Insektizideinsatz im Ferienflieger – Welche Ansprüche hat der Passagier?

In den Urlaub mit dem Flugzeug - Pestizide fliegen oft mit

Würzburg, 26.05.2009. So mancher Passagier wundert sich vor dem Rückflug aus fernen Ländern, dass das Flugpersonal vor Abflug und lediglich nach einer kurzer Ankündigung unerwartet ein Insektizid über die Köpfe der Passagiere hinweg versprüht, ohne dass diese sich – beispielsweise durch eine Atemmaske – dagegen schützen können.

Wer zum ersten Mal eine Fernreise gebucht hat, ist in aller Regel mehr als überrascht, nun plötzlich vor dem Rückflug aus dem Urlaubsland von einem Mittel eingenebelt zu werden, dessen Namen, Wirkung und Risiko er nicht kennt und das nach den Angaben des Flugpersonals angeblich in keiner Weise gesundheitsschädlich ist Denn keine oder kaum eine Airline weist ihre Passagiere bereits vor der Buchung ausdrücklich auf die Anwendung dieses im Fachjargon „Blocks-Away-Method“ genannten Verfahrens und etwaige Risiken hin. Es fragt sich, welche Rechte dem Passagier gegen die Airline im Zusammenhang mit dieser sog. „Desinsektion“ zustehen.

I. Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Mai v. 04.12.2008 (Az. 29 C 1524/08 – 46)

Am 04.12.2008 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem von mir gegen die Air France geführten Verfahren über Auskunftsansprüche eines Passagiers. Das Urteil ist nach meiner Kenntnis deutschlandweit das erste überhaupt zu dieser Fragestellung. Zur Hälfte wurde der Klage stattgegeben, im Übrigen wurde sie zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Kläger nach Ansicht des Gerichts in Bezug auf zwei Klageanträge kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, u.a., weil er sich über das von der Beklagten angeblich verwendete Permethrin:

(…) vorprozessual bereits selbst umfassend und mit einer Gründlichkeit informiert hatte, wie sie von der Beklagten nur schwer überboten werden dürfte“.

Erst kurz vor Ende des Verfahrens stellte sich heraus, dass nicht Permethrin, sondern d-Phenothrin versprüht worden war, also ein gänzlich anderes Insektizid als dasjenige, das zunächst von der Air France angegeben wurde. Dennoch wurde die Klage zum Teil abgewiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen:

1. welche Konzentration an Permethrin und ggf. welche weiteren Inhaltsstoff ein welcher Menge das von der Beklagten auf dem Rückflug des Klägers von Kuba nach Paris Charles de Gaulle versprühte Produkt enthält.

2. in welcher Menge dieses Insektizid auf diesem Flug versprüht wurde.

II. Rechtsgrundlage des Anspruchs und Feststellungen des Gerichts

Das Amtsgericht leitete den Auskunftsanspruch des Klägers aus dem mit der Airline abgeschlossenen Beförderungsvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben her und führt in seinem Urteil wörtlich aus:

Dem Kläger steht zunächst grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über Zusammensetzung, Intensität, Menge, Wirkweise und Gesundheitsrisiken des von der Beklagten anlässlich des streitgegenständlichen Fluges verwendeten Mittels zu. Insoweit ist die Beklagte aus vertraglicher Nebenpflicht des Luftbeförderungsvertrages heraus verpflichtet, zumindest auf konkrete Anfrage eines über gesundheitliche Beschwerden nach dem Flug klagenden Fluggastes umfassend Auskunft über das eingesetzte Desinsektionsmittel zu erteilen, um es dem betroffenen Fluggast zu ermöglichen, sich ein Bild über mögliche gesundheitliche Risiken zu verschaffen, ggf. angemessene ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuleiten und für sich zu entscheiden, ob künftig Flüge dieser Art für ihn noch verträglich sind.“

Das Gericht stellt weiter fest:

„Hierbei kann es für die Bejahung eines solchen, individuellen Anspruches des Klägers dahinstehen, ob von dem durch die Beklagte verwendeten Desinsektionsmittel üblicherweise keine Gesundheitsgefahren ausgehen und der ganz überwiegende Großteil aller Fluggäste nicht über Beeinträchtigungen der Gesundheit klagt.

(…) Hier ist die Frage entscheidungserheblich, ob die Beklagte auf Nachfrage eines über gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der durchgeführten Desinsektion klagenden Fluggastes nachträglich verpflichtet ist, umfassend Auskunft über das verwendete Desinsektionsmittel zu erteilen.

