CSN-Blog Top 10 – beliebteste Artikel des Monats August
Die Top 10 Artikel im CSN-Blog im Monat August 2008
Die nachfolgenden Artikel wurden von den CSN- Bloglesern im Monat August am häufigsten gelesen:
Die Top 10 Artikel im CSN-Blog im Monat August 2008
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Wahrscheinlich geht es den meisten von Euch wie mir, man verdrängt einfach die Möglichkeit, dass man jederzeit zum medizinischen Notfall werden kann durch einen Unfall oder eine schwere MCS- Reaktion.
NAAF: Duftstoffverbot der Gesundheit von Kindern zuliebe
Norwegen gehört zu den wenigen Industrieländern auf der Welt mit sehr sauberer Luft und sauberem Wasser. Doch selbst in diesem Land klagen Menschen über Atemwegsbeschwerden, Allergien und Chemikalien-Sensitivität. Stark im Anstieg sind Allergien auf Duftstoffe, weil der Konsum von duftstoffhaltigen Alltagsprodukten auch in diesem nordischen Land, mit über 80000 km Küste (inkl. der vielen Inseln) und sechsundzwanzig Berggipfeln mit über 2300 Metern Höhe, rasant ansteigt. Gesundheitlich besonders betroffen sind Kinder, weshalb der norwegische Asthma- und Allergiebund eine Forderung nach einem Duftstoffverbot in Schulen und Kindergärten stellt:
NAAF: Die Gesundheit von Kindern sollte vor persönlicher Eitelkeit stehen
Immer mehr Menschen reagieren auf verschiedene chemische Stoffe, insbesondere auch Kinder. Duftstoff-intoleranzen sind uns bekannt (NAAF), und vieles deutet darauf hin, dass das Problem immer stärker zunimmt. Durch Informationen und kompatible Regeln kann viel erreicht werden, so dass niemand mehr Angst haben muss vor den gesundheitsschädlichen Gerüchen.
Dass Rauchen und Zigarettenrauch Probleme bereiten, wurde nach und nach zu Allgemeinwissen und erfuhr eine breite Akzeptanz, aber nicht jeder versteht sofort, dass vermeintlich gute Düfte für viele Menschen genauso so problematisch sein können.
Für die Gruppe von Kindern, die auf Duftstoffe reagieren, bedeutet es im Alltag, dass ein Besuch im Kindergarten und der Schule für sie komplizierter und schwieriger ist als für andere, weil viele Ältere die Luft durch Duftstoffvernebler und andere parfümierte Produkte verschmutzen.
Die Verwendung von parfümierten Produkten ist ein Luftverschmutzungsfaktor, dem diese bedauernswerten Kinder im Unterricht in den Innenräumen den Großteil des Tages ausgesetzt sind. Durch Einatmen dieser vielen chemischen Stoffe kommt es unter anderem zu Schädigung der Atmungsorgane. Sie können auch auf der Haut Reaktionen verursachen, bspw. in Form von Ekzemen.
Mehr und mehr
Die Meisten von uns sind täglich, direkt oder indirekt, einer immer größer werdenden Anzahl von parfümierten Produkten ausgesetzt. Eine Tatsache, die vom Zeitpunkt der Geburt an immer mehr ansteigt. Es ist also zu erwarten, dass immer Menschen dadurch krank und überempfindlich werden.
Eine frühere Studie aus England belegt, dass Parfümallergien bei Kindern unter 9 Jahren bei 2,8% liegen, während das Vorkommen bei Erwachsenen über 60 Jahre fast 14% betrug. Laut einer Studie aus Dänemark reagieren 40% der Erwachsenen auf Parfümgeruch.
Der Begriff „Parfümierte Produkte“ kann alles Mögliche bedeuten, von Parfüm in reiner Form, Kosmetika, bis zu Waschmitteln für Kleider und Reinigungsprodukten. Wenn wir uns der Folgen richtig bewusst wären, dass Exposition gegenüber Parfüm auf lange Sicht zu großen Schäden führt, würden alle Gewerkschaften Duftstoffe am Arbeitsplatz verbieten!
„Die Gesundheit von Kindern hat vor persönlicher Eitelkeit zu stehen“, so der norwegischen Asthma und Allergiebund (NAAF).
