MCS-Blogfrage der Woche: Wie reagiert Eure Familie, die Freunde, das Umfeld auf Eure Chemikalien-Sensitivität?

starke Familie trotz Krankheit

Chemikaliensensible brauchen Hilfe, Verständnis und Kooperation

Menschen mit Chemikalien-Sensitivität (MCS) sind im höchsten Maße auf das Verständnis ihrer Mitmenschen angewiesen, damit sie ihren Gesundheitszustand halten oder verbessern können. Ohne Kooperation erleiden sie ständig Reaktionen, die durch ständig wiederholte Expositionen chronifizieren und ihnen ihre geringe Lebensqualität und verbliebene Gesundheit gänzlich rauben können.

MCS Blogfrage:

  • Halten Eure Familien, Freunde und Bekannte zu Euch, haben Sie für Euch ihre eigenen Gewohnheiten an Eure Bedürfnisse angepasst?
  • Lassen sie beispielsweise Duftstoffe weg?
  • Nehmen sie chemie- und duftfreie Alternativen zum Pflegen, Reinigen und Renovieren?
  • Helfen Euch Familie und Freude, den MCS-Alltag zu meistern?
  • Oder belächelt man Euch und stellt Eure Symptome auf Alltagschemikalien in Abrede?

Preisträger des TÜV Rheinland Global Compact Award stiftet Preisgeld Menschen mit Multiple Chemical Sensitivity

MCS Kranken helfen statt sie ignorieren

Hilfe für Menschen mit MCS

Erster Internationaler TÜV Rheinland Global Compact Award verliehen: Preisträger Dr. Volker Hauff

Das Preisgeld von 25.000 Euro stellt Dr. Hauff in vollem Umfang der Hilfe von Menschen mit multipler Chemikalienunverträglichkeit zur Verfügung, besser bekannt als Multiple Chemical Sensitivity (MCS). „Diese Krankheit wird durch Umweltfaktoren in äußerst geringer Konzentration ausgelöst. Es ist unmöglich, Schadstoffe in solch geringer Konzentration völlig zu vermeiden. Die Krankheit ist bis heute unheilbar und wird möglicherweise genetisch mitbestimmt. An ihrer Erforschung wird in Deutschlands in einem Forschungsverbund von fünf Universitätskliniken gearbeitet.“

Der Vorsitzende des deutschen Rates für Nachhaltige Entwicklung Dr. Volker Hauff ist Preisträger des 1. Internationalen TÜV Rheinland Global Compact Awards. Der ehemalige Bundesminister bekam den Preis in Anwesenheit von rund 300 Gästen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Gesellschaft bei einem Festakt im Historischen Rathaus der Stadt Köln überreicht. Der Preis ist mit 25.000 Euro dotiert und wird an herausragende Persönlichkeiten verliehen, die mit ihrer Arbeit die Ziele des Global Compact der Vereinten Nationen unterstützen.

Die Expertenjury des Internationalen TÜV Rheinland Global Compact Awards wählte Dr. Hauff als Preisträger wegen seines Verdienste auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsstrategie. Bereits Mitte der 80er Jahre war Hauff Mitglied der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen. Diese Kommission prägte den Begriff einer nachhaltigen Entwicklung der Menschheit, die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt ohne die Bedürfnisse künftiger Generationen zu gefährden.

Als Laudator würdigte der ehemalige Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) Professor Dr. Klaus Töpfer das jahrzehntelange Engagement von Dr. Hauff insbesondere für nachhaltigen Ressourceneinsatz, Klimaschutz und zukunftsfähige Energiepolitik: „Wir erleben heute täglich die Notwendigkeit, natürliche Ressourcen zu schützen und immer effizienter zu verwenden statt zu verschwenden. Steigende Energiekosten und erste Folgen des beginnenden Klimawandels machen dies für alle Menschen weltweit spürbar. Dr. Hauff hat bereits vor mehr als zwanzig Jahren erkannt, was heute jeden bewegt.“

Dr. Hauff selbst sieht nachhaltige Entwicklung als Konzept für politisches und ökonomisches Handeln im 21. Jahrhundert. „Für mich ist Nachhaltigkeit ein Jahrhundertbegriff, der weit über den heutigen Horizont des Handelns hinausreicht, aber auch bereits heute als Anleitung und Orientierung für aktuelle Entscheidungen in Politik und Wirtschaft dienen kann“, betont der Preisträger. Das Preisgeld stellt Dr. Hauff in vollem Umfang der Hilfe von Menschen mit multipler Chemikalienunverträglichkeit zur Verfügung, besser bekannt als Multiple Chemical Sensitivity (MCS). „Diese Krankheit wird durch Umweltfaktoren in äußerst geringer Konzentration ausgelöst. Es ist unmöglich, Schadstoffe in solch geringer Konzentration völlig zu vermeiden. Die Krankheit ist bis heute unheilbar und wird möglicherweise genetisch mitbestimmt. An ihrer Erforschung wird in Deutschlands in einem Forschungsverbund von fünf Universitätskliniken gearbeitet.“

Der Internationale TÜV Rheinland Global Compact Award findet Unterstützung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen. Er ist aus dem Internationalen Rheinland-Preis für Umweltschutz hervorgegangen, den die TÜV Rheinland Group seit 1974 verliehen hat. Professor Dr. Bruno O. Braun, Vorstandsvorsitzender der TÜV Rheinland Group: „Wir arbeiten weltweit für die nachhaltige Entwicklung von Sicherheit und Qualität im Spannungsfeld zwischen Mensch, Technik und Umwelt. Denn es ist unsere Überzeugung, dass gesellschaftliche und industrielle Entwicklung ohne technischen Fortschritt nicht möglich sind.“ Im Juni 2006 sei TÜV Rheinland deshalb dem Global Compact der Vereinten Nationen beigetreten. „Mit der Stiftung des Preises wollen wir die Durchsetzung der Prinzipien des Global Compact dauerhaft fördern.“

Pressemitteilung TÜV Rheinland, 2. Oktober 2008

Bundesgerichtshof entschied zugunsten einer an Multiple Chemical Sensitivity erkrankten Frau

Justicia -Gerichtigkeit für Kranke

Der Bundesgerichtshof entschied im November 2007 zugunsten einer Frau, die unter schwerer Chemikalien- Sensitivität (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) litt. Die Ursache ihrer Erkrankung war eine Pestizid-intoxikation gewesen, die sie u. a. hypersensibel auf Alltagschemikalien werden ließ. Hieraus ergab sich, dass die Frau nicht jeden Wohnraum be-wohnen kann und eine Räumungsklage nicht vollzogen werden konnte, da eine Durchführung derselben eine konkrete lebensbedrohliche Situation herbei-geführt hätte. Im Urteil des BGH wird bestätigt, dass aus einem medizinischen Gutachten anschaulich hervorgegangen sei, dass die Frau unter einer Hypersensibilität gegenüber Duft- und Reizstoffen leide.