(…) Ein Anspruch des Fluggastes besteht bereits auch, um zu ermitteln, ob diese Beschwerden auf das Desinsektionsmittel oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. (…) Denn es ist dem derart betroffenen Fluggast nicht zuzumuten und auch nicht ohne weiteres möglich, sich die erforderlichen Informationen eigenständig zu beschaffen, um die für ihn von dem Desinsektionsmittel ausgehenden Gesundheitsrisiken einzuschätzen.

(…) Die Erteilung solcher Informationen in Einzelfällen wie dem hier gegenständlichen ist der Beklagten auch zuzumuten. Hierbei fällt wesentlich ins Gewicht, dass die Versprühung des Desinsektionsmittels durch die Beklagte veranlasst wird und davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte im Klaren darüber ist, welche inhaltliche Zusammensetzung in welcher Konzentration und Menge mit welchen möglichen Gesundheitsrisiken über die Köpfe ihrer Fluggäste versprüht wird.“

III. Aufklärungspflicht bereits vor Buchung der Reise?

Über die Frage, ob Passagiere auch Anspruch darauf haben, bereits vor Abschluss des Luftbeförderungsvertrags darüber aufgeklärt zu werden, dass vor dem Rückflug aus dem Urlaubsland eine Desinsektion durchgeführt werden wird, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Nach meiner Ansicht muss jedoch auch ein solcher Anspruch bejaht werden und zwar aus den folgenden Gründen:

Nach den Grundsätzen der sog. culpa incontrahendo (vorvertragliches Verschulden) ist der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, diesen unaufgefordert über solche Umstände aufzuklären und zu informieren, die für dessen Entscheidung erheblich sind. (1) Tut er dies nicht, dann kann sich hieraus eine Schadensersatzpflicht ergeben.

Die Frage, ob die von den Airlines eingesetzten Insektizide beim Menschen oder auch nur bei manchen Menschen wie beispielsweise Asthmatikern oder Chemikaliensensiblen, Gesundheitsbeschwerden hervorrufen können, wird in der Wissenschaft zwar nicht einheitlich beantwortet, aber in der Literatur sind eine ganze Anzahl von Fällen dokumentiert, in denen Fluggäste oder auch Bordpersonal nach Durchführung einer Desinsektion im Flugzeug über Gesundheitsprobleme klagten. (2)

Dies ist auch den Airlines bekannt oder muss ihnen jedenfalls bekannt sein. Mir liegen Berichte von drei weiteren Personen vor, die angaben, nach Durchführung einer blocks-away-Desinsektion unter gesundheitlichen Problemen gelitten zu haben. Eine diese Personen gab an, nach der Desinsektion auf einem Flug für rund eine Viertelstunde ohnmächtig gewesen zu sein. Eine weitere dieser Personen, die nach einer Desinsektion zusammen mit ihrem Ehemann unter starken Atemproblemen litt, beschwerte sich nach einem Flug von Dubai nach Paris schriftlich bei der Air France und schrieb zudem einen Leserbrief an das Magazin Stern (Nr. 18/2008).

Da die Airlines also wissen, dass die von ihnen zur Desinsektion verwendeten Mittel zumindest bei einer Anzahl von Personen zum Teil erhebliche Beschwerden hervorrufen können, ergibt sich nach meiner Ansicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo und dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht der Airlines, ihre potentiellen Passagiere bereits vor Buchung einer Reise in geeigneter Weise – z.B. auf den Internetseiten – auf das Verfahrender Desinsektion und die damit etwaig verbundenen Risiken hinzuweisen.

Nur so ist sichergestellt, dass sich beispielsweise ein Asthmatiker, Allergiker oder chemikaliensensibler Mensch bereits vor Antritt einer Reise bei seinem Arzt informieren kann, ob er den Strapazen einer solchen Flugreise gesundheitlich überhaupt gewachsen ist. So fern es in diesem Punkt Zweifel gibt, kann er sich noch gegen eine Buchung entscheiden, anstatt vollkommen uninformiert zu buchen und dann erst vor Antritt des Rückflugs aus heiterem Himmel und ohne Möglichkeit, sich zu schützen, von einem Insektizid eingenebelt zu werden und womöglich einen Asthmaanfall zu erleiden.

Unterlässt es eine Airline, ihre Passagiere bereits vor Buchung entsprechend aufzuklären und zu informieren, so kann sie sich nach meiner Ansicht gegenüber Passagieren, die nach einer Desinsektion unter Gesundheitsbeschwerden leiden, schadensersatzpflichtig machen.

