussion um eine Namensänderung im Gegensatz zu verschiedenen SHGs und auch zu verdienten Veteranen der Umweltmedizin einstimmig und eindeutig für die Beibehaltung des Begriffs „MCS“ ausgesprochen.

Gegen eine Unterordnung der „Krankheit MCS“ unter die „Krankheitsgruppe CMI“ ist jedoch nichts einzuwenden. Im Gegenteil: der Hinweis auf die Beteiligung mehrere Organsysteme unterstreicht die Schwere der unter CMI subsumierten Krankheitsbilder.

Der dbu lehnt den Begriff IEI ab. Für uns gibt es weder den IEI-Patienten noch die IEI-Krankheit. Auch sollte der Begriff MCS-Syndrom vermieden werden.“ (7)

Fazit
Der Begriff MCS ist im ICD-10 als physische Krankheit in das Kapitel 19  – Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen –  einklassifiziert. Es bestehen von Seiten des DIMDI und des BMG keine Bestrebungen, die Krankheit in ein anderes Register, bspw. unter psychiatrische Krankheiten, abzulegen oder gänzlich aus dem ICD-10 zu entfernen. Es liegen auch keine Anträge hierzu vor. (1,2,3)
Der Krankheitsbegriff MCS ist somit der von DIMDI/ WHO und dem BGM anerkannte Krankheitsbegriff in Deutschland. Dem stimmen auch die beiden umweltmedizinischen Fachgesellschaften und die größten Organisationen für MCS Patienten in Deutschland übereinstimmend zu. (5,7)

Autor:
Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, Oktober 2008

Literatur:

  1. DIMDI Schreiben an CSN, MCS ICD-10, 04.09.2008
  2. DIMDI Schreiben, 04.09.2008
  3. DGMCS, Persönliche Konversation mit CSN, 15.09.2009
  4. Bundesministerium für Gesundheit, Anwendung der ICD-10 in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 18.12.1995
  5. Dr. Tino Merz, autorisierte Stellungnahme für dbu, europeam zum Thema „Soll der Name MCS erhalten bleiben oder nicht“, CSN Forum, 18. Juli 2007
  6. Silvia K. Müller, Die europäische Debatte um den Namen MCS, CSN, Juli 2007
  7. Dr. Donate, Kommentar zu „Analyse neuer Wortschöpfungen die den etablierten Fachausdruck MCS ersetzen sollen“, CSN Blog, 28.05.2008

Cosmetic: FDA Agrees Clarins Expertise 3P is a Drug

Press Release

NTEF – National Toxic Encephalopathy Foundation, October 6. 2008

PRESS RELEASE

FDA Agrees Clarins Expertise 3P is a Drug

Las Vegas, NV-AZ (1888PressRelease) October 06, 2008

The National Toxic Encephalopathy Foundation (NTEF) is pleased to announce that the Food and Drug Administration (FDA) has concurred that Clarins Expertise 3P (EP3) is a drug, not a cosmetic as advertised.

In February, the NTEF notified the FDA that Clarins EP3 was making drug versus cosmetics claims and requested an investigation into these allegations. As previously stated: „We are now requesting that the FDA verify the claims made by Clarins, in vitro testing versus in vivo testing, along with compliance, since this product is a new drug under section 201(p) of the FDCA, 21 U.S.C. subsection 321 (p), because it is not generally recognized by qualified scientific experts as „effective“ for its intended use.“

On October 1, 2008, the NTEF received the following notification from Patricia A. Hansen, Ph.D. Sr. Advisor for Science and Policy at the FDA:

„The Office of Cosmetics and Colors has reviewed the information at the U.S. website, where products may also be purchased, and consulted with others in the Agency. We are of the opinion that the claims made are drug claims. We have referred the matter to the office that handles these issues, FDA’s Office of Non-Prescription Drug Products in the Center for Drug Evaluation and Research (CDER)“.

We couldn’t be happier with the FDA’s determination regarding EP3″, said Angel De Fazio, President of the NTEF. „Cosmetic companies have been skirting the drug versus cosmetics claims for too long. It is hoped that as a result of this action, cosmetic companies, such as Clarins, will stop their deceptive advertising. It is expected that in the future they will be forced to submit new drug applications for their products when making medical claims“.