BUNDESGERICHTSHOF Az.: I ZB 104/06 Beschluss vom 22.11.2007 Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Az.: 666 M 1625/06, Entscheidung vom 20.06.2006 LG Düsseldorf, Az.: 25 T 564/06, Entscheidung vom 07.11.2006 In dem Zwangsvollstreck-ungsverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.680 € festgesetzt.

Gründe: I.Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 wurden die Schuldner verurteilt, die Wohnung im Hause M. Straße in D. , erstes Obergeschoss rechts, zu räumen. Nachdem die Schuldner die Wohnung nicht innerhalb der ihnen in dem Urteil gesetzten Frist geräumt hatten, wurde Räumungstermin bestimmt. Daraufhin haben die Schuldner beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a ZPO aufzuheben.

Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin leide an einer schweren Erkrankung, bei der die Durchführung der Räumung eine lebensbedrohliche Situation herbeiführe. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 19. Mai 2005 ohne Befristung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag weiter, den die Räumungsvollstreckung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben. II.Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 576 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat angenommen, dass die Räumungsvollstreckung das Leben der Schuldnerin erheblich gefährden würde. Nach dem Gutachten des Sachverständigen K. im Betreuungsverfahren leide die Schuldnerin an einer chronischen neurotoxischen Schädigung sämtlicher Organsysteme sowie allergischen Reaktionen im Sinne eines MCS-Syndroms (Multiple Chemical Sensitivity). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 15. Februar 2006 für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte die Schädigung der Schuldnerin durch Insektizide im August 2005 zum Verlust der Sprechfähigkeit, dem teilweise vollständigen Verlust des Hörvermögens, Polyneuropathien, Dysästhesien, Parästhesien, Trigeminusneuralgie und starken, sehr schmerzhaften Myopathien am gesamten Körper. Die Krankheit sei von einer derartigen Schwere, dass ein Umzug ohne gesundheitlich nachteilige Folgen für die Schuldnerin nur aufgrund gründlicher medizinischer Vorbereitung durchführbar sei.

Eine solche Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher und der damit verbundenen Einweisung in eine Notunterkunft nicht gewährleistet. Für die Gewährung von Räumungsschutz komme es nicht darauf an, dass möglicherweise die Schuldner die Gefährdung durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft ausschließen könnten und diese schuldhaft unterließen. Anders als in dem in BGHZ 163, 66 behandelten Fall der Suizidgefahr könne im Streitfall der vitalen Gefährdung auch nicht durch eine Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften begegnet werden, die seitens des Vollstreckungsgerichts veranlasst werden könnte.

2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. a) Auf der Grundlage des im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellenden Sachverhalts kann derzeit der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zugestimmt werden, dass eine für die Schuldnerin bestehende Lebensgefährdung eine Räumungsvollstreckung unbefristet ausschließe.

aa) Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.).

Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 – VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Allerdings kann die Würdigung aller Umstände, die unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommen wird, in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG (Kammer), Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05, NZM 2005, 657, 658 f.).

bb) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Interessenabwägung des Beschwerdegerichts als unvollständig. Auf dieser unvollständigen Grundlage durfte das Beschwerdegericht die unbefristete Einstellung der Zwangsräumung durch das Amtsgericht nicht bestätigen. Das Beschwerdegericht geht, allerdings ohne dafür die tatsächlichen Grundlagen zu nennen, davon aus, dass bei gründlicher medizinischer Vorbereitung ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar wäre. Das Beschwerdegericht hätte deshalb Feststellungen dazu treffen müssen, ob für die Schuldnerin eine derartige medizinische Vorbereitung sichergestellt werden kann. Insofern war es nicht ausreichend anzunehmen, die gründliche medizinische Vorbereitung sei bei einer Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher, die mit der Einweisung in eine Notunterkunft verbunden sei, nicht gewährleistet.

Vielmehr waren Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, ob die notwendige medizinische Vorbereitung vor dem Räumungstermin vom Gesundheitsamt oder durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe seitens des Schuldners für seine Ehefrau, gegebenenfalls einschließlich einer vorübergehenden stationären Betreuung, sichergestellt werden könnte. Das Beschwerdegericht hätte auch prüfen müssen, ob es dem Schuldner zumutbar ist, die Gefährdung seiner Ehefrau durch Suche einer neuen und angemessenen Unterkunft auszuschließen. Dann wäre die Zwangsräumung nur befristet einzustellen, bis eine andere Wohnung gefunden und bezugsfertig ist. b) Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings auch seine Annahme, bei gründlicher medizinischer Vorbereitung sei ein Umzug für die Schuldnerin ohne gesundheitlich nachteilige Folgen durchführbar, einer Überprüfung unterziehen müssen. Die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Stellungnahme des psychiatrischen und neurologischen Dienstes der Stadt Düsseldorf vom 11. Juli 2006 führt aus, dass von fortbestehender Räumungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei entsprechender ärztlicher Vorbereitung Räumungsfähigkeit besteht. In dem ebenfalls vom Beschwerdegericht herangezogenen Gutachten Dr. P. (GA 47 ff.) heißt es, ein Briefwechsel zwischen dem Schuldner und einem Düsseldorfer Hospiz belege eindrucksvoll, dass für die bedarfsgerechte Pflege der Schuldnerin zurzeit keine pflegerische Einrichtung die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen könne (GA 59). Aus dem Gutachten ergibt sich im Übrigen anschaulich die Hypersensibilität der Schuldnerin gegenüber Duft- und Reizstoffen. Bisher nicht erkennbar in die Abwägung des Beschwerdegerichts eingeflossen ist auch das hohe Alter der Schuldner.

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff

Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2006 – 666 M 1625/06 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2006 – 25 T 564/06

Japanische Wissenschaftler belegen MCS im Tierversuch

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Während die Zahl der Menschen, die unter Chemikalien-Sensitivität leiden, vor allem in den Industrieländern stetig zunimmt, versuchen Wissenschaftler mit Nachdruck Ursachen, Mechanismen und Auswirkungen der Umweltkrankheit zu erforschen. Eine aktuell im Juli in der Zeitschrift Toxicologial Letters erschienene Studie aus Japan geht dem Allergieaspekt bei Chemikalien-Sensitivität (MCS) nach. Die von den Wissenschaftlern des Instituts für Umwelttechnologie angewendete Langzeitsensibilisierungsmethode könnte für die zukünftige MCS Forschung sehr hilfreich sein.

Ein Zwischenfall reicht aus
Für das Team von Prof. Saito ist Multiple Chemikaliensensitivität (MCS) durch verschiedene Anzeichen charakterisiert, darunter neurologische Störungen und Allergien. Die der Krankheit zugrunde liegende Exposition kann nach ihrem Dafürhalten von einem größeren Zwischenfall herrühren, wie einem Chemieunfall, oder von langfristigem Kontakt mit niedrigen Konzentrationen von Chemikalien.