IV. Verpflichtung zur Ermöglichung des Selbstschutzes?

Selbst wenn man aber eine solche Aufklärungspflicht vor Buchung der Reise verneint, so muss nach meiner Ansicht jedenfalls folgendes gelten:

Da die Airlines wissen, dass eine Desinsektion – insbesondere unter Anwendung der „Blocks-Away-Method“ – bei manchen Menschen gesundheitliche Beschwerden hervorruft, sind sie verpflichtet, ihre Passagiere durch ihr Bordpersonal zumindest direkt vor Versprühung des Insektizids so rechtzeitig zu informieren, dass sich diese noch gegen das Insektizid schützen können, z.B. durch Luftanhalten, Abschirmen von Mund und Nase, Schließen der Augen und/oder Abdecken der Haut.

Eigentlich sollte man in diesem Zusammenhang auch erwarten können, dass Airlines im Sinne eines Services am Kunden ihren Passagieren eine Atemmaske anbieten, damit sie sich auf diese Weise schützen können, wenn sie dies möchten.

Wenn eine Airline ihre Passagiere weder vor Buchung des Fluges noch unmittelbar vor Versprühen des Insektizids informiert und aufklärt und ihren Passagieren zudem nicht die Möglichkeit gibt, sich zu schützen, dann kommen bei Passagieren, die nach einer Desinsektion an Beschwerden leiden, Schadensersatzansprüche in Betracht.

V. Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vom 18.03.2009

Vor Kurzem wurde das Thema der Desinsektion von Flugzeugen auch von der FDP-Fraktion aufgegriffen. Auf deren Kleine Anfrage antwortete die Bundesregierung am 28.04.2009 und teilte u.a. folgendes mit:

1. Sie schließt sich der Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), das Inflight-Spraying berge Gesundheitsrisiken für die Flugzeuginsassen, an.

2. Es hängt von der Entscheidung des Staates des Zielflughafens ab, ob eine Desinsektion von Luftfahrzeugen verlangt wird oder nicht, die Anlage 5Abs. 2 Satz 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) enthält in Bezug auf die Befreiung von Flugzeugen von Insekten nur eine Soll-Vorschrift.

3. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viel Prozent der Personen, die sich an Bord von Flugzeugen befinden, in denen Inflight-Spraying-Desinsektionen durchgeführt werden, durchschnittlich darauf zurückzuführende Beschwerdeanzeichen zeigen.

4. Ein Inflight-Spraying wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung von Deutschen Fluggesellschaften nicht angewandt.

Nach Auskunft der Bundesregierung zwingen also die internationalen Gesundheitsvorschriften weder dazu, gerade das Inflight-Spraying anzuwenden noch zwingen sie dazu, überhaupt eine Desinsektion durchzuführen. Dass eine solche zur Verhinderung der Ausbreitung gefährlicher Krankheitserreger sinnvoll sein kann, steht sicherlich außer Frage. Es gilt dann jedoch, zumindest ein solches Verfahren anzuwenden, das die Passagiere weitest möglich schont. Das vom BfR entwickelte Preembarkation-Verfahren ist nach dessen Bewertung sicher wirksam, dabei aber für die Passagiere schonender als das Inflight-Spraying. Trotzdem wird dieses Verfahren auch weiterhin nicht offiziell von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen.

Einige Airlines berufen sich offenbar darauf, sie seien deshalb gezwungen, nur die Verfahren anzuwenden, die von der WHO empfohlen werden, die WHO zwinge sie hierzu. Dies aber ist so nicht richtig. Die WHO hat in Bezug auf die Desinsektion von Flugzeugen lediglich Empfehlungen ausgesprochen, die nicht rechtsverbindlich sind. Entsprechend wendet z.B. die Lufthansa das Preembarkation-Verfahren an, (3) ohne dass dies Sanktionen durch die WHO oder andere Institutionen zur Folge hätte.

Kein Staat, der eine Desinsektion für unverzichtbar hält, wäre demnach gehindert, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Anwendung des Preembarkation-Verfahrens vorsehen. Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist dabei auch die folgende Mitteilung der Bundesregierung in deren Antwort vom 28.04.2009:

„Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des gewählten Mittels gelten ferner Artikel 22 Abs. 3 IGV sowie Annex 9 Punkt 2.25 des ICAO-Abkommens: Die Befreiung von Insekten wird so durchgeführt, dass u.a. Verletzungen und soweit möglich Unannehmlichkeiten für Personen verhindert werden.“

Danach ließe sich die Auffassung vertreten, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar eine Pflicht zur Anwendung des Preembarkation-Verfahrens besteht, eben weil dies schonender ist und feststeht, dass zumindest die blocks-away-method Beschwerden hervorrufen kann, die man wohl sicherlich als Verletzungen in diesem Sinne werten muss.