„I extol the opinion of the FDA“s findings regarding EP3 and am confident that they will be of the same mind regarding the two dozen plus other drug versus cosmetic claims that we have submitted. As we will be just as aggressive in having those also being re-classified“, said Dr. Jack D. Thrasher, Ph.D., Toxicologist, Immuno-toxicologist, Fetal-toxicologist and technical director for the NTEF. „Clarins has pushed both the limit of believability and cosmetic references regarding this product. This is not the first time that the FDA has taken Clarins to task for drug versus cosmetic claims and we are highly confident that this will not be the last.“

Duftstoffe verboten in Krankenhäusern und Arztpraxen in Schweden

Krankenhaus ohne Duftstoffe

Duftstoffe gehören zu den größten Problemfaktoren für Menschen mit Chemikalien-Sensitivität (MCS). Sie reagieren auf geringste Spuren der nahezu überall anzutreffenden duftstoffhaltigen Produkte und auf beduftete Menschen mit teils schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein notwendiger Aufenthalt in einem Krankenhaus wird für Chemikaliensensible durch Parfums, Aftershave, duftende Putz- und Desinfektionsmittel erheblich erschwert und verschlechtert deren Prognose.

In Schweden wurde der Problemfaktor Duftstoffe im Krankenhaus nun eliminiert: Alle siebzehn Krankenhäuser der schwedischen Region um Göteborg sind seit dem 10. September 2008 duftstofffrei. Über ein halbes Jahr hat die zuständige Krankenhausbehörde an einem Maßnahmenkatalog für das Duftstoffverbot gearbeitet, der nun in Kraft getreten ist. Das Duftstoffverbot sorgt dafür, dass weder Patienten, noch Angestellte und Ärzte oder Besucher die Gebäude beduftet betreten dürfen. Auch die Reinigungsmittel wurden konsequent auf duftfreie Produkte umgestellt.

Hintergrund für das Duftstoffverbot
Der zunehmende Einsatz duftstoffhaltiger Produkte und die breitflächige Benutzung parfümhaltiger Kosmetika, Parfüms, Aftershaves und duftenden Wasch- und Reinigungsmittel verursachen bei vielen Menschen verschiedenartige Beschwerden, wie beispielweise Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Konzentrationsverlust, Ekzeme und Atembeschwerden. Für Asthmatiker gelten Duftstoffe als Auslöser Nummer Eins für Asthmaanfälle. Für chemikaliensensible Menschen sorgen Duftstoffe neben Zigarettenrauch dafür, dass ihnen ein Sozialleben meist gänzlich versagt ist und sie keiner Arbeit mehr nachgehen können.

Duftstoffe beeinträchtigen Hunderttausende
Die Duftstoffindustrie verwendet über 3000 verschiedene Chemikalien zur Herstellung ihrer duftenden Produkte. Hinzukommen noch ätherische Öle, deren gesundheitliche Bedenklichkeit man gerade intensiver zu erfassen beginnt. Gesundheitliche Beschwerden durch Duftstoffe werden immer häufiger von einer Vielzahl von Menschen in der Allgemeinbevölkerung beklagt. In Schweden leiden laut Aussage von Wissenschaftlern und Behörden rund 6% der Gesamtbevölkerung unter einer Hypersensibilität gegenüber Duftstoffen. Diese Personengruppe stellt den Hauptgrund für die neue Regelung der Krankenhäuser dar.

Breitflächiges Duftstoffverbot
Die Politiker des Gesundheitsausschusses der Region Göteborg haben mit dem nun in Kraft getretenen Duftstoffverbot ein nachahmenswertes Exempel statuiert und gleichzeitig dafür gesorgt, dass für alle 45 000 Angestellten in den Krankenhäusern und in der Verwaltung des Gesundheitswesens die gleichen konsequenten Richtlinien des Rauch- und Duftstoffverbotes gelten. Dieser Beschluss gilt ebenso für die ärztliche Grundversorgung und für Zahnärzte.

Schweden übernimmt Vorreiterposition
In den USA und Kanada gibt es zwischenzeitlich bereits einige Krankenhäuser und Universitätskliniken mit konsequentem Duftstoffverbot. Doch weltweit dürfte dies das erste Mal sein, dass eine solche große kollektive Anstrengung betrieben wird, um eine duftfreie Umgebung im Gesundheitsbereich zu schaffen.