Allergieaspekt bei MCS?
In ihrer aktuellen Forschungsstudie interessierte sich Saito und sein Team insbesondere für den Allergieaspekt von MCS und die Feststellung von chemikalienbezogener Hypersensitivität im Niedrigdosisbereich. Sie verwendeten langfristige Sensibilisierung, gefolgt von Provokation im Niedrigdosisbereich, um Sensibilisierungen durch bekannte sensibilisierende Substanzen, die auf Typ 2 T-Helferzellen (Th2-Zellen) wirken, (Trimellitic Anhydrid (TMA) und Toluol Diisocyanat (TDI)), sowie eine sensibilisierende Substanz vom Th1-Typ (2,4-Dinitrochlorbenzol (DNCB)) zu belegen.

Provozierte Sensibilisierung bringt Fakten zutage
Nach lokaler Sensibilisierung von BALB/c-Mäusen neunmal im Verlauf von drei Wochen (Standardmausmodell) und Provokation derselben mit TMA, TDI oder DNCB untersuchten die Wissenschaftler die an den Ohren lokalisierten Lymphknoten der Mäuse hinsichtlich der Anzahl der Lymphozyten, der Oberflächenantigenexpression der B-Zellen sowie der lokalen Zytokinproduktion und maßen antigenspezifische Serum-IgE Konzentrationen.


Bei entnommenen restimulierten Lymphknotenzellen induzierten TMA und TDI ausgeprägte Anstiege von antigenspezifischem Serum-IgE und von Th2-Zytokinen (IL-4, IL-5, IL-10, und IL-13), DNCB induzierte ausgeprägte Anstiege von Th1-Zytokinen (IL-2, IFN-gamma und TNF-alpha), ohne das antigenspezifische Serum-IgE zu erhöhen.

Forschung überzeugt und setzt neue Maßstäbe
Die Forschungsergebnisse von Saito und seinem Team überzeugen, denn alle Chemikalien induzierten signifikante Anstiege in der Zahl der Lymphozyten und der Antigenexpression bei B-Zellen.

Das von den japanischen Wissenschaftlern verwendete Mausmodell ermöglichte ihnen die Identifikation und Charakterisierung von chemikalienbezogenen allergischen Reaktionen bei niedrigen Konzen-trationen. Die von ihnen eingesetzte Langzeitsensibilisierungsmethode könnte für die Feststellung von Hypersensibilitäten, die mit Umweltchemikalien in Zusammenhang stehen, nützlich sein.

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, September 2008

Übersetzung: Karlheinz

Literatur: Fukuyama T, Ueda H, Hayashi K, Tajima Y, Shuto Y, Saito TR, Harada T, Kosaka T., Detection of low-level environmental chemical allergy by a long-term sensitization method, Toxicol Lett. 2008 Jul 30;180(1):1-8.

MCS Blogfrage der Woche: Erhalten MCS-Kranke in Umweltambulanzen Hilfe oder werden sie psychiatrisiert?

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An fast allen deutschen Universitätskliniken existiert mittlerweile eine Umweltambulanz, die Umweltkranke diagnostizieren und ihnen helfen soll.

Blogfrage der Woche

  • Wie ist es Euch mit MCS in einer Umweltambulanz ergangen?
  • Zeigte man dort Verständnis für Eure Krankheit?
  • Habt Ihr dort Eure Diagnose Chemikalien-Sensitivität (MCS / WHO ICD-10 T78.4) erhalten?
  • Wurdet Ihr gründlich untersucht in der Umweltambulanz?
  • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt?
  • Wurde Euch kompetent und ernsthaft geholfen? Oder wurdet Ihr in der Umweltambulanz psychiatrisiert?

Kurzum, lasst uns wissen wie es Euch in einer deutschen Umweltambulanz als MCS-Patient ergangen ist.

An Chemikalien-Sensitivität (MCS) erkrankter Mann erhielt Recht vom Schweizer Bundesgericht

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In der Schweiz wurde vom obersten Gericht, dem Schweizer Bundesgericht, ein bahnbrechendes Urteil zugunsten eines an Chemikalien-Sensitivität (MCS) erkrankten Mannes gesprochen. Der Mann war vor Gericht gegangen, weil er krankheitsbedingt schadstoffarme, biologische Nahrung benötigt. Nach einem zweijährigen Kampf bekam er Recht zugesprochen und erhält nun 175,- S.Fr. Diätkostenanspruch pro Monat für biologische, schadstoffarme Ernährung.

Das zugrunde liegende Urteil:

Tribunale federaleTribunal federal

{T 0/2}8C_346/2007 Urteil vom 4. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene B.________ meldete sich im Mai 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente an. Bei den Ausgaben machte er unter anderem die Berücksichtigung von Diätkosten geltend. Mit Verfügungen vom 8. November 2006 sprach ihm die Ausgleichskasse Schwyz rückwirkend ab 1. September 2004 Ergänzungsleistungen zu, bei deren Berechnung sie keine Diätkostenpauschale berücksichtigte. Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache ersuchte der Versicherte unter anderem erneut um Vergütung der Mehrkosten für die benötigte Diät in der Höhe von monatlich Fr. 175.-. Die Ausgleichskasse trat am 9. Januar 2007 in diesem Punkt auf die Einsprache nicht ein, da aus dem Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 17. Juli 2006 die Erforderlichkeit einer „lebensnotwendigen“ Diät nicht hervorgehe und das am 7. Dezember 2006 eingeforderte Arztzeugnis nicht innert Frist eingereicht worden sei.

B. B.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. April 2007 abwies, soweit es darauf eintrat.

C. Beschwerdeweise beantragt B.________, aus Gründen der Prozessökonomie sei das Verfahren mit dem am Bundesgericht hängigen Rentenverfahren zu vereinigen, und es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, in der Zeit von September 2004 bis Oktober 2006 angefallene Diätkosten im Betrag von Fr. 4550.- (26 Monate zu Fr. 175.-) nachzuzahlen und solche auch ab diesem Zeitpunkt zu vergüten. Zudem ersucht er um Überweisung der Ergänzungsleistungen zusammen mit der Invalidenrente jeweils in den ersten drei Tagen eines Monats. Des Weitern wird die unentgeltliche Prozessführung verlangt.Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren I 7/07, die Invalidenrente betreffend, erweist sich als gegenstandslos, da jenes Verfahren bereits mit Urteil vom 11. Mai 2007 abgeschlossen worden ist.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherige bundesrechtliche Regelung (Art. 3-18 ELKV) bleibt jedoch während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hat (Art. 34 ELG). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch auf Vergütung der Diätkosten bis zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2007 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008).

3.2 Nach Art. 3d Abs. 1 ELG ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Diät (lit. c in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Laut Art. 9 ELKV gelten ausgewiesene Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, als Krankheitskosten. Es ist ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr. 2100.- zu vergüten.