„Diese Kinder leiden unter einer Behinderung, die unsichtbar ist, und sie werden deswegen nicht in gleicher Weise wie Kinder mit sichtbaren Behinderungen, wie Seh-, Hör- oder körperlich Behinderte, berücksichtigt.“
Zugang für alle
In der Info T-4/98 zum Thema „Kinder und Planung“, sagt die Behörde, „dass die Schaffung einer guten Erziehung und gesunder Umgebungen für Kinder und junge Menschen in den örtlichen Gemeinden angebracht ist, die vor allem auf die speziellen Bedürfnisse von behinderten Kindern und jungen Menschen abgestimmt ist.“
Umfassendes Design und die Zugänglichkeit für alle sollte im ganzen Land auf der Tagesordnung stehen. Die Gemeinden müssten dies als einen roten Faden in allen Planungsbestrebungen und Lösungen, mit bestmöglicher Verfügbarkeit auf die örtlichen Bedingungen, abstimmen. Ein Index ist eine gute Planungsgrundlage.
Wenn man die Planung auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abstimmt, sind die Lösungen in den meisten Fällen gleichzeitig besser für Menschen ohne Behinderungen.
Andere Länder haben sich diesbezüglich schneller weiterentwickelt als Norwegen, z. B. Kanada. Wir haben diese Vorgaben für einige Arbeitsplätze hier im Hause angenommen, NAAF hat auch seit Jahren Duftstoffverbot.
Ein Verbot der Verwendung von Duftstoffen in Schulen und Kindergärten ist zwar eine sehr umfassende Maßnahme, sollte dennoch populär in allen Kommunen werden, trotz dass die Kommunen oft die Ausrede benutzen, dass die Kassen leer seien.
Denn PARFUMVERBOT IST „GRATIS“, und allgemeine persönliche Hygiene und ein parfumfreies Deodorant sind sehr effektiv!
Saubere Luft sollten alle genießen, auch wenn die Probleme durch Schadstoffe für Menschen mit Asthma und Allergien am Größten sind.
Literatur: NAAF, Barnas helse må gå foran personalets forfengelighet, 28.08. 2008
Übersetzung: Alena Jula, Norwegen
An fast allen deutschen Universitätskliniken existiert mittlerweile eine Umweltambulanz, die Umweltkranke diagnostizieren und ihnen helfen soll.
Blogfrage der Woche
Kurzum, lasst uns wissen wie es Euch in einer deutschen Umweltambulanz als MCS-Patient ergangen ist.
Seit fast einem Jahr gibt es den CSN Blog, dessen Hauptthema Chemikalien-Sensitivität (MCS) ist. Der CSN Blog ist zwischenzeitlich ein beliebter Treffpunkt für alle geworden, die mehr über MCS, Umweltkrankheiten und Umweltpolitik wissen wollen. Im CSN Blog sind derzeit 116 Artikel in 40 Kategorien und 1170 Kommentare zu lesen.
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Zur Unterstützung von Dr. Peter Binz und allen Ärzten weltweit, die sich in ganz besonderer Weise um ihre Patienten kümmern, um ihnen nicht nur nicht zu schaden, sondern uns zuhören, wenn wir reden, und zu Detektiven werden, um Verknüpfungen zwischen Ursache und Auswirkung herzustellen, und die rigoros die wissenschaftliche Literatur und Fachzeitschriften zu durchforsten, um unsere multiplen Symptome zu beweisen. Wir ziehen unseren Hut vor Ihnen, wir applaudieren Ihnen und sagen „machen Sie weiter mit Ihrer hervorragenden Arbeit.“ Toxische Schädigungen haben seit Jahrzehnten epidemische Ausmaße angenommen. Sie wurden zum größten Teil unter den Teppich gekehrt, zugunsten finanzieller Vorteile der Industrie, genauso unter den Teppich gekehrt wie ihre verheerenden Konsequenzen. Es wurde berichtet, dass Pharmafirmen die doppelte Summe an Geld für Werbung ausgeben als für die eigentliche Entwicklung.
Ob Sie es wissen oder nicht, wir alle, Sie, ich, unsere Kinder, tragen die direkten Konsequenzen der Entscheidungen, die unsere Regierung, der Handel und andere treffen. Schauen Sie sich um und betrachten Sie, was tatsächlich passiert mit der Gesundheit der Weltbevölkerung und mit unserem Planeten, und dann unterstützen Sie Ärzte, die ihre Patienten mit toxisch bedingten und / oder sich verschlimmernden Krankheiten ernst nehmen und sich ausreichend darum kümmern, dass sie die allerbeste Behandlung erhalten, die verfügbar ist.