In Deutschland existieren bisher keine vergleichbaren Regelungen, lediglich drei Warnmeldungen des Umweltbundesamtes und eine des Bayrischen Staatsministeriums, die darauf hinwiesen, dass man zum Wohle von Allergikern und Chemikaliensensibeln auf Duftstoffe in öffentlichen Räumen verzichten solle. Duftstoffverbote sind bisher nur von drei privaten deutschen Umweltkliniken bekannt. Eine Situation, die sich zu Gunsten besserer, schadstofffreierer Luft in Krankenhäusern für die vielen allergischen Menschen, Asthmatiker und Chemikaliensensible ändern müsste. Dies käme gleichzeitig allen Patienten und Angestellten in Krankenhäusern in erheblichem Maße zugute.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 6. Oktober 2008

CSN Blog Top 10 – beliebteste Artikel im September

Top 10 Auswertung vom Laptop

Die Top 10 Artikel im CSN Blog im Monat September 2008

Die nachfolgenden Artikel wurden von den CSN- Bloglesern im Monat September am häufigsten gelesen:

  1. MCS „Wenn chemische Substanzen und Duftstoffe krank machen“ Interview zur Neuerscheinung des Buches
  2. MCS- Blogfrage der Woche: Welche Chemikalien lösen bei Euch am häufigsten Reaktionen aus und schränken damit Euer Leben ein?
  3. MCS- Blogfrage der Woche: Wie können sich MCS- Kranke für einen Notfall vorbereiten?
  4. Umweltschutz geht jeden an und 18 Tipps zum Realisieren
  5. Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau
  6. Zur Unterstützung von Dr. Peter Binz und allen anderen Ärzten, die sich in besonderer Weise um ihre Patienten kümmern
  7. Anstieg von Allergien, Asthma, MCS – Verbot von Parfum von Asthma- und Allergieverein gefordert
  8. 11 Schüler und ein Busfahrer mussten ins Krankenhaus wegen verschüttetem Parfum
  9. Flammschutzmittel sorgen im Klassenzimmer für eine höhere Schadstoffbelastung als in Büros und Autos
  10. Japanische Wissenschaftler belegen MCS im Tierversuch

Adäquate Behandlung von MCS Patienten in einer Umweltklinik spart Gesundheitskosten

Stein auf Stein

Das Nova Scotia Environmental Health Center war die erste staatlich finanzierte Umweltklinik weltweit. Die Klinik war von Anfang an erfolgreich und ihre Warteliste lang für Patienten, die sich nach Behandlung ihrer Umweltkrankheiten sehnten. Die Wissenschaftler an der Klinik belegten in einer Studie, dass ihr Behandlungskonzept Patienten tatsächlich gesundheitlich hilft und den Krankenkassen in Folge Kosten spart. Das Argument, dass man Chemikaliensensiblen nicht helfen könne, weil ihre Krankheit zu teuer sei, ist somit kein stichhaltiges Argument, um den Erkrankten adäquate Behandlung vorzuenthalten.

Können umweltmedizinische Behandlungen Kosten sparen?
Die Mediziner des Nova Scotia Environmental Health Center verwendeten zur Diagnostik von MCS bei den Patienten in ihrer Klinik u. a. die American Consensus Diagnosekriterien und einen detaillierten Fragebogen. Es ging ihnen in ihrer Studie darum festzustellen, ob Patienten der Klinik nach Behandlung gesünder waren und weniger Beschwerden hatten, sowie um die Häufigkeit der Arztbesuche. Sie werteten Daten von 563 Patienten aus drei Gruppen aus (145 von 1998, 181 von 1999, 237 von 2000).

Weniger Arztbesuche durch gezielte umweltmedizinische Therapie
Das kanadische Umweltmedizinerteam stellte anhand der Auswertung der Patientendaten fest, dass die 563 MCS-Patienten, die in die Studie einwilligten und eine Therapie in der Umweltklinik in Nova Scotia durchlaufen hatten, danach weniger Arztbesuche bei Allgemeinärzten, Spezialisten, Notfallaufnahmen und Krankenhausaufenthalte aufwiesen und die damit verbundenen Kosten in den Jahren nach der Behandlung in der Umweltklinik geringer ausfielen, als vor der Behandlung.