3.3 Wie im Urteil P 16/03 vom 30. November 2004 (ZVW 60/2005 S. 127) ausgeführt, kann es nicht um die Berücksichtigung irgendwelcher Diät gehen, zumal die Verordnungsbestimmung auf der Gesetzesnorm über die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten beruht. Um zu den Krankheitskosten gezählt werden zu können, muss es sich um eine qualifizierte Diät handeln, was der Verordnungsgeber mit „lebensnotwendig“ zum Ausdruck bringen wollte. Wie die in jenem Urteil angeführten Beispiele von Diabetikern und an einer totalen Milchlaktoseintoleranz leidenden Versicherten zeigen, ist „lebensnotwendig“ nicht im Sinne von „lebensgefährlich“, sondern im Sinne einer aus medizinischer Sicht objektiv notwendigen Massnahme zu verstehen, welche zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich ist (vgl. dazu auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. Basel 2007, S. 1894 f.; in diesem Sinne auch altrechtlich: EVGE 1968 S. 66).

4.4.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis des Dr. med. J.________ vom 3. Januar 2007 wegen multiplen chemischen Empfindlichkeiten (ZNS und Immunsystem befallen) auf biologische Produkte angewiesen. Das kantonale Gericht hat erwogen, wer nach den Grundsätzen der Verordnung über die biologische Landwirtschaft hergestellte Lebensmittel konsumiere, nehme allenfalls Produkte zu sich, die auf umweltschonende Weise hergestellt worden seien. Diese Bio-Kost falle jedoch nicht unter den Begriff Diät oder Krankheitskost. Überdies sei nicht erstellt, noch werde geltend gemacht, dass und allenfalls weshalb der Genuss von biologischen Lebensmitteln für den Beschwerdeführer lebensnotwendig sei. Ebenfalls nicht erstellt seien allenfalls daraus resultierende Mehrkosten.

4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Notwendigkeit einer möglichst schadstofffreien biologischen Ernährung sei aufgrund seiner Nahrungsmittelallergie medizinisch ausgewiesen, weshalb ihm die daraus entstehenden Mehrkosten von rund 20 % zu vergüten seien.

5.5.1 Diätkost kann unter anderem darin bestehen, dass sie bestimmte Stoffe nicht enthält. Dies ist bei Bio-Lebensmitteln insofern der Fall, als sie gemäss Art. 3 lit. b der Bio-Verordnung (SR 910.18) unter Vermeidung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten produziert werden. Damit enthalten sie weniger Schadstoffe als konventionell hergestellte Lebensmittel. Da der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. J.________ vom 21. Juni 2005 unter Empfindlichkeiten auf Umweltchemikalien vieler Art leidet und sich diese laut dem ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2006 auch im Ernährungsbereich äussern und die entsprechenden Symptome ernst zu nehmen sind, muss er darauf achten, seine Nahrungsaufnahme so zu wählen, dass möglichst wenig Schadstoffe darin enthalten sind. Aufgrund der Leiden des Versicherten erweist sich die Einhaltung der möglichst schadstoffarmen Diät aus medizinischer Sicht daher als geboten.

5.2 Was die Höhe der dem Beschwerdeführer entstehenden Mehrkosten betrifft, rechnet dieser in der Beschwerdeschrift vor, dass ihm wegen der besonderen Ernährung ein täglicher Mehraufwand von Fr. 6.- entsteht. Diese Darlegung vermag zu überzeugen und entspricht durchaus der Realität. Damit liegt ein hinreichender Nachweis für die geltend gemachten Diätkosten vor, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den Pauschalbetrag von jährlich Fr. 2100.- zuzugestehen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich in diesem Punkt daher als bundesrechtswidrig.

6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Ergänzungsleistungen seien zusammen mit der Invalidenrente jeweils im Voraus und somit in den ersten drei Tagen des Monats auszuzahlen.

6.1 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum ELG lege fest, dass die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend der Auszahlung der Renten bei den Ergänzungsleistungen sinngemäss anzuwenden seien. Somit seien die Ergänzungsleistungen zusammen mit der IV-Rente so auszuzahlen, dass die EL des laufenden Monats bis spätestens am 20. Tag des entsprechenden Monats zur Auszahlung gelange (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 ATSG in Verbindung mit Art. 82 IVV und Art. 72 AHVV). Soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung der EL zusammen mit der IV-Rente verlange, sei diesem Begehren zu entsprechen, soweit er die Auszahlung in den ersten drei Tagen des jeweiligen Monats anbegehre, sei der Antrag abzuweisen.

6.2 Die Auszahlungsregelung des in den Bereichen Invalidenversicherung und Ergänzungsleistung sinngemäss anwendbaren Art. 72 AHVV wurde in BGE 127 V 1 ausdrücklich als gesetzmässig bezeichnet. Daran hat sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unter der Herrschaft von Art. 19 ATSG nichts geändert (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 24 zu Art. 19), weshalb sein Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. April 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 9. Januar 2007 werden aufgehoben, soweit sie die Vergütung von Diätkosten betreffen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Diätkosten im Betrage von Fr. 2100.- im Jahr hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilungdes Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:         Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung                   Hofer

CSN-Blogfrage der Woche: Kann man trotz MCS ein Haustier halten?

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Chemikalien-Sensibilität (MCS) ist eine Krankheit, die zwangsläufig einsam werden lässt.

Durch Reaktionen auf Alltagschemikalien wie Parfum und Duftstoffe, Abgase, frischer Farbe, Zeitungsdruck, Reinigungsmittel, etc., ist für die Erkrankten meist keine Teilnahme am normalen Leben mehr möglich. Sie bekommen Kopfschmerzen, Übelkeit, Krämpfe, werden schwindlig, um nur ein paar Beispiele für Beschwerden aufzuzählen, die diese Menschen erleiden.

Um beschwerdefrei zu sein, müssen MCS- Kranke Chemikalien meiden, was in der Realität bedeutet: Chemikaliensensible müssen wegen ihrer Reaktionen völlig isoliert leben, sie können meist keinen Beruf mehr ausüben und Hobbys, die noch auszuüben wären, gibt es kaum. Was ganz schlimm ist, gängigerweise ist Freunden die Umstellung auf duftfreie Kosmetika und Waschmittel zu aufwendig, es bleibt also nur selten noch ein treuer Freund übrig.


Blogfrage der Woche:

  • Gegen Einsamkeit kann ein Haustier helfen und Trost spenden. Doch kann man mit MCS eine Katze, einen Hund, ein Vögelchen oder ein anderes Haustier halten?
  • Was sind Eure Erfahrungen?

Chemikalien-Sensitivität ist kein Buch mit sieben Siegeln

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Gutes Studiendesign und Fleißarbeit schaffen Fakten

Die wohl aufschlussreichsten Studien über das Leben mit Chemikalien-Sensitivität (MCS – WHO ICD-10 T78.4) und die Auswirkungen der weit verbreiteten Krankheit wurden von den Wissenschaftlern Caress und Steineman von der State University of West Georgia durchgeführt.Das Forscherteam stellte fest unter welcher Symptomatik die Erkrankten leiden, wie lange ihre Reaktionen auf Spuren von Alltagschemikalien im Schnitt anhalten, durch was sie am Häufigsten ausgelöst werden und welche Auswirkungen die Krankheit hat. Die Ergebnisse decken sich weitgehend mit Angaben, die deutsche Chemikaliensensible berichten. Die Studien widerlegen die Behauptung, dass Chemikalien-Sensitivität eine diffuse, auf keiner Ebene zu packende Krankheit ist.