Offenbar existieren in Frankreich nationale Vorschriften, die ausschließlich die Verfahren „blocks-away“ und „top-of-descent“ erlauben, dies jedenfalls geht aus einem Information Paper aus dem Jahr 2001 hervor, das mir im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main von der Beklagtenseite vorgelegt wurde. Beide Verfahren beinhalten ein Inflight-Spraying, also eine Desinsektion in Anwesenheit der Passagiere.

Es steht zu hoffen, dass es in diesem Punkt zu einem Umdenken und einer Änderung der einschlägigen Bestimmungen kommt, denn sonst wird Passagieren, die befürchten, empfindlich auf eine Desinsektion zu reagieren, wohl nur übrig bleiben, sich gezielt zu informieren, ob auf einer bestimmten Flugroute eine Desinsektion durchgeführt wird, in welchem Verfahren diese erfolgt und sich dann im Zweifel für die Airline zu entscheiden, die das schonendere Verfahren anwendet oder gänzlich von der Reise abzusehen.

Autor:

RA Dr. jur. Burkhard Tamm

Medizinrecht-Versicherungsrecht-Lebensmittelrecht

Bohl & Coll. Rechtsanwälte

Franz-Ludwig-Str. 9

97072 Würzburg

Tel. 0931 – 796 45-0 E-Mail: tamm@ra-bohl.de

Internet: www.tamm-law.de und www.ra-bohl.de

Literatur:

  1. Vgl. Palandt, 67. Aufl., § 242, Rn. 37 und § 280, Rn. 30.
  2. Vgl. z.B. State of California Health and Human Services Agency, Department of Health Services „Occupational Illness Among Flight Attendants due to Aircraft Desinsection“, October 23, 2003.2

14 Kommentare zu “Insektizideinsatz im Ferienflieger – Welche Ansprüche hat der Passagier?”

  1. Juliane 2. Juni 2009 um 14:47

    Lieber Herr Dr. Tamm,

    gut, dass Sie sich in dieser Angelegenheit auf den Rechtsweg begeben haben. Insidern ist das Problem schon lange bekannt. Schließlich gibt es auch beim „fliegenden Personal“ eine hohe Zahl von Frauen und Männern, die durch die Insektizide an MCS erkrankt sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Passagiere vor dem Flug über Risiken und Nebenwirkungen dieser Maßnahmen nicht aufgeklärt werden. Schließlich fliegen ja nicht nur topfitte Preisboxer, sondern auch Schwangere, Säuglinge, Kleinkinder und auch kranke Menschen.

    Kürzlich konnte man gerade hier in CSN Blog lesen:

    „Das RKI – Robert Koch Institut und die BZgA – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (1,2,3) warnen eindringlich vor dem Einsatz von Insektiziden:

    „Größere Aktionen in der Wohnung, wie etwa das Desinfizieren von Polstermöbeln oder die Behandlung von Teppichen mit Insektiziden, sind dagegen nicht nötig und – da es sich um Gifte handelt – eher schädlich.“

    Für Schwangere und Stillende oder Personen, die unter MCS – Multiple Chemical Sensitivity (Chemikalien-Sensitivität) leiden und Läusebekämpfungsmittel mit Pyrethrum oder Pyrethroiden erwägen, sprechen Behörden, Gesundheitsämter, Schulen und Mediziner auf ihren Informationsseiten eine weitere Warnung aus (1-9):

    „…Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit, bei MCS-Syndrom (multiple Überempfindlichkeit gegen chemische Substanzen) und Chrysanthemenallergie wird empfohlen, Kopfläuse rein mechanisch durch nasses Auskämmen mit dem Läusekamm zu entfernen.““

    http://www.csn-deutschland.de/blog/2009/05/07/deutsche-behoerden-warnen-bei-chemikalien-sensitivitaet-mcs-kein-insektizid-gegen-kopflaeuse-verwenden/

    Ich denke, eine Aufklärung der Passagiere sollte gesetzliche Vorschrift werden.

    Herzliche Grüße Juliane

  2. Eike 2. Juni 2009 um 23:06

    Auch ich möchte mich bei Herrn Dr. Tamm bedanken, dass er bei der vorliegenden Problematik als Erster den Klageweg eingeschlagen hat.

    Seine Klage hat Einiges in Bewegung gebracht.

    Die Argumentationen des Gerichts sind jedoch enttäuschend, sie erinnern an einen Eiertanz.