Die, die durch die Umwelt und Gifte in Alltagsprodukten geschädigt wurden, können keine pharmazeutisch gestützte Behandlung in Anspruch nehmen. Sie müssen alternative Verfahren versuchen; hierzu gehören viele hilfreiche Heilmittel, die für ihre Sicherheit und Effizienz zur Behandlung spezieller Störungen bekannt sind, zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und Vermeidung von Krankheit, wie vor der pharmazeutischen Revolution benutzt. Diese Behandlungsmöglichkeiten haben nie aufgehört zu wirken; sie wurden nur unterdrückt zu Gunsten einer viel lukrativeren Pharmaindustrie. Die Spezialisten und Behandler, die bereit sind, diejenigen mit toxisch bedingten und / oder sich verschlimmernden Krankheiten / Schädigungen ohne „Medikamente“ zu behandeln, sollten ihre Arbeit tun können, ohne schikaniert oder bedroht zu werden.
Lange bevor wir geboren wurden, hat THOMAS EDISON gesagt: „Der Arzt der Zukunft gibt keine Medizin, vielmehr wird er die Patienten dazu anregen, sich für den menschlichen Körper, für die Ernährung und für die Ursache für und Prävention von Krankheiten zu interessieren“… die Zukunft ist da, es ist längst Zeit, diese weisen Worte zu beachten.
Wir sind eine oftmals unsichtbare (durch die medizinisch bedingte Isolation), unverstandene (durch Ignoranz), jedoch enorm und schnell wachsende Bevölkerungszahl von behinderten Bürgern, einschließlich Kinder (unsere zukünftigen Führer), als auch Frauen und Männer, die im Militär dienen. Wenn auch unsere Behinderungen komplexer sein mögen als andere, macht dies unsere Leben nicht weniger wertvoll, weniger wichtig, oder gar zum Wegwerfen. Noch immer werden wir täglich diskriminiert, beleidigt, unsere Rechte, Privilegien vernachlässigt und ordentlicher Behandlung beraubt, weil es zu wenige Ärzte gibt, die sich mit unserem Zustand auskennen.
Die weite Verbreitung solcher Krankheiten und der Mangel an wissenden und qualifizierten Ärzten rechtfertigen ganz klar adäquate Ausbildung und fortlaufende Weiterbildung auf diesem Gebiet. Wir müssen – vor der Entstehung einer Behinderung – der medizinischen Fachwelt die Informationen zur Verfügung stellen, die sie braucht, um toxische Schädigungen und toxisch bedingte Krankheiten früh genug besser identifizieren und behandeln zu können. Fehldiagnosen, Falschbehandlung und Diskriminierung gegenüber denen, die unter toxisch bedingten und sich dadurch verschlimmernden Krankheiten leiden, müssen aufhören.
Um alle Bürger, unsere Kinder, unsere Haustiere, unsere Nutztiere, unsere Äcker, unsere Industrien und unsere Umwelt zu schützen, müssen wir unumgänglich unsere Vorstellungen und unser Handeln ändern. Niemand kann es sich leisten, weiterhin blind Alltagsprodukte zu verwenden, die giftige Substanzen enthalten oder Umweltgiften ausgesetzt zu sein. Der Preis ist zu hoch, und die Rechnung kommt mit raschen Schritten auf uns zu. Die rasant steigende Anzahl derer, die durch toxische Schädigungen arbeitsunfähig wurden, bestätigt dies.
Wenn Ärzte sich bewusst werden über die zahllosen toxischen Auswirkungen vieler Chemikalien in unserem Alltag und unserer Umgebung, sollten sie gelobt werden, nicht verfolgt. Es gibt Diagnoseschlüssel für „Toxische Schädigungen“. Es liegt an uns, dass sie auch angewendet werden.
Einige ICD-9 Codes:
Weitere Statistiken und Codes: http://www.mcsbeaconofhope.com/stat2005.html
Verletzungen und Vergiftungen (800-999)
Sincerely, your friends in Hope & Health at the „MCS“ Beacon of Hope Foundation,
Peggy, Julia, and Jennifer
Ohne Zweifel – MCS macht einsam. Alleine schon das Problem, dass die meisten Menschen Duftstoffe benutzen, nach Weichspüler riechen oder viele immer noch rauchen, macht es für Chemikaliensensible schwer Kontakte zu pflegen. Noch schwieriger dürfte es sein neue Freundschaften und Bekanntschaften zu schließen und zu erhalten.
MCS Blogfrage der Woche:
In der Schweiz wurde vom obersten Gericht, dem Schweizer Bundesgericht, ein bahnbrechendes Urteil zugunsten eines an Chemikalien-Sensitivität (MCS) erkrankten Mannes gesprochen. Der Mann war vor Gericht gegangen, weil er krankheitsbedingt schadstoffarme, biologische Nahrung benötigt. Nach einem zweijährigen Kampf bekam er Recht zugesprochen und erhält nun 175,- S.Fr. Diätkostenanspruch pro Monat für biologische, schadstoffarme Ernährung.