Studiendesign und Epidemiologie – Erste Phase

Das Wissenschaftlerteam Caress und Steineman stellten sich für seine hervorragend strukturierte zweigeteilte Studie verschiedene Aufgaben. Die erste Phase bestand aus dem Abfragen einer Gruppe von 1582 zufällig ausgewählten Personen aus dem Ballungsgebiet von Atlanta, Georgia, um festzustellen, ob bei ihnen eine Hypersensibilität auf Chemikalien vorliegt. In dieser Phase berichteten 12,6% der Befragten über eine Hypersensibilität auf Alltagschemikalien. 3,1% der Teilnehmer berichteten, dass sie eine medizinische Diagnose einer Umwelterkrankung oder MCS von einem Arzt hatten.

Ursache und Auswirkung – Zweite Phase

Die zweite Phase der Studie bestand in einer ausführlichen weiterführenden Befragung der Personen, die eingangs über eine Hypersensibilität berichtet hatten. Die Wissenschaftler überprüften die potentielle Verbindung zwischen Beginn der Reaktionen und spezifischen chemischen Stoffen, Verbindungen zu anderen Krankheiten, potentielle Triggerstoffe, sowie Veränderungen des Lebensstils von hypersensiblen Personen. Von den Personen, die berichteten, dass sie ungewöhnlich sensibel auf Alltagschemikalien sind, konnten 42,7% die ursprüngliche Ursache (Auslöser) der Hypersensibilität angeben. Ein signifikanter Prozentsatz von 27,5% berichtete, dass die Hypersensibilität nach einer Pestizidexposition eintrat. Mit dem gleichen Prozentsatz von 27,5% wurden Lösemittel als Verursacher angegeben.

Verlust des Arbeitsplatzes durch Chemikalien-Sensitivität

Von den Studienteilnehmern, die über eine Hypersensibilität gegenüber Chemikalien berichteten, wurden nur 45,1% medizinisch behandelt. Die Mehrheit der Befragten gab an, zuhause einige Vorsichtsmaßnahmen aufgrund ihrer Hypersensibilität vorzunehmen. Etwas weniger als ein Drittel (29,9%) gaben an, dass ihre Hypersensibilität es schwierig macht, in normaler Art und Weise in Geschäften einzukaufen. Außerdem verloren 13,5% der Teilnehmer ihren Arbeitsplatz, weil ihre Hypersensibilität gegenüber Alltagschemikalien sie von einer adäquaten Funktionsweise an ihrem Arbeitsplatz abhielt. Umgerechnet auf die gesamte US Bevölkerung, rund 290 Millionen Menschen, bedeutet die Studie, dass rund 36,5 Millionen Amerikaner an MCS leiden, und mehr als 5,2 Millionen deshalb ihren Job verlieren können.

Beginn der Chemikalien-Sensitivität

Das Ergebnis der zweiten Phase der Studie legte dar, dass jüngere Teilnehmer eher an Chemikaliensensibilität erkranken als Ältere. Der Beginn der Chemikalien-Sensitivität lag bei den meisten Teilnehmern in der produktivsten Zeit des Lebens, zwischen dem 20. und 36. Lebensjahr.

  • vor dem 20. Lebensjahr – 32.4%
  • vom 21.-36. Lebensjahr – 35,2%
  • vom 26.-50. Lebensjahr – 14,8%
  • nach dem 50. Lebensjahr – 9,7%

Ursprünglicher Auslöser der Chemikalien-Sensitivität

Bei der Angabe des initialen Auslösers ihrer Chemikaliensensibilität konnte die Mehrzahl der Teilnehmer exakte Angaben machen. Pestizide und Lösemittel zählten zu den Hauptauslösern der Hypersensibilität.

  • 27,5% Pestizide
  • 27,5% Lösemittel oder schwere Reinigungsmittel
  • 17,4% Baumaterialien
  • 15,9% Benzin oder Erdölprodukte

Auslöser für Reaktionen

Bei Fragen nach den Reaktionsauslösern bei Chemikaliensensiblen zeichnete sich ein klares Bild ab. Die Mehrzahl reagierte auf Substanzen, denen wir in unserem Alltagsleben ständig begegnen. Dies erklärt auch, dass manche Betroffenen ihre Arbeit nicht mehr ausführen können.

  • 88,4% Reinigungsmittel
  • 81,2% Pestizide
  • 81,2% Parfüm
  • 72,5% Autoabgase
  • 60,9% Friseursalons
  • 53,6% neuer Teppichboden
  • 39,1% neue Möbel
  • 39,1% Chlor im Trinkwasser
  • 26,1% Druckfarbe

Reaktion auf Chemikalien können direkt eintreten

Die Mehrzahl der Chemikaliensensiblen reagiert direkt nach Exposition gegenüber einem Auslöser. Bei sehr wenigen Betroffenen trat die Reaktion über einen längeren Zeitraum verzögert ein.

  • 42% reagierten direkt nach Exposition
  • 24,6% reagierten innerhalb ca. einer Stunde
  • 5,8% reagierten erst nach Stunden
  • 26,1% reagierten unterschiedlich, abhängig von der Art der Exposition
  • 1,4% waren sich nicht sicher

Dauer der Reaktion auf Alltagschemikalien

Die Dauer der Reaktionen auf Chemikalien der verschiedenen Teilnehmer variierte stark.

  • 47,8% reagierten über Stunden
  • 40,6% reagierten über mehrere Tage
  • 11,6% reagierten über Wochen

Symptomatik der Reaktion

Es wurde offensichtlich, dass die Betroffenen unterschiedlich reagieren und verschiedene Maßnahmen als Hilfe gegen die Reaktionen ergreifen müssen. Fast alle Teilnehmer reagierten jedoch mit neurologischen Beschwerden auf minimalen Kontakt mit Alltagschemikalien.

  • 88,4% reagierten mit Kopfschmerzen
  • 76,8% reagierten mit brennenden Augen
  • 59,4% reagierten mit asthmaartigen Beschwerden
  • 55,1% reagierten mit Magenbeschwerden/Übelkeit
  • 50,7% reagierten mit mehreren Symptomen
  • 46,4% reagierten mit Schwindel
  • 31,9% reagierten mit Konzentrationsverlust
  • 30,4% reagierten mit Muskelschmerzen
  • 17,4% reagierten mit Fieber
  • 7,2% verloren das Bewusstsein

Art der Reaktion fast immer gleich

Beim Großteil der Studienteilnehmer lief die Reaktion auf Chemikalien, auf die sie reagieren, immer gleich ab.