„Gesünder“ als die Gesamtbevölkerung
Der gesamte jährliche Rückgang der Konsultationen während der Jahre seit der ersten Konsultation der Umweltklinik in Fall River bis 2002 lag bei der Gruppe im Jahr 1998 bei 9,1%, bei der Gruppe von 1999 bei 8% und bei der Gruppe von 2000 bei 10,6%, verglichen mit 1,3% bei der Gesamtbevölkerung von Nova Scotia. Bei der Patientengruppe von 1998 lag die Reduzierung der Arztbesuche bei den Patienten mit den meisten Symptomen vor der Therapie sogar bei 31% in den Folgejahren nach der Behandlung in der Umweltklinik. Roy Fox und sein Team wollen durch weitere Studien die bisherigen positiven Ergebnisse bestätigen.

Gesündere MCS-Patienten – Entlastung für Krankenkassen
Die vorliegende Studie aus Kanada zeigt deutlich, dass eine gezielte Therapie bei MCS-Patienten positive Auswirkungen haben kann und den Krankenkassen hilft, Kosten zu sparen. Das Studienergebnis widerlegt gleichzeitig mehrere Behauptungen, nämlich, dass man den Gesundheitszustand von MCS-Patienten nicht verbessern kann, dass es keine Therapie gäbe und dass Behandlung von Chemikaliensensiblen nicht finanzierbar sei.

Zu den Aspekten von ethischem Gewicht, die in einer wissenschaftlichen Studie nicht beleuchtet werden, aber erwähnenswert sind, gehören die Reduzierung des Leides der Patienten und die Steigerung von deren Lebensqualität, die bei schwer Erkrankten oft um den Nullpunkt angesiedelt ist. Alles zusammen verleiht dies der dringenden Forderung von MCS-Patienten in Deutschland und anderen europäischen Ländern nach einer Umweltklinik mit adäquaten Therapienangeboten und umweltkontrollierten Räumlichkeiten einen wissenschaftlich begründeten Nachdruck.

Autor:
Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 30. September 2008

Literatur:
Fox RA, Joffres MR, Sampalli T, Casey J., The impact of a multidisciplinary, holistic approach to management of patients diagnosed with multiple chemical sensitivity on health care utilization costs: an observational study, Nova Scotia Environmental Health Centre, Fall River, Nova Scotia, Canada, J Altern. Complement Med. 2007 Mar; 13(2):223-30

Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau

Justicia -Gerichtigkeit für Kranke

Der Bundesgerichtshof entschied im November 2007 zugunsten einer Frau, die unter schwerer Chemikalien- Sensitivität (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) litt. Die Ursache ihrer Erkrankung war eine Pestizid-intoxikation gewesen, die sie u. a. hypersensibel auf Alltagschemikalien werden ließ. Hieraus ergab sich, dass die Frau nicht jeden Wohnraum be-wohnen kann und eine Räumungsklage nicht vollzogen werden konnte, da eine Durchführung derselben eine konkrete lebensbedrohliche Situation herbei-geführt hätte. Im Urteil des BGH wird bestätigt, dass aus einem medizinischen Gutachten anschaulich hervorgegangen sei, dass die Frau unter einer Hypersensibilität gegenüber Duft- und Reizstoffen leide.

BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZB 104/06 Beschluss vom 22.11.2007 Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Az.: 666 M 1625/06, Entscheidung vom 20.06.2006 LG Düsseldorf, Az.: 25 T 564/06, Entscheidung vom 07.11.2006 In dem Zwangsvollstreck-ungsverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € festgesetzt.

Gründe: I.Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuheben.

Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Erkrankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situation herbeiführe. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter, den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben. II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar sei.

Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet werden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefährdung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.

aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.).

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 – VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung durch das Amtsgericht nicht bestätigen. Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbereitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, nicht gewährleistet.

Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungstermin vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe seitens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vorübergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte. Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbestehender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorbereitung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht herangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwischen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59). Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der Schuldner.

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 – 666 M 1625/06 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 – 25 T 564/06