Das zugrunde liegende Urteil:
Tribunale federaleTribunal federal
{T 0/2}8C_346/2007 Urteil vom 4. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007.
Sachverhalt:
A. Der 1963 geborene B.________ meldete sich im Mai 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Bei den Ausgaben machte er unter anderem die Berücksichtigung von Diätkosten geltend. Mit Verfügungen vom 8. November 2006 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz rückwirkend ab 1. September 2004 Ergänzungsleistungen zu, bei deren Berechnung sie keine Diätkostenpauschale berücksichtigte. Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache ersuchte der Versicherte unter anderem erneut um Vergütung der Mehrkosten für die benötigte Diät in der Höhe von monatlich Fr. 175.-. Die Ausgleichskasse trat am 9. Januar 2007 in diesem Punkt auf die Einsprache nicht ein, da aus dem Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 17. Juli 2006 die Erforderlichkeit einer „lebensnotwendigen“ Diät nicht hervorgehe und das am 7. Dezember 2006 eingeforderte Arztzeugnis nicht innert Frist eingereicht worden sei.
B. B.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. April 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.
C. Beschwerdeweise beantragt B.________, aus Gründen der Prozessökonomie sei das Verfahren mit dem am Bundesgericht hängigen Rentenverfahren zu vereinigen, und es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, in der Zeit von September 2004 bis Oktober 2006 angefallene Diätkosten im Betrag von Fr. 4550.- (26 Monate zu Fr. 175.-) nachzuzahlen und solche auch ab diesem Zeitpunkt zu vergüten. Zudem ersucht er um Überweisung der Ergänzungsleistungen zusammen mit der Invalidenrente jeweils in den ersten drei Tagen eines Monats. Des Weitern wird die unentgeltliche Prozessführung verlangt.Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren I 7/07, die Invalidenrente betreffend, erweist sich als gegenstandslos, da jenes Verfahren bereits mit Urteil vom 11. Mai 2007 abgeschlossen worden ist.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 ELKV) bleibt jedoch während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Diätkosten bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2007 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008).
3.2 Nach Art. 3d Abs. 1 ELG ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.- zu vergüten.
3.3 Wie im Urteil P 16/03 vom 30. November 2004 (ZVW 60/2005 S. 127) ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbestimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungsgeber mit „lebensnotwendig“ zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlaktoseintoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist „lebensnotwendig“ nicht im Sinne von „lebensgefährlich“, sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (vgl. dazu auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 1894 f.; in diesem Sinne auch altrechtlich: EVGE 1968 S. 66).
4.4.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 3. Januar 2007 wegen multiplen chemischen Empfindlichkeiten (ZNS und Immunsystem befallen) auf biologische Produkte angewiesen. Das kantonale Gericht hat erwogen, wer nach den Grundsätzen der Verordnung über die biologische Landwirtschaft hergestellte Lebensmittel konsumiere, nehme allenfalls Produkte zu sich, die auf umweltschonende Weise hergestellt worden seien. Diese Bio-Kost falle jedoch nicht unter den Begriff Diät oder Krankheitskost. Überdies sei nicht erstellt, noch werde geltend gemacht, dass und allenfalls weshalb der Genuss von biologischen Lebensmitteln für den Beschwerdeführer lebensnotwendig sei. Ebenfalls nicht erstellt seien allenfalls daraus resultierende Mehrkosten.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Notwendigkeit einer möglichst schadstofffreien biologischen Ernährung sei aufgrund seiner Nahrungsmittelallergie medizinisch ausgewiesen, weshalb ihm die daraus entstehenden Mehrkosten von rund 20 % zu vergüten seien.
5.5.1 Diätkost kann unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit. b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventionell hergestellte Lebensmittel. Da der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. J.________ vom 21. Juni 2005 unter Empfindlichkeiten auf Umweltchemikalien vieler Art leidet und sich diese laut dem ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2006 auch im Ernährungsbereich äussern und die entsprechenden Symptome ernst zu nehmen sind, muss er darauf achten, seine Nahrungsaufnahme so zu wählen, dass möglichst wenig Schadstoffe darin enthalten sind. Aufgrund der Leiden des Versicherten erweist sich die Einhaltung der möglichst schadstoffarmen Diät aus medizinischer Sicht daher als geboten.