  • 68,1% reagierten immer gleich
  • 18,8% reagierten meistens auf die gleiche Art
  • 8,7% reagierten meist ähnlich
  • 2,9% reagierten nie oder selten auf die gleiche Art
  • 1,4% waren sich nicht sicher

Zusammenhang mit anderen Krankheiten

Die Wissenschaftler untersuchten auch den Zusammenhang von Chemikaliensensibilität zu anderen Krankheiten und kamen zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl der Teilnehmer (53,6%) unter anderen Krankheiten, die mit der MCS in Zusammenhang standen, litt.

  • 26,1% Gastrointestinale Beschwerden
  • 21,7% Fibromyalgie
  • 18,8% CFS oder andere Immunsystemstörungen
  • 27,5% andere Krankheiten
  • 73,9% Allergien gegenüber natürlichen Substanzen
  • 65,2% Pollenallergien
  • 52,2% Reaktionen auf Tierhaare
  • 55,1% Allergien gegenüber Hausstaub und Hausstaubmilben
  • 3, 0% Reaktionen auf Schimmelpilze
  • 44,9% Reaktionen auf andere natürliche Allergene

Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen oder psychogene Ursache

Da in wissenschaftlich nicht begründeten Berichten immer wieder darauf verwiesen wird, Chemikaliensensibilität sei eine psychogene Erkrankung, hielten es die Wissenschaftler der University of Georgia für besonders wichtig, diesen Aspekt gründlich abzuklären. Das Ergebnis zeigte, dass nur 1,4% der Studienteilnehmer über Depressionen, Angstzustände oder andere emotionale Probleme berichteten, bevor ihre Symptome auf Alltagschemikalien anfingen. 37,7% der Befragten gaben jedoch an, dass sich psychische Beschwerden nach Krankheitsbeginn manifestierten.

Der Unterschied zwischen psychischen Symptomen vor und nach Beginn der Erkrankung, schwächt die Behauptung MCS sei psychogen oder Hypersensibilität auf Alltagschemikalien ein Produkt emotionaler Störungen, erheblich. Die Ergebnisse zeigen vielmehr, dass körperliche Beschwerden zuerst eintreten und emotionale Probleme sich erst in Folge einstellen. Es ist plausibel, dass die Hypersensibilität auf Alltagschemikalien so zerstörend wirken kann, dass sie beträchtlichen mentalen Stress, aufgrund des Versuchs des Betroffenen, mit den limitierenden Umständen umzugehen, verursacht.

Eine weitere Erklärung der Wissenschaftler ist, dass toxische Substanzen das Gehirn in den Funktionen, die mit Gemüt und Emotion zusammenhängen, beeinträchtigen könnten. Die Erforschung dieses Bereichs fordern verschiedene Wissenschaftler schon seit längerem.

Umstellung im täglichen Leben durch Chemikaliensensibilität

Da Chemikaliensensible auslösende Substanzen meiden müssen, um symptomfrei zu bleiben, verlangt dies zahlreiche Umstellungen in ihrem Alltag und täglichen Leben von ihnen. Einige der Teilnehmer mussten den Wohnort wechseln, in ein anderes Haus ziehen oder ihr Haus ihren Bedürfnissen entsprechend umbauen.

  • 13% Auszug aus dem Haus
  • 34,8% Veränderung im Wohnumfeld (Entfernen von Teppichboden / Möbelstücke)
  • 76,8% Umstellung von Reinigungs- und Körperpflegemittel, Hygieneartikel
  • 15,9% Umstellung von Gasversorgung auf Elektroversorgung.
  • 33,3% anderweitige Veränderungen im Haus
  • 47,8% Installierung von Luft- und Wasserfiltern

Viele Betroffene litten unter gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Handlungen Dritter, die sie in ihrem Alltag gesundheitlich schwer beeinträchtigten.

  • 39,1% Rauch aus dem offenen Kamin des Nachbarn, Grillrauch
  • 33,3% Zigarettenrauch anderer
  • 14,5% im Stand laufendes Auto
  • 31,9% Pestizid- und Herbizidanwendung des Nachbarn
  • 18,8% Verwendung von duftenden Waschmitteln

Zusammenfassendes Ergebnis der Studie der University of Georgia

Die Studie kam zum Ergebnis, dass bis zu 15% der Amerikaner, ca. 5,2 Millionen, eine Hypersensibilität auf bestimmte Chemikalien im Niedrigdosisbereich haben. Dies bestätigt eine erste Aussage über die Häufigkeit von Chemikaliensensibilität durch die NAS – National Academy of Sciences 1981. Bei den meisten Chemikaliensensiblen liegt der Beginn ihrer Erkrankung zwischen dem 20. und 36. Lebensjahr.

Vielen Chemikaliensensiblen war der Auslöser ihrer Erkrankung bekannt. Die häufigsten Auslöser der Chemikaliensensibilität waren Pestizide und Lösemittel. Die Betroffenen reagierten zumeist direkt nach Exposition gegenüber einer Alltagschemikalie. Fast alle Betroffenen reagieren auf Reinigungsmittel, Pestizide und Parfüm mit neurologischen Symptomen wie Kopfschmerzen und Schwindel. Die Reaktion dauert bei fast allen mehrere Stunden bis Tage, bis sie abklingt. 52,2% der Chemikaliensensiblen beurteilten ihre Reaktionen als schwer bis sehr schwer.

Die meisten der Betroffenen leiden zusätzlich unter Allergien auf natürliche Substanzen. Psychische Krankheiten lagen vor Beginn der Erkrankung bei nur extrem wenigen Betroffenen (1,4%) vor, traten aber durch die Schwere der Erkrankung und die Begleitumstände (z.B. durch Verlust des Hauses oder Arbeitsplatzes) im weiteren Verlauf bei über einem Drittel ein.

Chemikaliensensibilität erfordert von schwer Betroffenen, große Umstellungen in ihren Lebensgewohnheiten und große kostenintensive Veränderungen im Wohnumfeld. Fast die Hälfte der Betroffenen benötigt Luft- und Wasserfilter, um beschwerdefrei leben zu können. Ca. 13,5% der Hypersensiblen verlieren aufgrund der MCS ihren Arbeitsplatz. Medizinische Behandlung erhält nicht einmal die Hälfte der Betroffenen. 

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, Juli 2008

Literatur:

  • Caress SM, Steinemann AC.,A national population study of the prevalence of multiple chemical sensitivity.Arch Environ Health. 2004 Jun;59(6):300-5.
  • Caress SM, Steinemann AC., Prevalence of multiple chemical sensitivities: a population-based study in the southeastern United States.Am J Public Health. 2004 May;94(5):746-7.
  • Caress SM, Steinemann AC, Waddick C.Symptomatology and etiology of multiple chemical sensitivities in the southeastern United States.Arch Environ Health. 2002 Sep-Oct;57(5):429-36.