    Zitat: „Zur Hälfte wurde der Klage stattgegeben, im Übrigen wurde sie zurückgewiesen“.

    Dem Kläger wird quasi der Vorwurf gemacht, sich schon im Vorfeld zu intensiv mit der Problematik des Insektizids auseinandergesetzt zu haben.

    Die bewusst gemachten „falschen“ Angaben der Beklagten bezüglich des Insektizids werden jedoch nicht geahndet?

    Zitat „Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Kläger nach Ansicht des Gerichts in Bezug auf zwei Klageanträge kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, u.a., weil er sich über das von der Beklagten angeblich verwendete Permethrin„
    (…) vorprozessual bereits selbst umfassend und mit einer Gründlichkeit informiert hatte, wie sie von der Beklagten nur schwer überboten werden dürfte“.

    Welch eine seltsame Rechtsprechung?

    Könnte es sein, dass bei Gericht die Lobby von Air France Priorität hatte?

    Frank Fasel, ehemaliger Richter am LG Stuttgart, wurde in der Süddeutschen Zeitung vom 9. April 2008 folgender maßen zitiert:

    „Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind.
    Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht „kriminell“ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen.

    Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor „meinesgleichen“.

    Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG:
    Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben.[…]
    Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen.[…]
    Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf.[…]

    Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein.

    Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung.

    Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.

  3. Stables 3. Juni 2009 um 11:42

    Vielen Dank Herr Dr. Tamm.

    Das Thema betrifft jeden Tag viele, viele Menschen und das Flugpersonal das irgendwann nur noch „am Stock geht“.

    Als ich Ihren Artikel las, kamen mir auch Gedanken darüber dass in den Flugzeugen Babies, Kinder und Schwangere an Bord sind. Wie werden diese geschützt?

  4. Stables 3. Juni 2009 um 11:44

    Nachtrag:
    Nicht jede Frau weiß, dass sie im Moment schwanger ist. Gerade diese Zeitfenster zu Beginn einer Schwangerschaft sind äußerst kritisch.

    Die Airlines und Verantwortlichen in den Ministerien sollten sich zusammensetzen und nach verantwortungsbewussten Lösungen suchen – giftfreie Lösungen.

  5. Astrid 3. Juni 2009 um 14:11

    Desinfektion nennen die das. Auch so ein Euphemismus. Warum nennt eigentlich Niemand die Gifte beim Namen? Mücken vergiften muss es heißen oder sehe ich das falsch? Und das Zeug muss Mückengift heißen und nicht Insektizid.

  6. Eike 3. Juni 2009 um 15:10

    Bezüglich des im Flugzeug von Air France benutzten Insektizids
    „d-PHENOTHRIN“ ist in einem Sicherheitsdatenblatt u.a. Folgendes zu lesen:

    (http://www.rentokil-initial.com/sds/rentokil-pest-control/DE_71_PyGo.pdf)

    – Angaben zur Toxikologie:

    INHALATION: kann zu REIZUNGEN der ATEMWEGE führen

    – Handhabung:

    Sprühnebel NICHT EINATMEN

    – Mögliche Gefahren:

    Kann zu Reizungen der Atemwege führen
    Aufnahme kann zu Übelkeit, Erbrechen und zu einer Reizung der Verdauungsorgane führen
    Produkt kann die Augen und die Haut reizen

    – Erste Hilfe Maßnahmen:

    INHALATION:
    Patient an die „frische Luft“ bringen, warm und ruhig halten.
    Falls erforderlich, unterstützende Maßnahmen vornehmen und ggf. ARZT hinzuziehen.

    – Hinweise für den Arzt:

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den nationalen GIFT – NOTRUFZENTRALEN

  7. Franz 3. Juni 2009 um 17:17

    Unglaublich, dass so was versprüht wird.

    Eigenschaften: Die gelbe bis braune Flüssigkeit ist brennbar.

    Gruppe: Pyrethroide

    Beschreibung: d-Phenothrin ist 1973 eingeführt. Es ist eine gelb bis braune, brennbare Flüssigkeit mit charakteristischem Geruch.
    Gesundheitsgefährdung

    d-Phenothrin ist schädlich für die Umwelt, vor allem für Fische. Genaue Angaben zur Gesundheitsgefährdung des Menschen durch d-Phenothrin sind bislang nicht verfügbar. Allein wegen der giftigen Wirkung auf Insekten und Fische sollte der Kontakt mit dem Stoff jedoch vermieden werden.