5.2 Was die Höhe der dem Beschwerdeführer entstehenden Mehrkosten betrifft, rechnet dieser in der Beschwerdeschrift vor, dass ihm wegen der besonderen Ernährung ein täglicher Mehraufwand von Fr. 6.- entsteht. Diese Darlegung vermag zu überzeugen und entspricht durchaus der Realität. Damit liegt ein hinreichender Nachweis für die geltend gemachten Diätkosten vor, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den Pauschalbetrag von jährlich Fr. 2100.- zuzugestehen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich in diesem Punkt daher als bundesrechtswidrig.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Ergänzungsleistungen seien zusammen mit der Invalidenrente jeweils im Voraus und somit in den ersten drei Tagen des Monats auszuzahlen.
6.1 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum ELG lege fest, dass die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend der Auszahlung der Renten bei den Ergänzungsleistungen sinngemäss anzuwenden seien. Somit seien die Ergänzungsleistungen zusammen mit der IV-Rente so auszuzahlen, dass die EL des laufenden Monats bis spätestens am 20. Tag des entsprechenden Monats zur Auszahlung gelange (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 82 IVV und Art. 72 AHVV). Soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung der EL zusammen mit der IV-Rente verlange, sei diesem Begehren zu entsprechen, soweit er die Auszahlung in den ersten drei Tagen des jeweiligen Monats anbegehre, sei der Antrag abzuweisen.
6.2 Die Auszahlungsregelung des in den Bereichen Invalidenversicherung und Ergänzungsleistung sinngemäss anwendbaren Art. 72 AHVV wurde in BGE 127 V 1 ausdrücklich als gesetzmässig bezeichnet. Daran hat sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unter der Herrschaft von Art. 19 ATSG nichts geändert (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 24 zu Art. 19), weshalb sein Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit sie die Vergütung von Diätkosten betreffen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Diätkosten im Betrage von Fr. 2100.- im Jahr hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilungdes Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer
Chemikaliensensible müssen sich mit einer Welt arrangieren, die auf Chemikalien nicht mehr verzichten kann. Es gibt für sie kaum noch einen Ort, an dem sie symptomfrei durchatmen können. MCS- Kranke spüren es in Windeseile, wenn eine Umgebung belastet ist.
Viele der Chemikaliensensiblen können am normalen Leben nicht mehr teilnehmen, sie müssen in schadstofffreien Räumen mit Wasser- und Luftfilter leben und können nur noch biologische Nahrung essen.
Blogfrage der Woche:
Duftstoffhaltige Alltagsprodukte sind allgegenwärtig – Kosmetika, Parfums, Wasch- und Reinigungsmittel, Duftsprays – wo begegnet man ihnen nicht?
Sie sind in unseren Wohnräumen ebenso anzutreffen wie im öffentlichen Bereich und auf Arbeitsplätzen. Obwohl duftstoffhaltige Produkte so weit verbreitet sind, sind ihre Inhaltsstoffe der Allgemeinheit weitgehend unbekannt und es stehen ihr keine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung, weil die Preisgabe der Informationen durch Hersteller nicht vorgeschrieben ist. Eine aktuelle Studie von Anne Steinemann von der Universität Washington bringt ganz neue Erkenntnisse und Antworten auf Fragen, die schon zu lange offen stehen. Steinemann untersuchte sechs repräsentative Produkte, nahezu 100 Lösungsmittel wurden dabei identifiziert, wovon kein einziges Lösungsmittel auf der Verpackung aufgeführt war.
Kein Gesetz greift bei Duftstoffen
Duftstoffe sind, obwohl sie uns allgegenwärtig umgeben und gesundheitsschädliche Chemikalien enthalten, gesetzlich weitgehend vogelfrei. Das bedeutet, dass der Verbraucher und derjenige, der ihnen ausgesetzt ist, nicht weiß, was er genau im Einzelnen ausgesetzt ist, und er kann es auch nicht in Erfahrung bringen, weil kein Gesetz in Europa oder den USA es vorschreibt, sie komplett zu deklarieren. Auch müssen bei solchen Produkten keine Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden, außer für Arbeitssicherheit bei der Produktion oder in Einzelfällen bei Luftfrachttransporten. Wobei die Sicherheitsdatenblätter, wenn sie gründlich studiert werden, meist äußerst mangel- und lückenhaft sind und fast nie Hinweise auf Gefahren hinsichtlich chronischer Toxizität liefern. Der normale Verbraucher hat ohnehin keinen Zugang zu diesen Informationen.