Afrika – Menschen mit MCS leiden besonders unter Pestiziden

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Hitze, Feuchtigkeit – ideale Brutplätze für Moskitos – Malaria. Durch die Bevölkerungsexplosion im Hochland im Südwesten von Uganda wurden fruchtbare Feuchtgebiete in Moskitolöcher verwandelt. Malariagebiet. Allein im Jahr 1999 starben dort schätzungsweise 100 000 Menschen an der Malaria. Durch die USA wurden Hilfsmaßnahmen durchgeführt. Pestizide sollten Rettung bringen, doch die gesundheitlichen Nebenwirkungen sind groß. Auch in Afrika gibt es Menschen mit Chemikalien-Sensitivität (MCS – Multiple Chemical Sensitivity), sie trifft es besonders. 

Pyrethroide im Großeinsatz
Die Malaria Kontrollinitiative von U.S. Präsident Bush wurde 2005 ins Leben gerufen  und führte dazu, dass im Distrikt Kabale, an der Grenze zu Ruanda, Hunderte von Häusern mit einem Pestizid gegast wurden. Verwendet wurde das Pyrethroid Lambda-Cyhalothrin (ICON). Ganz abhängig von den Chemikalien, die als weiterer Inhaltsstoff verwendet werden, ist das Pestizid leicht bis sehr gefährlich. Rund ein halbes Jahr ist das Pyrethroid, das auf die Wände gesprüht und vergast wird, aktiv. 

Pyerthroid verursacht Gesundheitsbeschwerden
Trotz dass man das Projekt zur Bekämpfung von Malaria überwachte, klagten viele Bewohner von 107 000 behandelten Häusern über Symptome. Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und temporärer Hörverlust wurden insbesondere beklagt, sagte ein Offizieller, der seinen Namen aus Furcht nicht nennen wollte. Er selbst litt unter Niesen und tagelang anhaltendem Husten. Nicht verwunderlich, denn die Bewohner der pestizidbehandelten Häuser hatten keine Schutzkleidung wie die Arbeiter, die die Gifte ausbrachten, und waren dann anschließend dem Gift in ihren Häusern bis zu dessen Zerfall ausgesetzt.

Schaden- Nutzenabwägung statt ungiftige Alternativen
Von Seiten der Gesundheitsbehörde versuchte man hingegen, das Pestizid und dessen Anwendung zu verteidigen. Man stellte den Nutzen und die Effektivität des Pyrethroids in der Moskitobekämpfung heraus. Die Menschen hätten nur kurzfristig unter Jucken der Haut gelitten, wenn sie mit den besprühten Wänden in Kontakt gekommen wären. Der Rest wurde verschwiegen und dass es ungiftige Alternativen gibt, kam nicht zur Sprache.

Chemikaliensensible sind besonders gefährdet
Alex Muhwezi, ein Repräsentant von IUCN (eine internationale Vereinigung zum Erhalt der Natur) beschrieb ICON als ein normal übliches Pestizid, dass von der WHO für Innenräume zur Bekämpfung von Malaria anerkannt sei. Anerkannt für seine Wirksamkeit, nicht dass es unschädlich für Menschen ist. Seiner Auffassung nach käme es vor allem darauf an, wie das Pestizid gehandhabt würde. Am  Wichtigsten dabei sei zu wissen, dass eine Person, wenn sie vor dem Kontakt mit dem Pyrethroid bereits krank gewesen oder allergisch auf Parfum oder auf Insektensprays sei, dass diese Person dann mit schlimmen Auswirkungen rechnen müsse.

Wer krank ist hat das Nachsehen

Man weiß im afrikanischen Uganda somit ganz genau, dass bestimmte Pestizide, wie das in Kabale eingesetzte Pyrethroid ICON, auf kranke, chemikaliensensible und allergische Menschen sehr gefährlich wirken können, eine Tatsache, die nicht in jedem Land so deutlich ausgedrückt wird. Aber wie sieht die Prävention für diese krankheitsbedingt besonders anfälligen Menschen aus? Sie leben meist in großer Armut, wohin sollten sie unterdessen ausweichen, um den angenommenen schweren gesundheitlichen Folgen zu entkommen?

Autor: Silvia K. Müller, CSN – Chemical Sensitivity Network, 28. Juni 2008 

Literatur: IPS, HEALTH-UGANDA: USAID’s Malaria Control Plan Risks Public Disapproval, 25. Sept. 2006

Dufte Schule

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Anna steht heute im Mittelpunkt. Sie führt ihr neues Diddl Lipp Gloss Banane vor. Dann geht der Stift reihum. Annas Freundinnen dürfen ihn ausprobieren. Isabell will Anna nicht nachstehen. Sie packt ihr Prinzessin Lilifee Kinderparfüm aus und reicht es in die Runde. Das gefällt sogar dem Klassenkameraden Max. Er schnappt sich den Flakon und sprüht damit die kreischenden Jungs ein. Jetzt geht es in der 2b der Kästner Grundschule* über Tische und Bänke.

Am Schluss wirft Max Isabell den leeren Flakon zu. Isabell ist sauer. Aber Max weiß, wie er sie wieder beruhigen kann. Flugs holt er seine Diddl Duftkarten aus dem Ranzen und schenkt sie Isabell. Die anderen holen auch ihre Diddl Duftkarten und tauschen und rubbeln den Duft frei. Isabells Kummer ist schnell vergessen. Jana hat noch weitere Tauschobjekte im Ranzen. Sie bietet ihren Apfelduftradiergummi gegen fünf Diddl Duft Karten. Sven zieht gleich ein ganzes Paket Radiergummis aus der Hosentasche: Apfel, Orange, Erdbeere, Heidelbeere. Max schnappt sich auch Svens Schätze und wirft sie durch das Klassenzimmer. Dann klingelt es und Frau Maier* rauscht in die Klasse. Sie trägt heute ihr geliebtes Roma. * Namen verändert.


Ein ganz normaler Schultag an einer ganz normalen deutschen Grundschule beginnt. Der Raum ist geschwängert von einer Mischung aus Fruchtaromen, Duftstoffen aus Waschmitteln, Weichspülern, Shampoos, Haargels, Deos, Kinderparfums und einer Mintnote aus den Duftstoffen verwendeter Putzmittel.

„Welche Folgen Duftstoffe generell – und speziell im Gehirn – haben, ist noch weitgehend unbekannt“, schreibt das Umweltbundesamt.
Welche Folgen mag die Duftwolke im Schulraum der 2b haben?
„Die Wirkung von Substanzgemischen ist kaum untersucht und weitgehend unbekannt.“ (UBA)

Das Robert Koch Institut berichtete im letzten Jahr über den Gesundheitszustand von Kindern und Jugendlichen:
„Bei ca. 22% der untersuchten Kinder und Jugendlichen liegen Hinweise auf eine psychische Auffälligkeit vor, wobei circa 10% aller Kinder und Jugendlichen als im engen Sinn psychisch auffällig beurteilt werden  Unter den spezifischen psychischen Auffälligkeiten treten Störungen des Sozialverhaltens (10%), Ängste (7,6%) und Depressionen (5,4%) am häufigsten auf. müssen.“
„Bei 40,8% zeigt die Blutuntersuchung eine Sensibilisierung gegen mindestens ein Allergen“

In Berlin weiß man wohl um die Gefahren der Duftwolken:
„Wer Düften anhaltend ausgesetzt ist, bei dem können sich – genauso wie bei Lärm – Stressreaktionen einstellen, die gesundheitliche Beschwerden zur Folge haben.