    Verwendung: Als Insektizid gegen Hygiene- und Vorratsschädlinge wie Fliegen oder Ameisen, in Präparaten zur Bekämpfung der Hausstaubmilbe sowie zur Desinfizierung von Flugreisenden bei der Einreise z. B. nach Australien oder Neuseeland.

    http://www.enius.de/schadstoffe/d-phenothrin.html

    WORLD HEALTH ORGANIZATION
    ORGANISATION MONDIALE DE LA SANTE

    FOOD AND AGRICULTURE ORGANIZATION
    OF THE UNITED NATIONS
    ORGANISATION DES NATIONS UNIES POUR
    L’ALIMENTATION ET L’AGRICULTURE

    Neurotoxicity: d-Phenothrin at high doses, in common with
    pyrethroids of similar chemical structure, may induce ataxia.

    http://www.intox.org/databank/documents/chemical/phenothr/dphenoth.htm

    Wird das Zeug eigentlich auch bei den Vielfliegereien der Staatspräsidenten angewendet?

  8. Juliane 3. Juni 2009 um 18:20

    Bestimmt, werden die Staatsgäste auch desinfiziert, Franz.

    Unsere Kanzlerin ist aber sicher gut informiert, die hat ja das BfR um die Ecke.

    „Information Nr. 025/2005 des BfR vom 31. März 2005

    Auf bestimmten Flugstrecken schreiben einige Staaten eine sogenannte Desinsektion, dh.
    das Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Kabine von Flugzeugen vor, während
    die Passagiere und die Crew anwesend sind. Die Fluggesellschaften werden zu dieser
    Maßnahme durch gesetzliche Vorschriften einiger Staaten verpflichtet. Durch die Desinsektion
    im Flugzeug soll verhindert werden, dass Insekten, die Krankheiten übertragen können,
    eingeschleppt werden und Passagiere und Besatzung gefährden. Das BfR und seine Vorgängerinstitution
    haben wiederholt daraufhingewiesen (vgl. bgvv-Pressdienste 16/96 und
    11/1998), dass durch dieses „in-flight spraying“ bzw. „space spraying“ die Flugzeugbesatzungen
    und die Passagiere erheblich mit Schädlingsbekämpfungsmitteln belastet werden.
    Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind hierbei nicht auszuschließen.
    Das BfR hat gemeinsam mit dem Umweltbundesamt ein neues Verfahren der Flugzeugdesinsektion
    entwickelt. Bei dem Verfahren werden Kurzzeitinsektizide bei leerer Kabine als
    Aerosol in die Luft ausgebracht. Krankheitsübertragende Insekten wie die Anopheles-Mücke
    werden dadurch wirksam bekämpft, selbst wenn sie erst beim nachfolgenden Boarding in die
    Kabine gelangen. Die Belastung von Passagieren und Crew mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
    ist bei diesem Verfahren nur gering. Die Standzeiten der Flugzeuge verlängern sich
    bei dieser neuen „Preembarkations-Methode“ nur unwesentlich. Die Deutsche Lufthansa
    beabsichtigt, das neue Verfahren in Kürze einzuführen.“

    http://www.bfr.bund.de/cm/217/neues_verfahren_zur_flugzeugde sinsektion_schont_passagiere_u nd_besatzung.pdf

  9. Juliane 3. Juni 2009 um 18:39

    Der Spiegel hat über das Urteil aktuell berichtet:

    SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG IN FLUGZEUGEN

    Airlines versprühen gefährliche Insektizide

    Bedenkliche Maßnahme: Damit Touristen keine Krankheitserreger einschleppen, werden sie bei Überseeflügen mit Insektiziden besprüht. Nach Informationen des SPIEGEL hält die Bundesregierung diese Stoffe für gefährlich und sieht ein Gesundheitsrisiko für Reisende.

    Die Bundesregierung warnt vor Gesundheitsgefährdung im Flugzeug: Touristen wurden auf Überseeflügen bei ihrer Rückkehr nach Europa mit Insektiziden besprüht, um die Einschleppung von Krankheitserregern zu verhindern. Diese Methode der Schädlingsbekämpfung in Flugzeugen wird in mehreren Ländern angewandt. Nach nach Ansicht der Bundesregierung birgt sie laut Informationen des SPIEGEL ein Gesundheitsrisiko für die Kabineninsassen. Das geht aus der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mehrerer FDP-Bundestagsabgeordneter hervor.