Auf Verpackungen muss lediglich das Wort „Duftstoffe oder Parfum“ aufgeführt werden und einige Komponenten, wenn ihr Anteil einen gewissen Prozentsatz übersteigt, sowie gesetzlich geregelte 26 Substanzen mit allergenem Potential. Es muss im Einzelnen nicht aufgeführt werden, was sich hinter dem Begriff „Duftstoff oder Parfum“ verbirgt. Was kaum ein Verbraucher weiß, sogar ein Produkt, was als „duftfrei“ deklariert ist, kann Duftstoffe enthalten, die gleichzeitig durch eine Maskierungssubstanz neutralisiert wurden.
Die Hersteller schützen sich, in dem sie das Produktgeheimnis in den Vordergrund stellen und dies als Entschuldigung anführen dafür, dass sie Inhaltsstoffe nicht oder nicht vollständig zu deklarieren. Nur eine vollständige, kostenintensive chemische Analyse der Inhaltsstoffe in einem Produkt kann ein solches Produktgeheimnis lüften.
Unterschätzte Gefahrenquellen
Chemikalien sind im Normalfall unsichtbar, das macht es schwierig festzustellen ob, wo, wann und auf welche Weise man welchen Chemikalien für wie lange ausgesetzt ist. Auswirkungen durch Chemikalien auf die Gesundheit sind schwer nachzuvollziehen, weil sie oft subtil ablaufen und der Normalbürger sie nicht einordnen kann. Viele der Auswirkungen verlaufen unterschwellig, oder in Phasen und im subklinischen Bereich ab. Die wenigsten Auswirkungen von Chemikalien treten unmittelbar auf und sind sofort erkennbar. Erschwerend stehen im Fall von Duftstoffen keine Warnhinweise oder vollständige Inhaltsstofflisten auf der Verpackung. Ganz besonders bedenklich einzustufen sind chronische Expositionen gegenüber Chemikaliengemischen, wie wir sie im Alltag überall antreffen und solche, die im Niedrigdosisbereich ablaufen. Sie werden in der Regel in ihrer Wirkung, die auf lange Sicht meist in den Auswirkungen einer akuten Exposition gleichkommt, unterschätzt.
Der Alltag – unsichtbare Gifte auf leisen Sohlen
Wissenschaftler stellten in den letzten beiden Jahrzehnten zweifelsfrei fest, dass wir in unserem Alltag im Prinzip rund um die Uhr Lösungsmitteln (VOC’s) ausgesetzt sind. Fast 90% der Lösungsmittel, denen wir in unserem Alltag ausgesetzt sind, stammt nicht aus Quellen, die wir für verantwortlich halten würden, sondern haben paradoxerweise ihren Ursprung dort, wo es keine gesetzliche Regulierung gibt und niemand hinschaut oder kontrolliert. Ganz besonders Duftstoffe, die in einer Unzahl von Alltagsprodukten Einzug gehalten haben, können als primäre Quelle von Lösungsmitteln im Alltag genannt werden: Waschmittel, Parfums, Aftershaves, Raufduftsprays, Spülmittel, Pflegemittel, Kosmetika, Seifen, Lotionen, Reiniger, etc. Ein individueller „Duftstoff“ in einen Produkt kann mehrere Hundert einzelne Chemikalien enthalten. Über 2600 Chemikalien sind zur Herstellung in Duftstoffkompositionen registriert, von denen die individuelle Zusammensetzung für die Öffentlichkeit nicht bekannt und nicht zugänglich ist.
Viele Unbekannte, die ungeahnte Wirkung haben
Bisher wurde wenig Forschung darauf verwendet festzustellen, welche Lösungsmittel in duftstoffhaltigen Produkten enthalten sind. Die Studien von Wallace (1991) und Cooper (1992) gehören zu den Meilensteinen der Forschung zu diesem Thema. Die beiden Wissenschaftler untersuchten 31 duftstoffhaltige Alltagsprodukte, darunter waren u.a. Deos, Seifen, Duftsprays, Parfums und Weichspüler. Zu den Lösungsmitteln, die in einem Drittel der Produkte enthalten waren, gehörten Ethanol, Limonene, Linalool und verschiedene andere Aldehyde und Terpene. Auch Rastogi und sein Forscherteam fanden in 59 duftstoffhaltigen Alltagsprodukten, die sie untersuchten, Komponenten, die die Gesundheit beeinträchtigen. Das große Problem, das nur bei genauer Betrachtungsweise zutage tritt, ist, dass diese Chemikalien oft hochreaktiv sind und wieder mit anderen Substanzen reagieren und so zusätzlich eine Sekundärbelastung schaffen. Terpene, die häufig als Duftstoffe Verwendung finden, oxidieren mit Ozon in der Luft (natürliches Ozon und durch Geräte wie z.B. Kopierer) und produzieren so eine Sekundärbelastung, die wesentlich toxischer sein kann als die Ursprungssubstanz. Formaldehyd ist eine der Chemikalien, die bei solchen Prozessen neben Feinstaubbelastung entstehen kann.