Duftstoffe können über die Atmung in den Organismus gelangen und sich über die Blutbahn im gesamten Körper verteilen. Bei bestimmten Duftstoffen ist – wegen ihrer chemischen Struktur – auch von einer Resorption über die Haut auszugehen. Werden Duftstoffe über die Riechsinneszellen resorbiert, so ist es wahrscheinlich, dass sie wegen der physiologischen Besonderheiten der Geruchsbahn (Reizweiterleitungssystem des Geruchsinns) über die Nervenfaserbündel direkt als Substanz in den Bulbus olfactorius (einen Teil des Gehirns) gelangen“ heißt es in einem Schreiben des UBA. Deshalb kann man auch in der Empfehlung des Umweltbundesamtes lesen:


„Aus Gründen der Vorsorge empfiehlt das UBA, Duftstoffe in öffentlichen Gebäuden  …nicht einzusetzen.“

Wer sorgt aber für Anna, Isabell, Max und ihre Klassenkameraden vor?
Niemand!!

Im Schulraum der 2b und in allen bundesdeutschen Schulräumen gilt: Rauchen verboten- Beduften erlaubt.
Diese Beduftungserlaubnis geht sogar mittlerweile schon soweit, dass Kinder und Jugendliche zwecks Verhaltensmodifikation mit Duftsäulen beduftet werden dürfen, wie man im Internet nachlesen kann.

Wie das Magazin Spiegel und die Süddeutsche Zeitung berichteten, lässt der Herr Professor Dr. Wabner mittlerweile in 30 Schulen ätherische Öle mit Duftsäulen verströmen, wie er selbst sagt, als Aromatherapie mit dem Ziel die „Kreativität der Schüler anzuregen und die Konzentrationsfähigkeit zu steigern“. „Aggressionen werden abgebaut“.

Prof . Dr. Wabner bietet seine Duftstoffe auch in der Apotheke an. Dort kann man das Set aus Duftöl und Duftstein unter dem Produktnamen „Dufte Schule“ erwerben. Zu therapeutischen Zwecken.

Herr Prof. Dr.Wabner beduftet die Schüler klassenweise. Für sich zieht er individuelle Lösungen vor:
SZ: „Bei welchem Duft können Sie selbst besonders gut arbeiten?“

Wabner: „Zitrone – die macht munter. Ich mag auch Neroli, aber davon werde ich zu schnell high.“

Prof. Wabner wird von Neroli high. Von was werden die Kinder in den Duftschwaden deutscher Klassenzimmer high? Von welchen Duftstoffen werden sei depressiv, aggressiv oder gar krank?

Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das steht in Artikel 2 unseres Grundgesetztes. Wer aber garantiert dieses Recht an Schulen?

Warum gibt es aus Berlin nur Worte und niemals Taten?

In Kanada und Nordamerika ist man da schon ein ganzes Stück weiter:

For example: antiduftstoffzeichen-iii.jpg

School – Community Relations  – Jefferson City Public Schools

Visitors to the Jefferson City Public Schools will often see signs regarding – Fragrance Free – Zones. We also make every attempt to remind patrons of the district about fragrance free through our news releases to the media.

Fragranced products can cause people with some chronic illnesses to suffer additional and extra symptoms and medical expenses. These include asthma, allergies, sinus problems, rhinitis and migraine headaches. Some authorities and victims also believe that neurological conditions such as ADHD, autism, and other behavioral and learning disorders are exacerbated by fragrances.  The Jefferson City School District has students, parents and staff with health conditions that are, at times, severely affected by fragrances. In an effort to help these people enjoy their experience with the Jefferson City Public School District, we respectfully request that all patrons that attend any JCPS event, be as fragrance free as possible by not wearing perfume, aftershave, scented lotions, fragranced hair products, and/or similar products.  If you have questions about Fragrance Free, please call us.

A Fragrance Free Campus – North Seattle Community College

has always strived to provide both the best curriculum for their students, as well as the best environment for higher learning. As part of the campus initiatives, the college adopted an important policy several years ago to help ensure everyone is comfortable on a variety of levels, including air quality.

Did you know the school advocates for a pollutant/fragrance free environment? That’s right, the school asks that all individuals be sensitive to air quality, which helps support a more healthful learning/teaching environment. This includes perfumes, fragrances and any other air pollutants which could cause people with allergies to be less comfortable.   So …were you made aware of this policy when you first arrived on campus? Did your instructor or other faculty make you aware of this when you were orientated to the college? And more importantly…do you do your part to help keep this clean air initiative in place?  Keeping the air clean at North Seattle Community College benefits everyone don’t you think?

SCENT FREE SCHOOL  –  Oliver School

Please remember Oliver School is a – Scent Free – School

This limitation includes the use of any product with a strong odor including all perfumes and scented preparations. Due to severe allergy concerns, we request the understanding and co-operation of all students and parents in our efforts to provide a safe and healthy environment for all students and staff members.

Meadowbrook Elementary School (a scent-free school)

Making a Difference Together

University of Windsor – Scent-free Guidelines

Please consider how fragrance use affects others who may be highly sensitive. The University Windsor’s – Scent-free Guidelines – may be viewed at

St. Peter’s Junior High – Weekly Newsletter

Allergies . There are some students with serious, life-threatening nut allergies in our building. Please ensure that your son or daughter does not bring any nuts or food containing nut product to school or on the bus. There are also staff members an d students who have scent allergies.  We ask that you help keep our school scent free by not wearing perfumes and colognes while in the building. Thank-you for your cooperation in this important matter.

November School Newsletter 2007-2008 – St. Augustine School

January 2008 St. Augustine School Important Safety Reminders:

This school is a nut free and scent free school at all times. Thank you for your help in ensuring that all children are safe at school. Thank you for your assistance.

SHERWOOD ELEMENTARY SCHOOL HANDBOOK  – 2007 – 2008

Food Allergy – Sherwood School & playground areas are totally „peanut/nut free“ Many students at our school are anaphylactic. Please be diligent and check labels. Please do not send any products that contain peanuts/nuts trace amounts of these products. We appreciate and thank you for your cooperation.

Anaphylactic/Life Threatening ConditionsAll students identified with life threatening allergies/conditions must have an emergency treatment plan in place. This plan is coordinated through Public Health and your family physician. MedicationIf a student requires medication to be administered at school a form must be completed by the family physician before this can occur.

Scent Free – Sherwood is designated as scent free. All staff, students and visitors are asked to refrain from wearing scented products

Herzlicher Dank für diesen Gastbeitrag geht an Juliane.