    Während die Deutsche Lufthansa nach einer Risikobewertung durch eine Bundesbehörde vor dem Einsteigen in der Kabine Kurzzeitinsektizide ausbringt, praktizieren andere Fluggesellschaften wie die Swiss oder Air France das sogenannte In-flight-spraying unter Berufung auf Anforderungen der Weltgesundheitsorganisation. Eine „Informationspflicht“ der deutschen Airlines gegenüber den Kunden über die bei der Berieselung in der Kabine verwendeten Stoffe, so die Bundesregierung, sei jedoch „nicht vorgesehen“.

    Der Würzburger Medizinrechtler Burkhard Tamm obsiegte im Frühjahr mit einer Klage gegen Air France. Die Fluggesellschaft musste offenlegen, welche Insektizide auf dem Flug von Kuba nach Paris versprüht wurden. In einem Sicherheitsdatenblatt für das verwendete Insektizid D-Phenothrin heißt es: „Nicht direkt auf Tiere sprühen“. Es ist sehr giftig für Bienen und Fische.

    In einer Untersuchung aus dem Jahr 1990 kommt die Weltgesundheitsorganisation WHO zu dem Ergebnis, dass D-Phenothrin bei sachgemäßer Verwendung und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Hygienestandards „wahrscheinlich keine Gefahr“ am Arbeitsplatz darstelle.

    http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,627418,00.html

  10. Franz 4. Juni 2009 um 09:08

    Im Internet kann man folgende Information aus dem Jahr 1998 nachlesen:

    Gemeinsame Information des Umweltbundesamtes (UBA) und
    des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)

    11/1998, 19.03.1998

    Der Fernreiseverkehr hat die Welt erschlossen, aber auch neue Probleme mit sich gebracht. Mit dem Massentransportmittel Flugzeug gelangen auch Schädlinge in Regionen, in denen sie bis dahin nicht heimisch waren. Sie können Krankheiten übertragen oder als Materialschädlinge die Flugsicherheit gefährden. Ihre Bekämpfung ist daher notwendig. Die hierfür an Bord der Flugzeuge eingesetzten Mittel bergen jedoch gesundheitliche Risiken, wenn sie in Gegenwart von Passagieren und Flugpersonal angewendet werden, ohne daß die Effizienz der vorgeschriebenen Maßnahmen wissenschaftlich bewiesen wäre. Dies gilt insbesondere für die ungezielte, prophylaktische Schädlingsbekämpfung….

    Von der ungezielten, prophylaktischen Schädlingsbekämpfung zu unterscheiden ist die Desinsektion in Flugzeugen vor dem Abflug aus sogenannten Endemiegebieten, also Gegenden, in denen ein hohes Risiko für die Infektion mit vektorübertragenen Krankheiten besteht. Hier ist eine sachgerechte, an der jeweiligen Schädlingsbefallssituation orientierte, effektive Prophylaxe und Bekämpfung notwendig, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

    Die Gefahr der Einschleppung von Krankheiten des Menschen nach Deutschland ist in den letzten Jahren wegen des zunehmenden Fernreiseverkehrs deutlich gestiegen. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Malaria, sondern eine ganze Reihe durch Mücken übertragener Virus-Erkrankungen wie das Dengue-, West-Nile-, Chikungunya-, Papataci- und Rift-Valley-Fieber oder die Japanische Encephalitis. Auch durch Zecken übertragene, schwere Infektionskrankheiten wie das Krim-Kongo-Fieber und andere Krankheiten, die ihr Erreger-Reservoir in Nagetieren aufbauen, treten häufiger auf. …

    Passagiere, die gegenüber Schädlingsbekämpfungsmitteln besonders empfindlich reagieren, sollten sich vor Antritt der Reise bei ihrer Fluggesellschaft erkundigen, ob und in welcher Form Schädlingsbekämpfungen durchgeführt werden. Da die internationalen Rechtsvorschriften bei der Anwendung kaum Spielraum lassen, bleibt derzeit nur die Alternative, auf andere Zielländer auszuweichen. Dies macht auch deshalb Sinn, weil davon auszugehen ist, daß Schädlingsbekämpfungsmittel in Endemiegebieten nicht nur im Flugzeug, sondern auch in Hotels und öffentlichen Gebäuden eingesetzt werden.

    http://www.bfr.bund.de/cd/848

    Wo und wie erfährt eigentlich der Verbraucher von solch einer Information?

  11. Juliane 4. Juni 2009 um 18:17

    Der Verbraucher hat immer das Nachsehen. Denke nur mal an die Geschichte mit der Fructose, mit der die Diabetiker trotz Warnung der BfR immer noch an der Nase herumgeführt werden.

  12. Juliane 4. Juni 2009 um 18:21

    Das hier steht gerade bei der FR online.