Duftstoffe als Auslöser von Krankheiten und Gesundheitsbeschwerden
Steinermann führte in ihrer Studie an, dass Kontakt zu duftstoffhaltigen Alltagsprodukten in einigen Studien in direkten Zusammenhang mit Asthma, Kopfschmerzen, Kontaktdermatitis, Schleimhautreizungen, Atemwegsbeschwerden und anderen Gesundheitsbeschwerden gebracht wurde. Die Wissenschaftlerin führte auch Studien der Duftstoffindustrie an, die genau das Gegenteil behaupten, um das Dilemma in dem wir stecken zu verdeutlichen.
In zwei vorherigen epidemiologischen Studien hatte Steinemann (Caress und Steinemann 2004, 2005) anhand von zwei Kategorien von duftstoffhaltigen Alltagsprodukten festgestellt, dass 17.8% und 20.5% der US Bevölkerung über Kopfschmerzen, Atembeschwerden und anderen Gesundheitsbeschwerden durch Raumduftsprays und andere „Lufterfrischer“ leiden, wenn sie diesen ausgesetzt sind.
In der zweiten Studie berichtete das Wissenschaftlerteam über Irritationen, die durch Waschmittel, Weichspüler und Vliestüchern für in den Trockner bei 10.9% der Bevölkerung beklagt wurden, wenn die Waschzusätze durch Wasch- und Trockenvorgänge in die Außenluft gelangten. Bei dem Teil der Bevölkerung, der bereits sensibilisiert ist, wie bspw. bei Asthmatikern, lag der Prozentsatz noch höher. Von dieser Bevölkerungsgruppe berichteten 29.7% und 37.2% über Atembeschwerden und andere Gesundheitsbeschwerden, wenn sie Raumduftsprays ausgesetzt seien, und 21.2% beklagte sich über Irritationen durch den Geruch von Waschmitteln, Weichspülern und Vliestüchern für in den Trockner, der während des Wasch- und Trockenvorgangs in die Außenluft gelangt.
Analysen bringen toxische Lösungsmittel zutage
Moderne Laboranalytik macht es einfach, ein Produkt in seine Bestandteile auseinander zu nehmen. Steinemann benutzte gaschromatographische und massenspektrometrische Verfahren in Kopfhöhe, um die Lösungsmittel, die eine Auswahl in den USA gängiger bedufteter Alltagsprodukte enthält, möglichst alltagsnah zu ermitteln. Sie untersuchte die Bestseller aus den Produktgruppen: Lufterfrischer (Toilettensteine, Sprays, Duftstecker) und Waschzusätze (Trocknertücher, Weichspüler, Waschmittel).
Lufterfrischer – keine frische Luft zum Atmen
Toilettensteine
Steinemann untersuchte in ihrer Studie spezielle Toilettensteine, wie sie in den Toiletten der 20 größten Airlines zum Einsatz kommen. Neben Terpenen wie d-Limonen und Pinenen, enthielten diese u.a. Azeton, Ethanol und Acetaldehyd, die in den USA als toxische Substanzen gelistet sind. Die Produktverpackung und Sicherheitsdatenblätter teilten keine dieser gefährlichen Inhaltsstoffe mit. Im Gegenteil, im Sicherheitsdatenblatt stand zu lesen, dass die Inhaltsstoffe Produktgeheimnis seien und nicht offenbart würden.
Toilettenduftspender
Es gibt kaum noch eine öffentliche Toilette, in der kein Duftspender hängt und den Benutzern rücksichtslos Chemikalien überpustet. Auch in Krankenhäusern, Schulen und Kindergärten kommen solche Duftstoffvernebler zum Einsatz. Steinemann ermittelte auch bei dieser Produktgruppe beim Bestsellerprodukt Lösungsmittel und als Allergen bekannte Inhaltsstoffe (u.a. Octanal, 3-Hexen-1-ol, Ethanol, Pinene, Nonanal, Linalool, d-Limone). Das im Duftspendergemisch enthaltene Octanal bspw. ist mit einem Andreaskreuz als reizender Gefahrstoff gekennzeichnet. Als Sicherheitshinweis für dieses Aldehyd gilt: Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. Die Wissenschaftlerin musste feststellen, dass weder das Octanal noch die anderen Chemikalien deklariert waren oder auf dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt aufgeführt wurden. Produktgeheimnis.
Duftstecker
Mittels Wärme werden Duftstoffplättchen in Duftsteckern erhitzt und verströmen über einen längeren Zeitraum Geruch. Sie werden hauptsächlich privat genutzt, aber auch in Geschäften und auf Arbeitsplätzen z.B. in Büros. Steinemann ermittelte sieben Chemikalien (u.a. Azeton, Ethanol, Isopropanol, Benzaldehyd, Pinene, Äthylazetat), die normalerweise als toxisch oder gefährlich eingestuft sind. Keiner der Inhaltsstoffe wurde im Sicherheitsdatenblatt oder auf der Verpackung aufgeführt. Das Sicherheitsdatenblatt enthielt lediglich den Vermerk: „Mischung von Parfumölen“.
Frische Wäsche?
Duftvlies für den Trockner
Vliestücher für den Trockner, die Duft verströmen und die Wäsche weich machen, werden mittlerweile immer häufiger verwendet. Steinemann musste auch bei dem Bestsellerprodukt dieser Produktsparte feststellen, dass keiner der gesetzlich als toxisch und gefährlich eingestuften Inhaltsstoffe (u.a. d-Limonen, Pinene, Ethanol, Benzylacetat, Phenyl- Ethyl- Acetat) im Sicherheitsdatenblatt oder auf der Verpackung aufgeführt waren.
Weichspüler
In nahezu jeden Haushalt haben Weichspüler, eine Flüssigkeit, die in den Waschgang gegeben wird, irgendwann Einzug gehalten. Bei diesem Produkt musste Steinemann ebenfalls feststellen, dass es Lösemittel enthielt und keiner der gesetzlich als toxisch und gefährlich eingestufte Inhaltsstoffe (u.a. Chlormethan, Ethanol, Pinene, Acetaldehyd) im Sicherheitsdatenblatt oder auf der Verpackung aufgeführt war.
Flüssigwaschmittel
Gängigerweise werden fast nur noch Flüssigwaschmittel zur Wäschepflege verwendet. Nahezu ausnahmslos enthalten sie Duftstoffe. Steinemann identifizierte durch Analyse beim meist verkauften Produkt, fünf gesetzlich als toxisch und gefährlich eingestufte Inhaltsstoffe (u.a. 1-4 Dioxan, Ethanol, Pinene, Äthylacetat, 2-Butanon), die nicht im Sicherheitsdatenblatt oder auf der Verpackung aufgeführt waren.
Alltagsprodukte mit Duft – eine verschleierte Gefahr
Steinemann’s Studie zeigt einen Missstand auf, der dringend korrekturbedürftig ist, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Mittels Analysen fand die Wissenschaftlerin in sechs Alltagsprodukten, die in ihrer Produktklasse Bestseller waren, 98 verschiedene teils hochreaktive Lösungsmittel. Fünf der sechs untersuchten Produkte emittierten einen oder mehrere gefährliche Luftschadstoffe, bei keinem Produkt wurden die Lösungsmittel als Inhaltsstoff auf der Verpackung aufgeführt, obwohl sie als Chemikalie gesetzlich als gesundheitsgefährlich oder toxisch eingestuft sind. Nur ein Lösungsmittel war auf einem Sicherheitsdatenblatt bei einem einzigen Produkt aufgeführt, was nur Behörden oder Firmen vorgelegt wird.
Eine Auflistung aller Chemikalien (in manchen Fällen mehrere Hundert), die sich in einem duftstoffhaltigen Produkt befinden, könnte Verbraucher erheblich verunsichern und in Alarmzustand versetzen. Keine Information über gesundheitsgefährliche oder toxische Inhaltsstoffe hingegen wiegt den Verbraucher fälschlicherweise in Sicherheit und er kann sich nicht angemessen schützen. Die Wissenschaft und die Gesetzgeber sind gefragt, einen Mittelweg zu finden und mitzuhelfen, die Verbrauchersicherheit sicherzustellen und Auswirkungen von Chemikalien durch duftstoffhaltigen Produkte zu erforschen und zu reglementieren.
Autor:
Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 14. August 2008
Literatur:
Anne C. Steinemann, Fragranced consumer products and undisclosed ingredients, Department of Civil and Environmental Engineering, Evans School of Public Affairs, University of Washington, USA, Environ Impact Asses Rev (2008), doi:10:1016/j.eiar.2008.05.002