    Ruhr-Universität in Bochum findet eine „unerwartet hohen Anteil der Ohnmachtsanfälle “ und hat natürlich ein eifaches Erklärungsmodell parat:

    „Eine Auswertung gesundheitsrelevanter Ereignisse an Bord von Flugzeugen durch die Ruhr-Universität in Bochum kam zu dem Ergebnis, dass lediglich in 0,5 Prozent aller Fälle ein Verdacht auf Thrombose vorlag, berichtet Studienleiter Michael Sand. Die Wissenschaftler hatten 10.189 Notfälle ausgewertet, die zwischen 2002 und 2007 an Bord zweier namentlich nicht genannter Fluggesellschaften – eine große westeuropäische Airline sowie eine Billig-Fluglinie – registriert worden waren.

    Thrombosen, vor denen in den Medien immer wieder gewarnt wird, waren mit gerade mal 47 Fällen eher die Ausnahme. Einsamer Spitzenreiter mit 53,5 Prozent waren Ohnmachtsanfälle (5307), gefolgt von 926 Verdauungsbeschwerden (8,9 Prozent). Die Diagnose Herzanfall wurde in 509 Fällen (4,9 Prozent) gestellt.

    Für den unerwartet hohen Anteil der Ohnmachtsanfälle hat Mediziner Sand vor allem eine Erklärung: „Die Leute trinken zu wenig während des Fluges….

    Die relativ häufigen Verdauungsprobleme führt Sand vor allem auf den Luftdruck in der Kabine zurück, der in einer Reiseflughöhe von mehr als 10.000 Metern dem auf einem Berg von 2400 Metern Höhe entspreche. Dabei dehne sich die im Magen-Darm-Trakt vorhandene Luft aus und führe zu Beschwerden. Hinzu kämen die Folgen des Stress rund ums Fliegen. „Bei vielen Menschen schlagen eine latente Flugangst und zunehmend auch die strengeren Kontrollen an den Flughäfen auf den Magen“, sagt Sand.

    Eine Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allenbach hatte schon 1995 ergeben, dass 15 Prozent der Deutschen unter Flugangst leiden und weitere 20 Prozent vom Besteigen der Jets bis zur Landung Unbehagen empfinden.“

    http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wissen_und_bildung/aktuell/?em_cnt=1785204&em_cnt_page=1

    Also liebe Fluggäste trinken, was das Zeug hält. Aber bitte ohne Alkohol.
    Ob das hilft? Ach so ja. Wenn es nicht am Trinken liegt, gibt es ja immer noch das Stress und das Angst Modell. Lässt sich immer anwenden.

  13. Morningstar 9. Juli 2009 um 11:51

    Man sollte sich in der Tat gut überlegen, wohin man in Urlaub fliegt. Das Gesundheitsrisiko ist groß, wie hier bestätigt. Doch nicht nur im Ferienflieger, sondern auch in den Hotels lauert Gefahr, denn dort sprüht man ebenfalls Insektizide, damit die Urlauber vor Insekten verschont bleiben.

    Der Preis eines Urlaubs kann hoch sein, möglicherweise ist das Urlaubssouvenir eine Erkrankung an Multiple Chemical Sensitivity.

  14. Spider 9. Juli 2009 um 12:45

    @Morningstar

    Da kann ich nur zustimmen.

    Nicht nur der CSN-Blog, sondern auch Spiegel online berichtet über Insektizideinsatz im Ferienflieger.

    Zitat:

    „SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG IN FLUGZEUGEN

    Airlines versprühen gefährliche Insektizide

    Bedenkliche Maßnahme: Damit Touristen keine Krankheitserreger einschleppen, werden sie bei Überseeflügen mit Insektiziden besprüht. Nach Informationen des SPIEGEL hält die Bundesregierung diese Stoffe für gefährlich und sieht ein Gesundheitsrisiko für Reisende.

    SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG IN FLUGZEUGEN
    Airlines versprühen gefährliche Insektizide

    Bedenkliche Maßnahme: Damit Touristen keine Krankheitserreger einschleppen, werden sie bei Überseeflügen mit Insektiziden besprüht. Nach Informationen des SPIEGEL hält die Bundesregierung diese Stoffe für gefährlich und sieht ein Gesundheitsrisiko für Reisende.

    Die Bundesregierung warnt vor Gesundheitsgefährdung im Flugzeug: Touristen wurden auf Überseeflügen bei ihrer Rückkehr nach Europa mit Insektiziden besprüht, um die Einschleppung von Krankheitserregern…“

    Hier gehts zum kompletten Bericht zu Spiegel online:

    http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,627418,00.html

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